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VG Berlin, 30.07.2015 - 29 K 96.13 |
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§ 1 Abs 1 S 1 EntschG, § 3 Abs 1 aF EntschG, § 6 EntschG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 16 InVorG
Festsetzung einer Entschädigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 30.07.2015 - 29 K 96.13
- BVerwG, 28.10.2015 - 5 B 66.15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05
Teilflächenentschädigung; Teilgrundstück; Entschädigung; vorhandener …
Auszug aus VG Berlin, 30.07.2015 - 29 K 96.13
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der möglichen Entschädigung ist zwar im Bescheid vom 3. Juli 2008, auf den insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, im Wesentlichen zutreffend vorgenommen worden; es bestehen zwar Bedenken hinsichtlich der Berechnung des Hilfswertes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - BVerwG 3 B 148.05 -, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2 = juris), doch ging dies nicht zu Lasten der Kläger.Zwar bezog sich dieser auf das ursprüngliche Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3.543 m², während geschädigt i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG nur eine Fläche von 3.229 m² war Bei einer solchen Veränderung der Verhältnisse zwischen Einheitswertfeststellung und Schädigung sieht zwar § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG die Möglichkeit einer Hilfswertberechnung vor (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. Rdnr. 6), jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Wertabweichung von mehr als einem Fünftel vorliegt.
- VG Berlin, 05.07.2012 - 29 K 80.10
Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für …
Auszug aus VG Berlin, 30.07.2015 - 29 K 96.13
Insbesondere ist es zulässig, von einem bezifferten Antrag abzusehen, da die Teilfläche, für die Entschädigung begehrt wird, weil sich auf sie nach dem Vortrag der Klägerin die im Vergleichswege gezahlte Summe nicht bezogen habe, nicht feststeht und insoweit eine Schätzungsbefugnis des Beklagten in Betracht kommt (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2012 - VG 29 K 80.10 -, juris Rdnr. 16).