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   VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A   

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VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A (https://dejure.org/2014,34134)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A (https://dejure.org/2014,34134)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A (https://dejure.org/2014,34134)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.

    Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.

    Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.), zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.

    Haben die Antragsteller -wie hierzwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen, vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2014 - 11 E 909/14

    Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit in einem

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris.
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdrucklegitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären), vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2014 - 19 E 524/14

    Kostenerstattung gegenüber dem in "derselben Angelegenheit" tätigen Rechtsanwalt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf.
  • VG Stuttgart, 29.04.2014 - A 7 K 226/14

    Kostenerstattung bei unterschiedlicher Kostengrundentscheidung in Verfahren nach

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinenerstattungsfähig, vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris, kann nicht gefolgt werden.
  • VG Düsseldorf, 15.08.2014 - 13 L 644/14

    Erinnerung ; erfolgloses Ausgangsverfahren ; Fortbestand ;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 MC 310/13

    Dieselbe Angelegenheit; Rechtsanwaltskosten; Rechtsanwaltswechsel

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Haben die Antragsteller -wie hierzwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen, vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.
  • VG Halle, 11.01.2011 - 3 B 128/10

    Kostenerstattung von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14
    Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinenerstattungsfähig, vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris, kann nicht gefolgt werden.
  • VG Trier, 14.01.2015 - 5 L 1635/14

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Anwaltswechsel

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein nachfolgendes Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO diejenigen Kosten, die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, ohne einen Rechtsanwaltswechsel zwischen Ausgangs- und Abänderungsverfahren gar nicht und bei einem Rechtsanwaltswechsel nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen den gegnerischen Beteiligten festgesetzt werden können (im Anschluss an VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A).

    Im Übrigen macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des VG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 23. Oktober 2014 (- 17 L 1610/14.A -, juris) zu eigen:.

    Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 17 L 930/14.A - angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - 17 L 1610/14.A - auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären.

    Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären), vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.

  • VG Würzburg, 08.05.2020 - W 7 M 19.30083

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss - Keine Erstattung von durch

    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z.B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Folglich sind in "derselben Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden, sodass diese Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (VGH BW, B.v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 12).

    Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt - die hier nicht vorgetragen wurden - reichen grundsätzlich nicht aus, solche zwingenden Gründe anzunehmen (VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082

    Zur Erstattungsfähigkeit von durch einen Anwaltswechsel entstandenen Kosten

    Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Folglich sind in "derselben Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden, sodass diese Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (VGH BW, B.v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 12).

    Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt - die hier nicht vorgetragen wurden - reichen grundsätzlich nicht aus, solche zwingenden Gründe anzunehmen (VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 14 M 19.51209

    Kostenerinnerung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - Anwaltswechsel zwischen

    Dies steht grundsätzlich einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht entgegen (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 10 f.; VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 6).

    Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines weiteren Rechtsanwalts als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich aber in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 - W 7 M 19.30082 - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - juris Rn. 16, m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

    Die auf das Verhältnis zwischen einem in beiden Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu seinem Mandanten beschränkte gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren führt auch nicht über § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, JURIS) zu einer Beschränkung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Erstattungsanspruchs (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, auch zu Auswirkungen der Gegenansicht auf das Prozesskostenrecht; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 - VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 - VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR - VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - VG Potsdam, Beschl. v. 03.09.2014 - 11 KE 27/14 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, jew. JURIS).

    Wenn gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen zum Beleg herangezogen wird, dass der Grundsatz der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG den Beteiligten hindere, aus der ihm günstigen Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom Gegner Kostenerstattung der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Kosten in Gestalt der Vergütung eines Rechtsanwaltes zu verlangen (so VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR - VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A -, jew. JURIS), erscheint es zudem widersprüchlich, andererseits einen Erstattungsanspruch bezogen auf die Kosten eines erst im Abänderungsverfahren mandatierten Rechtsanwaltes nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beschränken: Gerade weil die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt lässt, weil letztere vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen ist und sich demgemäß auch nicht ex post als unrichtig erweist, und deshalb die Kostengrundentscheidung allein auf das jeweils zugrundeliegende Verfahren bezogen ist, muss der prozessualen Unabhängigkeit beider Kostenentscheidungen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandener Kosten einer (anderen) anwaltlichen Vertretung in gleicher Weise Rechnung getragen werden.

  • VG München, 10.10.2018 - M 22 M 15.51008

    Rechtsanwaltsgebühren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Ist demnach - wie vorliegend - ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann, vgl. ebenso BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 9C 11.3040; VGH BW, B. v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11; OVG NRW, B. v. 28.04.2014 - 19 E 524/14.A.; VG Minden, B.v. 03.03.2015 - 10L 926/14.A; VG Düsseldorf, B. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.

    Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. insoweit auch VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris; VG Halle, B.v. 11.1.2011 - 3 B 128/10 - juris), kann nicht gefolgt werden, denn sie vermischt - wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A - zutreffend ausführt - "in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst).

  • VGH Hessen, 28.12.2015 - 2 B 1631/15

    Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren und nach Hauptsacheerledigung

    Dagegen kann es zutreffen, dass die Rechtsanwaltsgebühren in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut anfallen (siehe dazu etwa VG München, Beschluss vom 10. September 2014 - M 11 M 14.50469 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 E 124/15 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A -, juris).
  • VG Köln, 19.07.2019 - 4 L 1774/18
    So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, juris Rn. 7 ff. Andere Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 MC 310/13 -, juris Rn. 4 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, juris Rn. 5 ff.; VG Trier, Beschluss vom 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A -, juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, juris Rn. 4 ff.
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