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   VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17   

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https://dejure.org/2017,22410
VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17 (https://dejure.org/2017,22410)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2017 - 75 G 9/17 (https://dejure.org/2017,22410)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 75 G 9/17 (https://dejure.org/2017,22410)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschränkungen der Versammlungsbehörde in Bezug auf Dauermahnwache Sleep in - Schlafen gegen Schlafverbote bleiben in Kraft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkungen der Versammlungsbehörde in Bezug auf Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen Schlafverbote" bleiben in Kraft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. und 30. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) aus, dass nur solche Zelte und Einrichtungen untersagt werden dürften, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienten, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollten.

    Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/e/rk20170628 _1bvr138717.html, Rn.22).

    bb) Die danach - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, a.a.O.) vorsorglich anhand der Maßstäbe des Versammlungsrechts unter Berücksichtigung der insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 GG determinierten verfassungsrechtlichen Grundsätze - vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Dabei muss insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03 - juris Rn. 33).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    b) Nach der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10 - juris, Rn. 18) überwiegt - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzfunktion eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in versammlungsrechtlichen Verfahren - das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Anmeldebestätigung vom 4. Juli 2017 enthaltenen, auch im versammlungsrechtlichen Sinne als Auflagen anzusehenden Regelungen.

    Dies würde den Antragsteller und die Versammlungsteilnehmer - bei vorsorglich angenommener Eröffnung des Schutzbereichs - zwar in ihrer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit beeinträchtigen, die auch das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10 - juris, Rn.16, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Denn unmittelbar vor dem G20-Gipfel und der sich daraus ergebenden komplexen polizeilichen Einsatzlage stehen der Antragsgegnerin hierfür keine ausreichenden Polizeikräfte zur Verfügung (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl .v. 27.6.2017, 16 E 6288/17, S. 32 BA sowie nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 24 BA).
  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
  • OVG Hamburg, 20.02.2012 - 2 Bs 14/12

    § 212a BauGB und Drittwiderspruch; Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs-

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begründung versehen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2012, 2 Bs 14/12 - juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Denn unmittelbar vor dem G20-Gipfel und der sich daraus ergebenden komplexen polizeilichen Einsatzlage stehen der Antragsgegnerin hierfür keine ausreichenden Polizeikräfte zur Verfügung (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl .v. 27.6.2017, 16 E 6288/17, S. 32 BA sowie nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 24 BA).
  • OVG Hamburg, 02.07.2017 - 4 Bs 137/17

    Beschwerde zum Protestcamp Altonaer Volkspark aus prozessualen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
  • VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Altonaer Volkspark

    Auszug aus VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg (75 G 9/17) noch am 4. Juli 2017 ab.

    Die Sachakten der Beklagten (1 Hefter, bezeichnet als Sachakte und 4 Leitzordner, bezeichnet als Sachakte I usw.), der statistische Bericht des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kennziffer: G IV 1 - m 7/17 HH), Beherbergung im Reiseverkehr in Hamburg Juli 2017, herausgegeben am 20. September 2017, die Presseerklärung vom 5. Mai 2017 "Protest soll aus der Stadt herausgehalten werden" gemäß dem gerichtlichen Schreiben an die Klägervertreterin vom 10. Juli 2020, die Presseerklärung des Klägers zu 3. vom 9. Juli 2020 "G20-Proteste in Hamburg: Campverbot vor Gericht" sowie die Gerichtsakten 6 E 6478/17, 75 G 9/17 und 75 G 12/17 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Daran ändert auch nichts, dass der Kläger zu 3 in der von ihm herausgegebenen Broschüre "Die Gipfelproteste in Hamburg - Global gerecht statt G20!" eine Chronik der Auseinandersetzung um Schafzelte" (S. 96 ff.) und ein Gespräch mit F.., dem Anmelder der Veranstaltung und Antragsteller in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 75 G 9/17 (4 Bs 154/17), der für Attac tätig geworden sei, veröffentlicht hat (S. 87 ff.).
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