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   VG Hamburg, 10.03.2017 - 2 E 1321/17   

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https://dejure.org/2017,37452
VG Hamburg, 10.03.2017 - 2 E 1321/17 (https://dejure.org/2017,37452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2017 - 2 E 1321/17 (https://dejure.org/2017,37452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2017 - 2 E 1321/17 (https://dejure.org/2017,37452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 42 Abs 5 SchulG HA 2005, § 42 Abs 6 SchulG HA 2005
    Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe - Versetzung aus der Stadtteilschule

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 26.08.2009 - 1 Bs 159/09

    Anspruch auf Aufnahme an Wunschschule; Versuchsschule

    Auszug aus VG Hamburg, 10.03.2017 - 2 E 1321/17
    Für den Streitwert wird in Anlehnung an Nr. 38.5 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Hauptsache der Auffangstreitwert zugrunde gelegt und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte in Ansatz gebracht, da eine Vorwegnahme in der Hauptsache nicht gesehen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 1 Bs 158/16; Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VG Hamburg, 10.03.2017 - 2 E 1321/17
    Zudem leistet die Anknüpfung der Prognose an durch Rechtnormen allgemeinverbindlich festgelegte objektive Mindestkriterien Gewähr für die rechtsstaatlich gebotene Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns (dazu vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 109).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Hamburg, 10.03.2017 - 2 E 1321/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, juris Rn. 47).
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