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   VG Hamburg, 17.05.2010 - 7 K 429/09   

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https://dejure.org/2010,29495
VG Hamburg, 17.05.2010 - 7 K 429/09 (https://dejure.org/2010,29495)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2010 - 7 K 429/09 (https://dejure.org/2010,29495)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2010 - 7 K 429/09 (https://dejure.org/2010,29495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine amtliche Information nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 16.02.2009 - 5 So 31/09

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsstreitigkeiten über Auskünfte

    Auszug aus VG Hamburg, 17.05.2010 - 7 K 429/09
    Bei solchen Ansprüchen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, NordÖR 2009, 258).

    Die Kammer schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18.2.2009 (NordÖR 2009, 258) an:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 8 E 1044/09

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zusendung näher bezeichneter

    Auszug aus VG Hamburg, 17.05.2010 - 7 K 429/09
    Ob das Verfahren daneben Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO betrifft, ist für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich, da das Verwaltungsgericht über rechtswegsfremde Anspruchsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden hätte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.8.2009, ZInsO 2009, 2401).
  • BFH, 10.02.2011 - VII B 183/10

    Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in

    Die Vorschriften des HmbIFG begründen eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt, so dass der in § 4 HmbIFG normierte Auskunftsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des VG Hamburg vom 17. Mai 2010  7 K 429/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2010, 1097, und zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2009  8 E 1044/09, ZInsO 2009, 2401, und vom 8. Juni 2005  8 E 283/05, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2006, 295).
  • VG Hamburg, 04.11.2010 - 11 K 2221/10

    Zum Rechtsweg für den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die bei

    Danach ist für das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die bei einem Finanzamt geführten Steuerakten des Insolvenzschuldners grundsätzlich der Finanzrechtsweg gegeben (a.A: VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2010, 7 K 429/09).

    Ob bei dieser Entscheidung Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten gleichfalls zu berücksichtigen sind, ist für die Bestimmung des Rechtswegs ohne Belang (anders VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2010, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 6 K 75/09

    Verfahrensrecht: Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Antrag auf Akteneinsicht

    Der erkennende Senat folgt damit nicht der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg, die in dem vom Kläger übersandten Beschluss vom 17.05.2010 (Aktz. 7 K 429/09) niedergelegt ist, bzw. der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09, DVBl. 2009, 603; VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07, ZIP 2009, 2014; VG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2009 - 8 K 1011/09, NZI 2009, 739).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.11.2011 - 5 K 113/11

    Keine Eröffnung des Finanzrechtswegs bei Begehr der Akteneinsicht nach Abschluss

    Der vom Beklagten angeführte Beschluss des VG Hamburg vom 04.11.2010 11 K 2221/10 (juris) überzeugt den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht und er steht im Übrigen im Gegensatz zum Beschluss des VG Hamburg vom 17.05.2010 7 K 429/09 (ZInsO 2010, 1097), wonach der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird.
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