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   VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09   

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VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09 (https://dejure.org/2010,40816)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09 (https://dejure.org/2010,40816)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 3 K 2796/09 (https://dejure.org/2010,40816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 RdFunkGebStVtr HA, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr HA, § 11 RdFunkStVtr HA, § 13 Abs 2 RdFunkStVtr HA, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Unter dem Grundversorgungsauftrag ist der klassische Auftrag des Rundfunks zu sehen, der nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 326: BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, BVerwGE 108, 108 (114f.)) Zur Information im Sinne dieses Auftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muss, gehört 'die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien' (BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, 257; BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, BVerwGE 108, 108 (115)).

    Er bezieht sich vielmehr auf alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen, also auch und gerade auf diejenigen, deren Interessen von den privaten Medien sonst eher vernachlässigt werden (BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, BVerwGE 108, 108 (115)).

    Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung die Erhebung der Rundfunkgebühr wiederholt unter Gesichtspunkten der Rundfunkverfassung geprüft und insoweit als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, BVerfGE 90, 60ff.; BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, BVerwGE 108, 108ff.).

    Das wiederum würde letztlich seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 09.12.1998, 6 C 13/97, Juris Rn. 28 m.w.N.).

    Im dualen Fernsehsystem kann der private Rundfunk in seiner gegenwärtigen Form aus Gründen des Verfassungsrechts nur bestehen, wenn die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 09.12.1998, 6 C 13/97, Juris Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsfunktion des Gebührengesetzgebers gedeckt (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Juris Rn. 71 f., 81 f., BVerfGE 87, 181 ff.).

    Auch für das Bereithalten neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist eine Rundfunkgebühr zu entrichten (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage führen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Selbst wenn durch die fortlaufenden technischen Änderungen die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Gebührenregelung zunehmend in Frage gestellt werden sollte, würde dies zunächst nur den verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber begründen, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Bemessungsgrundlage für eine Rundfunkgebühr oder einen Rundfunkbeitrag neu zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsfunktion des Gebührengesetzgebers gedeckt (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Juris Rn. 71 f., 81 f., BVerfGE 87, 181 ff.).

    Auch für das Bereithalten neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist eine Rundfunkgebühr zu entrichten (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage führen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Selbst wenn durch die fortlaufenden technischen Änderungen die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Gebührenregelung zunehmend in Frage gestellt werden sollte, würde dies zunächst nur den verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber begründen, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Bemessungsgrundlage für eine Rundfunkgebühr oder einen Rundfunkbeitrag neu zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsfunktion des Gebührengesetzgebers gedeckt (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Juris Rn. 71 f., 81 f., BVerfGE 87, 181 ff.).

    Auch für das Bereithalten neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist eine Rundfunkgebühr zu entrichten (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage führen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

    Selbst wenn durch die fortlaufenden technischen Änderungen die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Gebührenregelung zunehmend in Frage gestellt werden sollte, würde dies zunächst nur den verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber begründen, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Bemessungsgrundlage für eine Rundfunkgebühr oder einen Rundfunkbeitrag neu zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt in seiner Entscheidung von 2007 bestätigt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, BVerfGE 119, 181ff.).

    Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll nämlich eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiere, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, BVerfGE 119, 181 (219)).

    Dass dieses Verfahren verfassungsgemäß ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, BVerfGE 119, 181 (224f.)).".

    Darüber hinaus kann das Ziel, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dem wirtschaftlichen Wettbewerbsdruck zu entziehen, eine vorwiegend kommerzielle Ausrichtung zu verhindern und dadurch die Vielfalt des Programmangebots zu sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, 1 BvR 2270/07 u.a., Juris Rn. 124, BVerfGE 119, 181 ff.), durch einen Bezahlrundfunk nicht hinreichend gewährleistet werden.

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Der Gesetzgeber besitzt bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Finanzierung jedenfalls einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Juris Rn. 71, BVerfGE 87, 181 ff.).

    Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsfunktion des Gebührengesetzgebers gedeckt (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09, Juris Mitteilung - bislang unveröffentlicht; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Juris Rn. 71 f., 81 f., BVerfGE 87, 181 ff.).

  • VG Aachen, 28.11.2007 - 8 K 627/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Die Mitgliedstaaten sind bei einer unzulässigen Ausweitung der Angebote lediglich gehalten, diese zu begrenzen und den zulässigen Umfang der Angebote genau zu bestimmen (vgl. Pressebericht der Kommission vom 24.04.2007, IP/07/543 und vom 17.10.2001, IP/01/1429 - jeweils zu Art. 86 Abs. 2, 87 ff. EGV [Art. 106 Abs. 2, 107 ff. AEUV]; dazu VG Aachen, Urt. v. 28.11.2007, 8 K 627/05, Juris Rn. 40 f.).

    Die mit Blick auf das Protokoll Nr. 29 grundsätzlich zulässige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird hierdurch nicht berührt (VG Aachen, Urt. v. 28.11.2007, 8 K 627/05, Juris Rn. 37 ff., 40 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.05.2008, 2 S 2163/06, Juris Rn. 28).

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG, auf die der Kläger sich maßgeblich stützt, wird durch die Gebührenpflicht nach §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 RGebStV nicht verletzt (BVerfG, Urt. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 13 m.w.N.).

    Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für "staatlich errichtete Zugangshürden").

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Zwar stellt der Rundfunk, insbesondere das Ausstrahlen von Fernsehprogrammen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 ff. AEUV dar (EuGH, Urt. v. 30.04.1973, 155/73 - "Sacchi", Slg. 1974, 409, 428 f.; Binder, in: Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 19 RStV Rn. 75, § 13 RStV Rn. 36 m.w.N.).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
    Zum einen hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf Art. 10 EMRK klargestellt, dass die Aufrechterhaltung einer pluralistischen Medienordnung und die Erhaltung einer bestimmten Programmqualität einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.1991, C-288/89 - "Gouda", Slg. 1991, I-331, Rn. 23, 27; EuGH, Urt. v. 28.10.1999, C-6/98 - "ARD", Slg. 1999, I-7599, Rn. 50).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 2 S 2163/06

    Rundfunkgebühr; kein Verstoß gegen die EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 378/06

    Festsetzung von Rundfunkgebühren für zum Verkauf angebotene Rundfunkgeräte eines

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2004 - 12 A 11402/04

    ALDI muss keine Rundfunkgebühren zahlen

  • OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 337/07

    Verpackte Rundfunkempfänger zum Verkauf; Rundfunkgebührenpflicht

  • VG Karlsruhe, 14.09.2015 - 8 K 2196/14

    Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags;

    Dies erscheint einerseits bereits deshalb problematisch, da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstellt (vgl. im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11, NJW 2012, 3423; darüber hinaus auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55; Schneider, ZUM 2013, 472, 477; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).

    Mit Blick auf die technische Empfangbarkeit erscheint die Verweisung auf eine codierte Verbreitung deshalb als unzureichend (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).

    Insbesondere bei der Finanzierung über Pay-per-View würde ein Anreiz geschaffen, solche Programmangebote abzusetzen, die der Grundversorgung und Vielfaltsicherung dienen, aber wenig profitabel sind (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27; ähnl. Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55).

    Darüber hinaus besitzt der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Finanzierung jedenfalls einen weiten Einschätzungsspielraum und ist nicht auf ein bestimmtes Finanzierungskonzept festgelegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, juris Rn. 71, BVerfGE 87, 181 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).

  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 3 K 15.1907

    Bescheid, Beitragspflicht, Unterscheidungskraft, Einkommen, Wohnung, Widerspruch,

    Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

    Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

    Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485

    Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge

    Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).
  • VG Regensburg, 03.11.2014 - RN 3 K 14.1130

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Rundfunkgebühren

    Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

    Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

  • VG Leipzig, 06.05.2015 - 1 K 1437/14

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber einer Privatperson

    Unter dem Grundversorgungsauftrag ist der klassische Auftrag des Rundfunks zu sehen, der sich nicht in seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen erschöpft, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 -, Rn. 21, m.w.N.).

    Aufgrund der für das Gemeinwesen integrativen Funktion hat sich die Grundversorgung nicht nur an den Interessen der Mehrheit oder der für die Werbewirtschaft interessanten Konsumenten zu orientieren, sondern bezieht sich auf alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2010, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23

    Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter

    Lediglich einige oder einzelne oder nur unsubstantiiert angeführte bestimmte Fälle eines möglichen Verstoßes gegen Programmgrundsätze sollen danach schon nicht für die schlüssige Darlegung/Behauptung eines solchen "Systemversagens" ausreichen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09 -, juris, Rn. 41; siehe insofern auch die Rechtsprechung zu dem in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung als normativem Tatbestandsmerkmal enthaltenen Begriff der "systemischen Schwachstellen" eines Asylsystems eines EU-Mitgliedstaates, die dafür Einzelverstöße nicht genügen lässt, sondern dafür fordert, dass das "Rechtssystem und die Vollzugspraxis in ihrer Struktur angelegte Defizite" aufweisen, d.h. dass sie "regelhaft so defizitär" sind, dass es "regelmäßig zu größeren Funktionsstörungen" kommt, also eine "systemimmanente Regelhaftigkeit" die Ursache ist, und insofern "Fehlleistungen nicht unvorhersehbar" sondern geradezu "verlässlich prognostizierbar" sind - vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 6 - 9 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, demnächst in juris).
  • VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20

    Rundfunkbeitrag

    Eine Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag gemäß § 11 RStV verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 K 2796/09 -, juris).
  • VG Augsburg, 26.02.2018 - Au 7 K 17.1416

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, so dass eine Finanzierung durch (potentielle) Nutzer unzumutbar würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).
  • VG München, 12.10.2017 - M 26 K 17.3162

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

    Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).
  • VG Bremen, 17.02.2017 - 2 K 1034/16

    Erfolglose Klage gegen Rundfunkbeiträge

    Im Übrigen wird auf das Protokoll Nr. 29 (Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 3 lit. b, Nr. 4 lit. h, Nr. 28 Prot. Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 165)) verwiesen, eine Regelung, die die Bedeutung des öäffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Bestimmung etwaiger wettbewerbsrechtlicher Schranken konkretisiert (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris).
  • OVG Saarland, 06.06.2011 - 3 D 231/10

    Klage auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren

  • VG München, 11.09.2017 - M 26 K 17.3045

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Regensburg, 12.09.2019 - RN 3 K 19.555

    Kein Recht auf Zurückbehaltung des Rundfunkbeitrags wegen unliebsamer

  • VG München, 06.08.2021 - M 6 S 20.3249

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen

  • VG Magdeburg, 21.10.2010 - 4 A 378/10

    Einkommensbegriff im Rundfunkgebührenrecht - keine Absetzung von Werbungskosten

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