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   VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10   

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VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10 (https://dejure.org/2011,1749)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 4 K 1090/10 (https://dejure.org/2011,1749)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. November 2011 - 4 K 1090/10 (https://dejure.org/2011,1749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verdoppelung des Hundesteuersatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit einer Verdoppelung des Hundesteuersatzes für einen Ersthund sowie für einen Zweithund; Rechtmäßigkeit einer Einordnung der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG; Berücksichtigung einer sozialadäquaten Gewohnheit aller ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG BW § 9
    Steuer - Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, ; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29).

    Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Ferner ist es unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichend verlässlichen Hinweise darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, ihre Tiere abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).

    Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht-Hundehalter klein halten will (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.).

    Die Höhe der Hundesteuer ist begrenzt durch höherrangiges Recht, u.a. dadurch dass sie keine erdrosselnde Wirkung haben darf, was dann anzunehmen ist, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach den §§ 163, 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, a.a.O., Rn. 3; VG München, Urt. v. 14.10.2010 - M 10 K 09.2770 -, ) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, a.a.O. u. Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265 ff.).

    Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.).

    Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.).

    Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht jedoch nicht die Berechtigung zu überprüfen, ob eine steuerliche Regelung für ein Problem die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung bereithält (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 - 8 B 106.86 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 S. 1).

  • VGH Bayern, 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737
    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, ; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29).

    Die Steuer als Abgabe ist bereits ihrem Begriff nach auf Einnahmeerzielung beschränkt, auch wenn andere Zwecke mit verfolgt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 AO; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, ).

    Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht-Hundehalter klein halten will (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.).

    Dies liegt angesichts der sonstigen mit der Hundehaltung verbundenen Kosten für die tierärztliche Betreuung, Futter und Unterbringung eher fern (vgl. BayVGH v. 25.11.2005, a.a.O., Rn. 7 bei einem Hundesteuersatz von 120.00 EUR).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, ; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29).

    Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, ).

    Die Höhe der Hundesteuer ist begrenzt durch höherrangiges Recht, u.a. dadurch dass sie keine erdrosselnde Wirkung haben darf, was dann anzunehmen ist, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach den §§ 163, 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, a.a.O., Rn. 3; VG München, Urt. v. 14.10.2010 - M 10 K 09.2770 -, ) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621 ff. m.w.N.).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 05.07.1080 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 -, BVerfGE 80, 297 ff., 317 stRspr).

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, m.w.N.) ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern.

    Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, a.a.O. u. Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265 ff.).

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/08 -) sei im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, KStZ 1999, 36) anerkannt, dass die Hundesteuer als eine der traditionelle Aufwandssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren sei und als solche nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern dürfe.

    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, ; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, ESVGH 60, 213 ff.).
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Denn es fehlt ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand (vgl. Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 10. Aufl., § 37 Rdz. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 ff, 343; Urt. v. 20.01.1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16 ff., 25), der den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers (§ 9 KAG) in eine dieser Richtungen einschränken könnte.
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 05.07.1080 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 -, BVerfGE 80, 297 ff., 317 stRspr).
  • BVerwG, 27.02.1987 - 8 B 106.86

    Sielbaubeitrag - Frontlänge - Anzahl der zulässigen Vollgeschosse

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • VG Dresden, 29.06.2010 - 2 K 264/09
  • VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2770

    Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99

    Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates

  • VG Wiesbaden, 06.03.2017 - 1 K 919/16

    Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden

    Solange der Steuersatz als solcher in seiner Höhe insgesamt nicht zu beanstanden ist, ist auch die Erhöhung des Steuersatzes, gleich um welchen Faktor, nicht unverhältnismäßig (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2011 - 4 K 1090/10 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12

    Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung

    c) Für die Verhältnismäßigkeit der erhöhten Hundesteuer kommt es auch nicht auf den Faktor an, um den sie erhöht worden ist (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 N 97.1023 - VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1090/10 -, jew. juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11124/12

    Zulässigkeit einer erheblichen Hundesteuererhöhung und eines Hundesteuersatzes

    c) Für die Verhältnismäßigkeit der erhöhten Hundesteuer kommt es auch nicht auf den Faktor an, um den sie erhöht worden ist (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 N 97.1023 - VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1090/10 -, jew. juris).
  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 4 A 520/10

    Hundesteuer, Zwingersteuer, Neuveranlagung, erschwerte Voraussetzungen für

    In der Rechtsprechung ist selbst bei einem Hundesteuersatz von 96, 00 EUR für den Ersthund und 192, 00 EUR für den Zweithund keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung der Steuer angenommen worden (VG Karlsruhe, Urt. v. 15. November 2011 - 4 K 1090/10 -, juris Rn. 33).
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