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   VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10.KO   

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https://dejure.org/2010,31202
VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10.KO (https://dejure.org/2010,31202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2010 - 7 K 352/10.KO (https://dejure.org/2010,31202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 7 K 352/10.KO (https://dejure.org/2010,31202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 922 S 3 BGB, § 13 Abs 1 S 1 BauO RP, § 13 Abs 1 S 2 BauO RP, § 3 BauO RP, § 54 Abs 1 BauO RP
    Bauordnungsrechtlichen Verantwortung für die Standsicherheit eines Gebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauordnungsrechtliche Verantwortung für die Standsicherheit eines Gebäudes bei Abriss des Nachbarhauses samt der von diesem mitgenutzten Giebelwand

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Halle, 10.10.2008 - 5 O 497/03
    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10
    Keinesfalls hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass sein verbleibendes Gebäude als freistehendes konstruiert, also die vorher nicht vorhandene Giebelwand nunmehr erstmals errichtet wird (vgl. LG Halle, Urteil vom 10. Oktober 2008 - 5 O 497/03 -, nach juris).
  • OVG Sachsen, 27.01.2009 - 4 B 809/06

    Beseitigungsanordnung; Ersatzvornahme; Verwaltungsvollstreckung;

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10
    Sie bleibt nämlich Basis für die Verwaltungsvollstreckung und damit zugleich für die Kostenanforderung vom 27. März 2009 (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Januar 2009 - 4 B 809/06 - BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 - beide nach juris).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10
    Die klar zu Tage tretende Fristversäumung gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls bei einseitig belastenden Verwaltungsakten - wie hier - mit der Sachbefassung der Widerspruchsbehörde als geheilt und der Weg zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung als eröffnet (vgl. etwa Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10
    Sie bleibt nämlich Basis für die Verwaltungsvollstreckung und damit zugleich für die Kostenanforderung vom 27. März 2009 (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Januar 2009 - 4 B 809/06 - BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 - beide nach juris).
  • OLG Koblenz, 11.01.2000 - 1 U 1545/98

    Schadensersatzpflicht des Nachbarn wegen Beseitigung einer gemeinsamen Grenzwand

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2010 - 7 K 352/10
    Auch wenn der Kläger Ausgleichsansprüche für den Abriss einer gemeinsamen Grenzwand dem Grunde nach hätte, gingen diese jedoch nur bei einer Schädigung der Substanz des eigenen Gebäudes - die hier nicht vorliegt - auf vollen Schadensersatz (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 U 1545/98 -, nach juris).
  • OLG Dresden, 11.04.2018 - 1 U 1135/17

    Pflichten der Gemeinde beim Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme

    Diese richten sich ausschließlich gegen den Nachbarn und nicht gegen die Baubehörde (VG Koblenz, Urt. v. 01.07.2010, Az.: 7 K 352/10.KO, juris, Rn. 38) mit der Folge, dass die Beklagte nicht amtspflichtwidrig handelte, als sie es im Anschluss an den Abriss unterließ, eine Vertikalabdichtung anzubringen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2011 - 8 A 10888/11

    Verantwortung von Bauherr und Grundstücksnachbar; Abriss und Neuerrichtung eines

    Danach fallen, wenn etwa durch eine Abrissmaßnahme im Zuge eines Bauvorhabens eine latente Einsturzgefahr auf dem Nachbaranwesen zu einer aktuellen Gefahr wird, lediglich vorläufige Maßnahmen der Sicherung in die "Bauphase" und damit nach § 54 Abs. 1 LBauO in die Verantwortung des Bauherrn, während dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der Unterhaltungsphase und damit nach § 54 Abs. 2 LBauO dem Verantwortungsbereich des Eigentümers des einsturzgefährdeten Anwesens zuzuordnen sind (so überzeugend das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2010 - 7 K 352/10.KO -, juris, Rn. 31 und 37; bestätigt durch Beschluss des OVG RP vom 15. November 2010 - 1 A 10938/10.OVG -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2015 - 3 M 54/15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Nachbargebäudes im Rahmen einer

    Ob die Maßnahmen auf Dauer angeordnet werden können, oder ob es nicht Sache des Beigeladenen ist, etwaige konstruktive Mängel auf Dauer an seinem Gebäude selbst zu beseitigen, um den vollständigen Abbruch des Gebäudes des Antragstellers zu ermöglichen (vgl. hierzu VG Koblenz, U. v. 01.07.2010 - 7 K 352/10.KO, juris), kann dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2015 - 1 LA 183/14

    Abbruch; Anhörung; Bauherr; Beseitigung; Brandmauer; Brandwand; Doppelhaus;

    Für die vom Kläger unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Koblenz (Urt. v. 1.7.2010 - 7 K 352/10.KO -, juris Rn. 31) vertretene Auffassung, für die Beseitigung baurechtswidriger Zustände, die zeitlich während der Bau- (bzw. Abbruch-)phase einer benachbarten baulichen Anlage entstünden, sei ausschließlich der Handlungsstörer verantwortlich, bietet die NBauO keinen Anhaltspunkt.
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