Rechtsprechung
VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09.MZ |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot der Durchführung eines auf dem Bahnhofsvorplatz angemeldeten Aufzugs; Zulässigkeit der Versagung von rechtsstaatlichen Garantien gegenüber bestimmten Parteien oder Personen ...
Verfahrensgang
- VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 69, 315, 353; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats , Beschluss vom 01. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01; Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04).Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch z.B. in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - ab Seite 12 des Entscheidungsumdrucks ausdrücklich festgestellt, dass Versammlungen nicht allein aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung deshalb verboten werden dürfen, weil diese mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte durchgeführt würden und somit verfassungsimmanenten Beschränkungen, bzw. dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung zuwider liefen, auch wenn im Einzelfall die Schwelle der Strafbarkeit nicht erreicht sei.
Seine Ausübung darf daher nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - Seite 14 des Entscheidungsumdrucks).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. z.B. inDVBL 2006, 368; Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, Seite 16 des Umdrucks) festgestellt, dass Beschränkungen und Verbote nach § 15 VersammlG auch dann in Betracht kommen, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen.
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 69, 315, 353; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats , Beschluss vom 01. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01; Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04). - BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Hierbei handelt es sich um Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; 93, 266, 291; 97, 125, 146).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Hierbei handelt es sich um Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; 93, 266, 291; 97, 125, 146). - BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Hierbei handelt es sich um Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; 93, 266, 291; 97, 125, 146). - BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine …
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 69, 315, 353; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats , Beschluss vom 01. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01; Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04). - BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde …
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (so z.B. in NVwZ-RR 2007, 642) ist es nämlich Aufgabe der zum Schutz der rechtstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken und daher drohende Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen zu unterbinden. - BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen …
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
Aus diesem Grunde hat das Gericht auch für diesen Fall nicht die Wertung des Bundesverfassungsgericht übernommen, wonach i. d. R. davon ausgegangen werden kann, dass Teilnehmer rechtsextremer Versammlungen sich insgesamt opportunistisch verhalten und bemühen, es nicht zu Gewalt und Rechtsverstößen kommen zu lassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06). - VG Hannover, 17.04.2009 - 10 B 1485/09
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen das Verbot eines …
Auszug aus VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09
An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verbotsverfügung der Polizeidirektion Hannover hinsichtlich eines für den 01. Mai 2009 vorgesehenen Aufzugs und des diese Verfügung bestätigenden Beschlusses des VG Hannover vom 17. April 2009 - 10 B 1485/09 -.