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   VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06.A   

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VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06.A (https://dejure.org/2007,15311)
VG Minden, Entscheidung vom 12.09.2007 - 10 K 1944/06.A (https://dejure.org/2007,15311)
VG Minden, Entscheidung vom 12. September 2007 - 10 K 1944/06.A (https://dejure.org/2007,15311)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06
    - Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - -.
  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 19 C 06.268

    Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06
    Denn damit bleibt der Erstattungsberechtigte mit der Geschäftsgebühr belastet, die zu tragen er durch Beauftragung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren sich entschlossen hat, weil es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung in jenem Verfahren fehlt und eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich ins eigene Kostenrisiko des Betreffenden fällt - vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 - -.
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06
    - siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - ("Diese Anrechnung ist ... erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen") -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2006 - 7 E 957/06

    Begründetheit einer Beschwerde gegen eine Verfahrensgebührfestsetzung

    Auszug aus VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06
    - zu einem von dem Standpunkt der Gegenansicht aus notwendigen weiteren Ausnahmefall vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - -.
  • VGH Bayern, 14.05.2007 - 25 C 07.754
    Auszug aus VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06
    - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 - -, möglicherweise aber von der gerade referierten Ausnahme eine erneute Ausnahme machen (und zu der von ihr grundsätzlich für zutreffend erachteten Regelung zurückkehren) würde, wenn zwar die Geschäftsgebühr für anwaltliche Tätigkeiten in einem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) entstanden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren indessen nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist.
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2008 - 2 OA 128/08

    Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in einem

    a) Der Senat schließt sich (gleichwohl) der in der Rechtsprechung (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2008 - 7 OA 51/08 - Beschl. v. 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.1.2008 - 6 E 11203/07 -, juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 3.11.2005 - 10 C 05.1131 -, juris und Beschl. v. 6.3.2006 - 19 C 06.238 -, NJW 2006, 1990; Hess. VGH, Beschl. v. 86.2007 - 3 TJ 966/07 -, NJW 2008, 678; VG Hannover, Beschl. v. 7. Dezember 2007 - 6 A 1117/07 -, juris; VG Minden, Beschl. V. 12.9.2007 - 10 K 1944/06.A -, juris; aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 -, NJW 2007, 2049) und der Literatur (z. B. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17. Aufl., VV 2300, 2301 Rdnr. 1) vertretenen Auffassung der uneingeschränkten Anwendbarkeit der VV Teil 3 Vorb.
  • VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07
    Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -, so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • VG Minden, 02.01.2009 - 7 K 49/08

    Minderung der für die Höhe der Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Verfahrensgebühr

    Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A - , so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • VG Minden, 28.02.2008 - 1 K 287/06

    Anrechenbarkeit einer außergerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die

    Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -, so ist dieses hier gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • VG Minden, 02.10.2007 - 9 K 1968/06

    Festsetzung der von dem Unterlegenen zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der

    vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -, vom 06.09.2007 - 8 K 3544/06 - und vom 12.09.2007 - 10 K 1944/06.A.
  • VG Minden, 18.03.2008 - 4 K 3050/06

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    So Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 K 1944/06.A -.
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