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   VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16.NW   

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https://dejure.org/2016,39949
VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16.NW (https://dejure.org/2016,39949)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.11.2016 - 1 K 458/16.NW (https://dejure.org/2016,39949)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. November 2016 - 1 K 458/16.NW (https://dejure.org/2016,39949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18 ArbSchG, § 19 ArbSchG, § 2 ArbSchG, § 20 ArbSchG, § 3 ArbSchG
    Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher; Pflicht der Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen am Arbeitsplatz eines Beamten, hier speziell eines Gerichtsvollziehers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 2.02

    Bildschirmarbeitsbrille; Kostenerstattung durch den Arbeitgeber; keine Anrechnung

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Dem Beklagten steht es daneben frei, zur Erfüllung dieses Anspruchs dem Kläger - mit dessen Einverständnis - die Genehmigung zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille, unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten, zu erteilen (vgl. zum Kostenerstattungsanspruch als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung: BVerwG Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 2/02) (A).

    Dies gilt auch für die BildscharbV (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

    a) So bestimmt Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), die auch auf das Beamtenverhältnis anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), dass Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine entsprechend qualifizierte Person haben.

    Denn die Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder als Surrogat der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG; ebenso: BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen, zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten, vorsieht (§ 66 LBG).

    Die daran anknüpfende Schutzpflicht des Dienstherrn verbietet es deshalb, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

    Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der Anschaffungskosten für eine Bildschirmarbeitsbrille auch nicht auf dessen Krankenversicherung verweisen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Die Entschädigung (hier: Vergütung) ist dabei an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten realitätsnah zu bemessen (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004 - 2 C 41/03).

    Auch der Verordnungsgeber hat in Teil B, zu § 5 (Bl. 67 Gerichtsakte) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsvollzieher nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die anderen Beamtinnen und Beamten gleichen Amtes ebenfalls nicht zu tragen haben; er bewegt sich mit diesem Ansatz in dem durch die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 27.8.2007 - 2 A 10364/07) vorgegebenen rechtlichen Rahmen.

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Die europarechtlichen Vorgaben sind von dem Beklagten, aber auch von dem erkennenden Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89), zu beachten und bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen und nationalstaatlicher Verordnungen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss ein nationales Gericht die Auslegung innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien gemeinschaftsrechtskonform ausrichten, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen (BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2007 - 2 A 10364/07

    Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz; Anforderungen

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Auch der Verordnungsgeber hat in Teil B, zu § 5 (Bl. 67 Gerichtsakte) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsvollzieher nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die anderen Beamtinnen und Beamten gleichen Amtes ebenfalls nicht zu tragen haben; er bewegt sich mit diesem Ansatz in dem durch die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 27.8.2007 - 2 A 10364/07) vorgegebenen rechtlichen Rahmen.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Die europarechtlichen Vorgaben sind von dem Beklagten, aber auch von dem erkennenden Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89), zu beachten und bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen und nationalstaatlicher Verordnungen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95).
  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2009 - 9 K 96/09

    Kostenerstattung für eine Bildschirmbrille

    Auszug aus VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
    Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Zurverfügungstellung einer geeigneten Sehhilfe für die Dienstverrichtung durch die vom Dienstherrn zu verantwortende Entscheidung veranlasst, Computer mit Bildschirmen an den einzelnen Arbeitsplätzen einzusetzen (VG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2009 - 9 K 96/09).
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