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   VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01   

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VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01 (https://dejure.org/2003,31694)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 A 762/01 (https://dejure.org/2003,31694)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 6 A 762/01 (https://dejure.org/2003,31694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerspruch gegen kinderbezogene Bezügeanteile

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 BBesG; Art 9 § 1 BBVAnpG 99; § 126 Abs 3 BRRG; § 35 VwVfG; § 44 VwVfG; § 58 VwGO
    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; Beamter; Beschwer; Besoldung; Bestandskraft; Bezüge; Dienstbezüge; familienangemessene Alimentation; Kinder; kinderbezogene Bezügeanteile; Nachzahlung; Ortszuschlag; Versorgungsbezüge; Verwaltungsakt; Vorverfahren; Widerspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 beantragte der Kläger die Nachzahlung der ihm für drei Kinder zustehenden erhöhten Ortszuschläge ab dem Februar 1994 und verwies zur Begründung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60).

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass für Beamte in jenem Zeitraum die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 ff. , und 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff. ) im Vordergrund standen und sie die Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern feststellten; dabei bleibt aber unbeachtet, dass der verfassungsrechtlichen Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung seinerzeit ein besoldungsrechtlicher Standard zugrunde lag, der auf besoldungsrechtlichen Vorschriften beruhte (zuletzt in BVerfGE 81, 363: Siebentes Besoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979), welche zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung des Klägers wieder Änderungen erfahren hatten, so dass nicht (mehr) von einer offensichtlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Besoldung bei Beamten mit weniger als drei Kindern ausgegangen werden konnte.

    Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 seine frühere Entscheidung vom 30. März 1977 dahingehend vorsichtig interpretiert, dass seinerzeit ausgeführt worden sei, "zumindest die Dienstbezüge der Beamten mit mehr als zwei Kindern in allen Besoldungsordnungen und -gruppen gewährleisteten diesen Beamten nicht mehr ein auch nur annähernd gleiches Lebensniveau wie ihren nicht durch die Kosten des Unterhalts und der Schul- und Berufsausbildung der Kinder belasteten Kollegen in vergleichbaren Ämtern" (BVerfGE 81, 363 (365) - Hervorhebung nur hier -).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Nach dieser Vorschrift erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren, die zu der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) führten, für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für das dritte und jeweils weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind nachträglich eine Erhöhung ihrer Bezüge in einem näher bestimmten Umfang.

    Eine Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 dahingehend, dass über die während des gesetzlich ausgewiesenen Zeitraums (1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998) - durch Widerspruch - erfolgte Geltendmachung hinaus zum Zeitpunkt der Geltendmachung auch bereits der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 ; zu weiteren Folgerungen siehe auch VG Frankfurt, Die Personalvertretung 2002, S. 468 ff. ) der die Verfassungswidrigkeit der Besoldung begründende Umstand - nämlich ein drittes Kind - vorgelegen haben muss, berücksichtigt zum einen nicht, dass der Wortlaut des Art. 9 § 1 Abs. 2 Satz 2 BBVAnPG 99 eine solche zeitliche Abfolge - erst Geburt des dritten Kindes, dann Geltendmachung - nicht zu entnehmen ist; zum anderen kann - anders als bei offensichtlich nicht vorhandener Beschwer wegen eines überhaupt noch nicht existenten exekutiven Vollzugsaktes der Fall - durch die Anerkennung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Besoldung bei zunächst nur zwei Kindern nicht der Einwand tragen, dadurch werde eine gleichsam missbräuchliche "Widerspruchserhebung auf Vorrat" prämiiert.

  • OVG Berlin, 12.06.1985 - 2 B 129.83

    Rechtswidrigkeit eines Heranziehungsbescheides wegen Verjährung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Das Gericht hat zwar in Erwägung gezogen, diesem Umstand deshalb Bedeutung beizumessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Widerspruchs grundsätzlich eine aktuelle Beschwer und damit die rechtliche Existenz einer belastenden Regelung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 20; BayVBl. 1985, S. 605; OVG Münster, NVwZ 1986, S. 136; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 68 Rn. 3).
  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65

    Zulassung der Revision bei der Rüge wesentlicher Verfahrensmängel - Automatische

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Das Gericht hat zwar in Erwägung gezogen, diesem Umstand deshalb Bedeutung beizumessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Widerspruchs grundsätzlich eine aktuelle Beschwer und damit die rechtliche Existenz einer belastenden Regelung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 20; BayVBl. 1985, S. 605; OVG Münster, NVwZ 1986, S. 136; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 68 Rn. 3).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung, für deren Verfassungswidrigkeit weder Gesichtspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114, 350 ff) entschieden, dass der Beamte den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar durch Widerspruch verfolgen kann und dass ferner eine schriftliche Erklärung, mit der er höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt, den an einen Widerspruch im Sinne des § 126 Abs. 3 BRRG zu stellenden Anforderungen gerecht wird.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 beantragte der Kläger die Nachzahlung der ihm für drei Kinder zustehenden erhöhten Ortszuschläge ab dem Februar 1994 und verwies zur Begründung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 53.83

    Isoliertes Zurückstellungsverfahren - Widerspruch des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Das Gericht hat zwar in Erwägung gezogen, diesem Umstand deshalb Bedeutung beizumessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Widerspruchs grundsätzlich eine aktuelle Beschwer und damit die rechtliche Existenz einer belastenden Regelung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 20; BayVBl. 1985, S. 605; OVG Münster, NVwZ 1986, S. 136; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 68 Rn. 3).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 762/01
    Zwar ist nicht zu verkennen, dass für Beamte in jenem Zeitraum die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 ff. , und 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff. ) im Vordergrund standen und sie die Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern feststellten; dabei bleibt aber unbeachtet, dass der verfassungsrechtlichen Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung seinerzeit ein besoldungsrechtlicher Standard zugrunde lag, der auf besoldungsrechtlichen Vorschriften beruhte (zuletzt in BVerfGE 81, 363: Siebentes Besoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979), welche zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung des Klägers wieder Änderungen erfahren hatten, so dass nicht (mehr) von einer offensichtlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Besoldung bei Beamten mit weniger als drei Kindern ausgegangen werden konnte.
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