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   VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331   

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VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331 (https://dejure.org/2018,46077)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331 (https://dejure.org/2018,46077)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - RO 5 K 17.1331 (https://dejure.org/2018,46077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    DirektZahlDurchV § 12 Abs. 3 Nr. 6; VO (EU) Nr. 1307/2012 Art. 24 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 3 Buchst. a, Art. 32 Abs. 3 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1305/2013 Art. 31 Abs.; VO... (EU) Nr. 1307/2033 Art. 4 Buchst. c
    Beihilfefähigkeit eines Solarparks

  • rewis.io

    Beihilfefähigkeit eines Solarparks

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Regensburg, 11.12.2013 - RO 7 K 12.1842

    Es steht der Förderfähigkeit einer landwirtschaftlich zur Schafhaltung genutzten

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Deshalb war bereits beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Verfahren mit dem Az. RO 7 K 12.1842 anhängig, bei dem der Kläger obsiegte.

    In der mündlichen Verhandlung im damaligen Verfahren Az. RO 7 K 12.1842 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die Größe der für die Beweidung nutzbaren Fläche beim Feldstück 181 11 ha und bei der bebauten (westlichen) Fläche des Feldstücks 180 3, 82 ha beträgt.

    Für diese Flächen erhielt der Kläger in der Vergangenheit Betriebsprämien und Ausgleichszulagen, da die Flächen aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2016 Az. 21 B 15.2391 und des vorausgegangenen Urteils des VG Regensburg vom 11.12.2013 Az. RO 7 K 12.1842 als beihilfefähige Flächen anzuerkennen waren.

    Zudem werde klargestellt, dass die Größe der für die Beweidung nutzbaren Flächen beim Feldstück 181 (Solar ... 1) 11 ha und bei der bebauten westlichen Fläche des Feldstücks 180 (Solar ... 2) 3,82 ha beträgt, wie bereits im Verfahren des VG Regensburg Az. RO 7 K 12.1842 unstreitig gestellt war.

    Zur Begründung der Klage wird in verschiedenen Schriftsätzen, u.a. durch Bezugnahme auf das bereits abgeschlossene Verfahren (RO 7 K 12.1842), im Wesentlichen folgendes ausgeführt:.

    Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf die Gerichtsakten (Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg vom 11.12.2013, Az. RO 7 K 12.1842) sowie auf den vorgelegten Vorgang des Beklagten Bezug genommen.

    Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit weder durch die Intensität noch durch Art, Dauer und Zeitpunkt einer gewerblichen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen durch die Solaranlage nennenswert oder stark eingeschränkt ist (so auch VG Regensburg vom 11.12.2013, Az. RO 7 K 12.1842).

    Wie sich aus den Feststellungen im Urteil des VG Regensburg vom 11.12.2013, Az. RO 7 K 12.1842, ergibt, kann der Kläger die Flächen jederzeit für Weidezwecke nutzen.

  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 21 B 15.2391

    Durch Schafe beweidetes Grünland in Solarpark berechtigt zu Betriebsprämie

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Für diese Flächen erhielt der Kläger in der Vergangenheit Betriebsprämien und Ausgleichszulagen, da die Flächen aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2016 Az. 21 B 15.2391 und des vorausgegangenen Urteils des VG Regensburg vom 11.12.2013 Az. RO 7 K 12.1842 als beihilfefähige Flächen anzuerkennen waren.

    Aus diesem Grund hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.4.2016 (21 B 15.2391 -juris-) eine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung der konkret streitbefangenen Flächen bejaht.

    Nach wie vor gültig seien insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 21.4.2016 (21 B 15.2391).

    Entgegen der Auffassung der Beklagtenseiten kommt es nicht auf den Haupt- bzw. Nebenzweck an, dem die Tätigkeiten auf den streitigen Flächen zugeordnet sind, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung an (so Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 19.04.2016, Az. 21 B 15.2391 Rn. 42, juris).

    Nach wie vor gültig sind insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21.4.2016 (Az.21 B 15.2391 Rn. 51 juris) entsprechend.

  • EuGH, 02.07.2015 - C-684/13

    Demmer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Dieser Maßstab sei nicht neu, sondern habe auch den Vorgängerregelungen zu Grunde gelegen, wie auch in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof mehrfach ausgeführt worden sei, insbesondere auch EuGH vom 2.7.2015 Rs. C-684/13, juris Rn.56 ff. "Demmer".

    Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Beklagten die Regelung in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchV mit den Entscheidungen des EuGH "Wree" (Rs. C-422/13) und "Demmer" (Rs. C-684/13) in Einklang stehen soll.

    Die Beihilfefähigkeit der Fläche hängt allein von ihrer tatsächlichen Nutzung (auch) als landwirtschaftliche Fläche ab (vgl. EuGH, U. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 und EuGH,Urt. vom 2.7.2015 "Demmer" C -684/13 - juris Rn. 56).

    Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit wäre festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche- und nicht unerheblicheSchwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine anderweitige Tätigkeit ausgeübt wird (so Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 19.04.2016, Az. 21B 15.2391 Rn. 42, juris, mit Hinweis auf EuGH, Urt. vom 2.7.2015 "Demmer" C -684/13 Rn. 70).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Im Urteil des EuGH vom 14.10.2010 - C-61/09 sei festgestellt worden, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch dann beihilfefähig ist, wenn der überwiegende Zweck in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt und dass auch bei unentgeltlicher Überlassung eine Zuordnung zum Betrieb gegeben ist, wenn der Landwirt die Fläche für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten mit hinreichender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.

    Die Beihilfefähigkeit der Fläche hängt allein von ihrer tatsächlichen Nutzung (auch) als landwirtschaftliche Fläche ab (vgl. EuGH, U. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 und EuGH,Urt. vom 2.7.2015 "Demmer" C -684/13 - juris Rn. 56).

  • EuGH, 02.07.2015 - C-422/13

    Wree - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Beklagten die Regelung in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchV mit den Entscheidungen des EuGH "Wree" (Rs. C-422/13) und "Demmer" (Rs. C-684/13) in Einklang stehen soll.

    Die Regelung des § 12 DirektZahlDurchV stehe auch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des EuGH im Verfahren C-422/13 "Wree" und im Verfahren C-6847/13 "Demmer" sowie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2012 (3 B 17.12), die bei der Erstellung des Verzeichnisses berücksichtigt worden seien.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthalte einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl, aus dem sich Kraft nationalen Verfassungsrechts ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts ergibt (vgl. BVerfG vom 21.6.2016 Az. 2 BvE 13/13 Rn.118 m.w.N.,juris).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Nach der sogenannten Simmenthal-II-Entscheidung ist jedes angerufenes Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (so EuGH vom 9.3.1978, Rs. 106/77 Simmenthal, Slg 1978, 629, NJW 1978, 1741).
  • BVerwG, 26.11.2012 - 3 B 17.12

    Landwirtschaft; Beihilfe; Zahlungsanspruch; beihilfefähige Fläche;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.1331
    Die Regelung des § 12 DirektZahlDurchV stehe auch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des EuGH im Verfahren C-422/13 "Wree" und im Verfahren C-6847/13 "Demmer" sowie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2012 (3 B 17.12), die bei der Erstellung des Verzeichnisses berücksichtigt worden seien.
  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 6 BV 19.98

    Zahlungsansprüche für Flächen, auf denen ein Solarpark errichtet ist und die

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. November 2018 - RO 5 K 17.1331 - wird zurückgewiesen.
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