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   VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN   

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VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN (https://dejure.org/2015,39496)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN (https://dejure.org/2015,39496)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 6 B 1469/15 SN (https://dejure.org/2015,39496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2012 - 5 A 769/10 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BFH, Urt. v. 27.6.2006 - VII R 34/05 -, juris Rn. 20; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, juris Rn. 15).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05

    AdV - Sicherheitsleistung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2012 - 5 A 769/10 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BFH, Urt. v. 27.6.2006 - VII R 34/05 -, juris Rn. 20; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, juris Rn. 15).
  • VG Göttingen, 26.01.2015 - 2 B 11/15
    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Nach Auffassung des VG Göttingen (vgl. Beschl. v. 26.1.2015 - 2 B 11/15 -, juris Rn. 2) leidet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einem offenkundigen Rechtsmangel, wenn die Vollstreckungsbehörde sich in der Verfügung einer eigenen Forderung berühme und sich selbst als Vollstreckungsgläubigerin bezeichne.
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2008 - 4 ME 279/08

    Schlichtes Bestreiten des Zugangs eines Bescheides reicht zur Entkräftung der

    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Vielmehr muss das Vorbringen des Adressaten im Einzelfall zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2008, - 4 ME 279/08 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 03.12.2012 - 5 A 769/10

    Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel im

    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2012 - 5 A 769/10 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BFH, Urt. v. 27.6.2006 - VII R 34/05 -, juris Rn. 20; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, juris Rn. 15).
  • VG Greifswald, 10.08.2011 - 3 B 714/11

    Vollstreckbarkeit von Säumniszuschlägen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15
    Allein die Verweisung auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes führt nicht dazu, dass aus der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht eine solche nach Bundesrecht wird (so aber unter Verweis auf § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO wohl VG Greifswald, Beschl. v. 10.8.2011 - 3 B 714/11-, juris Rn. 5).
  • VG Schleswig, 23.03.2017 - 4 B 38/17

    Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung

    Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 - 1 L 677/15.KS - BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren).
  • VG Saarlouis, 24.05.2017 - 6 K 108/16

    Rundfunkrechts (VR 020); Pfändung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

    VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2015 - 6 L 111/15 -, Rn. 1; VG Schwerin, Beschluss vom 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - Rn. 5; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 - 1 L 677/15.KS -, Rn. 2 f, jeweils zitiert nach juris.

    Soweit der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.10.2015, Az. 6 B 1469/15 SN, verweist, wonach die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben muss, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die entsprechende landesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Verweisung auf die Abgabenordnung - AO - vornimmt und in § 260 AO diese Voraussetzungen bestimmt sind.

  • VG Gelsenkirchen, 15.01.2016 - 14 L 2169/15

    Rundfunkbeitrag; Vollstreckung; Forderungspfändung; Kontopfändung; Tübingen

    vgl. auch AG Dresden, Beschluss vom 27. November 2014 -501 M 11711714, juris, VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 -1 L 677/15.KS-, juris, VG Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 -6 B 1469/15 SN-, juris.
  • VG Schwerin, 10.12.2021 - 3 A 1399/18

    Verkehrsrecht: Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Kostenfestsetzung

    Schließlich soll vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 6 B 1469/15 SN -, juris Rn. 9 f.).
  • VG Weimar, 11.07.2016 - 3 E 195/16
    Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 M 103/15 - Juris Rdnr. 7; VG Weimar, Beschluss vom 06.11.2007 - 8 E 1521/07 - Juris Rdnr. 6; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 - 1 L 677/15.KS - Juris Rdnr. 13; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.07.2015 - 5 L 702/15.WI - Juris Rdnr. 34; VG Schwerin, Beschluss vom 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - Juris Rdnr. 17).
  • VG Greifswald, 19.05.2020 - 2 B 203/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Dem Antragsgegner steht nach § 1 VwVfG M-V als eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts die Befugnis zum Erlass solcher Bescheide zu (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.05.2016 - 2 M 31/16 - u.v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 - VG Schwerin, Beschl. v. 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - Juris Rn. 8 f.; VG Greifswald, Urt. v. 27.09.2016 - 2 A 901/16 HGW).
  • VG Schleswig, 18.12.2020 - 4 B 50/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung

    Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 - 1 L 677/15.KS - BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren).
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