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   VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03   

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VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03 (https://dejure.org/2005,17140)
VG Stade, Entscheidung vom 28.04.2005 - 6 A 1090/03 (https://dejure.org/2005,17140)
VG Stade, Entscheidung vom 28. April 2005 - 6 A 1090/03 (https://dejure.org/2005,17140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung des Inverkehrbringens von "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" - Abgrenzung Arzneimittel - Nahrungsergänzungsmittel.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 LMBG; § 2 Abs. 3 Nr. 1 ... AMG; § 2 Abs. 1 AMG; Art. 1 Nr. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG; Art. 2a der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
    Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Kriterien für die Abgrenzung; Definition des Begriffs "Arzneimittel" und "Nahrungsergänzungsmittel"; Einordnung der Kapseln als zulassungspflichtige, aber nicht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Kriterien für die Abgrenzung; Definition des Begriffs "Arzneimittel" und "Nahrungsergänzungsmittel"; Einordnung der Kapseln als zulassungspflichtige, aber nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 11 ME 303/03

    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bezüglich der Nichtzulassung eines

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2004 - 11 ME 303/03 - im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass ganz überwiegende Gründe dafür sprächen, dass das Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" in Wirklichkeit ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei.

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 6 B 1091/03 und 11 ME 303/03 vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung G. Bezug genommen.

    Zur Abgrenzung der Frage, ob die "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel sind, hat das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 29. September 2004 - 11 ME 303/03 -, dem die Kammer folgt, wie folgt ausgeführt:.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    So sind beispielsweise Vitaminpräparate als Arzneimittel einzustufen, wenn sie in starken Dosen zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet werden, deren Ursache nicht der Vitaminmangel ist (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-387/99 -, DVBl 2004, 1188 - LS).

    Denn im Hinblick auf die noch ausstehende Harmonisierung der nationalen Regelungen für die Herstellung und den Vertreib von pharmazeutischen Erzeugnissen in den EU-Staaten kann ein Produkt im Einfuhrstaat als Arzneimittel eingeordnet werden, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-387/99 -, a.a.O., Rdnrn. 52 f.).

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn. 21 und 29) und vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89 (Upjohn I, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23)).

    Die Risiken, die mit dem Gebrauch des Produktes verbunden sind, stellen einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Feststellung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt oder nicht, berücksichtigt werden können (EuGH, Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, RN. 29) sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I 1487, RN. 35).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/99

    Zulässigkeit des Vertriebs nicht als Arzneimittel zugelassener Sportlernahrung

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (BGH, Urt. v. 11.07.2002, a.a.O.).

    Allerdings bewirkt - umgekehrt - die Bezeichnung eines Produkts als diätetisches Lebensmittel auf der Verpackung für sich genommen nicht, dass es als Lebensmittel einzustufen ist; es kann bei falscher Bezeichnung durchaus als Arzneimittel zu qualifizieren sein (BVerwG, Urt. v. 22.11.1994, BVerwGE 97, 132; BGH, Urt. v. 11.07.2002 - I ZR 273/99 - , auf das sich - in anderem Zusammenhang - die Beschwerde beruft).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-60/89

    Strafverfahren gegen Monteil und Samanni

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Bei der Frage, ob ein Produkt als Lebensmittel bzw. als Nahrungsergänzungsmittel oder als Arzneimittel zu klassifizieren ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf die pharmakologischen Eigenschaften, die das betreffende Produkt nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aufweist, auf die Art und Weise, in der es verwendet wird, auf den Umfang seiner Verbreitung, auf den Grad seiner Bekanntheit beim Verbraucher und auf die mit seiner Verwendung möglicherweise verbundenen Gefahren abzustellen (EuGH, Urteile vom Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 27).

    Die Risiken, die mit dem Gebrauch des Produktes verbunden sind, stellen einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Feststellung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt oder nicht, berücksichtigt werden können (EuGH, Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, RN. 29) sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I 1487, RN. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03

    HLH Warenvertrieb

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Die pharmakologische Wirkung eines Produktes ist ein Faktor, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob ein Produkt wesentlichen Einfluss auf den Stoffwechsel hat und auf das eigentliche Funktionieren des Organismus einwirken kann und damit am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (Schlussantrag des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 3. Februar 2005, - C - 211/03 -HLH Warenvertriebs GmbH / Bundesrepublik Deutschland - Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster).

    Wenn ein Produkt unter diese zweiteilige Definition subsumiert werden kann, ist es nach Gemeinschaftsrecht ein Arzneimittel (Schlussantrag des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 3. Februar 2005, - C - 211/03 - HLH Warenvertriebs GmbH / Bundesrepublik Deutschland - Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 13 A 2274/98

    Roter Reis ist ein verbotener Zusatzstoff

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Das Oberverwaltungsgericht NRW habe zu rot fermentiertem Reis (Angkak) im Gegenteil sogar ausdrücklich festgestellt, er werde nach allgemeiner Verkehrsauffassung gerade nicht überwiegend wegen eines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackwertes oder als Genussmittel verwendet (vgl. Urteil vom 26. August 1999, LRE 36, 297 = ZLR 2000, 74 zu Angkak als Lebensmittelzusatzstoff).

    Das Oberverwaltungsgericht NRW hat zu rot fermentiertem Reis (Angkak) im Gegenteil sogar ausdrücklich festgestellt, er werde nach allgemeiner Verkehrsauffassung gerade nicht überwiegend wegen eines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackwertes oder als Genussmittel verwendet (vgl. Urt. v. 26.08.1999, LRE 36, 297 = ZLR 2000, 74 zu Angkak als Lebensmittelzusatzstoff).

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Nach dieser Systematik des Regel-Ausnahme-Verhältnisses kommt die Qualifizierung eines Erzeugnisses als Arzneimittel dann nicht in Betracht, wenn seine Eigenschaft als Lebensmittel festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, NJW 1998, 3433; BGH, Urt. v. 11.07.2002 - 1 ZR 34/01 -, BGHZ 151, 286 = NJW 2002, 3469, u. Urt. v. 10.02.2000, NJW-RR 2000, 1284 = LRE 38, 157 - "L-Carnitin").

    Der selbe Stoff kann nicht gleichzeitig Lebensmittel und Arzneimittel sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2000, a. a. O.; OLG Köln, Urt. v. 03.01.2003, LRE 45, 168; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.02.2003, LRE 45, 176).

  • VG Stade, 28.08.2003 - 6 B 1091/03

    Sofortige Untersagung des Inverkehrbringens von Red Rice Kapseln

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Mit Beschluss vom 26. August 2003 - 6 B 1091/03 - lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Hinweis darauf ab, dass die Bezirksregierung G. den Sofortvollzug ausreichend begründet habe.

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 6 B 1091/03 und 11 ME 303/03 vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung G. Bezug genommen.

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
    Bei der Frage, ob ein Produkt als Lebensmittel bzw. als Nahrungsergänzungsmittel oder als Arzneimittel zu klassifizieren ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf die pharmakologischen Eigenschaften, die das betreffende Produkt nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aufweist, auf die Art und Weise, in der es verwendet wird, auf den Umfang seiner Verbreitung, auf den Grad seiner Bekanntheit beim Verbraucher und auf die mit seiner Verwendung möglicherweise verbundenen Gefahren abzustellen (EuGH, Urteile vom Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 27).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

  • BVerwG, 24.11.1994 - 3 C 2.93

    Arzneimittel - Begriffsbestimmung - Therapeutische Wirksamkeit - Therapeutischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - 13 A 1977/02

    Vertrieb eines Produktes auf eigenes Risiko in Deutschland als

  • VGH Bayern, 13.05.1997 - 25 CS 96.3855
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

  • BVerwG, 18.12.1997 - 3 C 46.96

    Arzneimittel; Abgrenzung der Arzneimittel von kosmetischen Mitteln; Umsetzung

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 11 ME 12/04

    Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 11 ME 303/03

    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bezüglich der Nichtzulassung eines

    Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht im Verfahren 6 A 1090/03 erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
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