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   VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17   

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VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17 (https://dejure.org/2017,66606)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 (https://dejure.org/2017,66606)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09. November 2017 - 5 K 9742/17 (https://dejure.org/2017,66606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 43 Abs 1 VwVfG
    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Beschlagnahme des Hundes; Erledigung durch Einziehung; Suspensiveffekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs; Faktische Vollziehung; Erledigung; Beschlagnahme; Einziehung; Gefährlicher Hund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06

    Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache; Verwahrkostenhaftung nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Denn mit der Einziehung hat sich die Beschlagnahme erledigt i. S. d. § 43 Abs. 2 LVwVfG (offenlassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18).

    Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein, sondern wird gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG bereits mit Bekanntgabe wirksam (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 20).

    Es herrscht ein umfassendes Verwirklichungsverbot (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Sie bewirkt einen öffentlich-rechtlichen Eigentumsübergang, der bereits mit Wirksamwerden des Verwaltungsakts (§ 43 LVwVfG) eintritt, nicht erst mit dessen Bestandskraft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 S 2560/09 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 34 Rn. 10).

    Der Suspensiveffekt lässt den Eigentumsübergang somit unberührt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Die Behörde darf im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aber keine Schlüsse aus dieser Eigentümerstellung ziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Sie darf daher nicht nur die in § 34 Abs. 2 und 3 PolG vorgesehenen Verwertungsmaßnahmen nicht ergreifen und auch sonst über die Sache nicht verfügen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 20 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    So kann es insbesondere entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO feststellen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde den kraft Gesetzes eintretenden Suspensiveffekt ignoriert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 09.09.1999 - 1 S 1306/99 -, juris, LS 2: "allgemeine Ansicht"; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl.2015, § 80 Rn. 181, m. w. N.).

    Für die Begründetheit des Antrags kommt es allein darauf an, ob die Antragsgegnerin den Suspensiveffekt missachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 -, juris, Rn. 7).

    Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris, Rn. 4).

    Nicht nur bei feststellenden Verwaltungsakten, die ihre Regelungswirkung unmittelbar, ohne behördliche Ausführung entfalten, ist insofern von einem weiten Vollzugsbegriff auszugehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris, Rn. 4), sondern auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten, deren Gestaltungswirkung ebenfalls mit Wirksamkeit eintritt.

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 15 CS 17.1055

    Anordnung zur Ertüchtigung von Rettungswegen bei bestandsgeschütztem Gebäude

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Auch kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO bestimmte Auflagen, umgekehrt zu dem dort geregelten Fall, zulasten des Antragsgegners anordnen, wenn der Antrag zwar erfolglos bleibt, diese Auflagen aber etwa zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit geboten erscheinen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 -, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1989 - 5 S 1443/89 -, juris, LS 3).

    Beantragt der Betroffene bei Gericht, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat das Gericht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung nur teilweise wiederherzustellen, nämlich insoweit, als die über die Einbehaltung der eingezogenen Sache hinausgehende Vollziehung der Einziehung (Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung) betroffen ist, oder es kann den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar ablehnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO aber anordnen, dass der eingezogene Gegenstand weiter aufbewahrt werden muss und vorläufig nicht verwertet werden darf (siehe zur entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO bei Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 -, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1989 - 5 S 1443/89 -, juris, LS 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1989 - 5 S 1443/89

    Zuständigkeit der Wasserbehörden - Abwasserbegriff - Auflagen im

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Auch kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO bestimmte Auflagen, umgekehrt zu dem dort geregelten Fall, zulasten des Antragsgegners anordnen, wenn der Antrag zwar erfolglos bleibt, diese Auflagen aber etwa zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit geboten erscheinen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 -, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1989 - 5 S 1443/89 -, juris, LS 3).

    Beantragt der Betroffene bei Gericht, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat das Gericht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung nur teilweise wiederherzustellen, nämlich insoweit, als die über die Einbehaltung der eingezogenen Sache hinausgehende Vollziehung der Einziehung (Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung) betroffen ist, oder es kann den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar ablehnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO aber anordnen, dass der eingezogene Gegenstand weiter aufbewahrt werden muss und vorläufig nicht verwertet werden darf (siehe zur entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO bei Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 -, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1989 - 5 S 1443/89 -, juris, LS 3).

  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2177/02

    Marktfestsetzung durch Gemeinde zugunsten der Gemeinde ist VA; Sicherungsmaßnahme

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Für die Begründetheit des Antrags kommt es allein darauf an, ob die Antragsgegnerin den Suspensiveffekt missachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 -, juris, Rn. 7).

    Diese Befugnis besteht auch dann, wenn sich die Behörde über den herrschenden Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs hinwegsetzt (Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 -, juris, Rn. 7; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1051).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Zwar bleibt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der aufschiebenden Wirkung unberührt, weshalb die Rechtsgestaltung trotz des Suspensiveffekts eintritt (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13/08 -, juris, Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 634).

    Die Behörde hat aber jede Maßnahme zu unterlassen, die den Eintritt der in dem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt verfügten Rechtsänderung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13/08 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 06.07.1973 - IV C 79.69 -, juris, Rn. 16; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 634).

  • VG Stuttgart, 09.10.2007 - 5 K 4369/06

    Kampfhundeeigenschaft im Fall einer Kreuzung

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Nicht unter diese Vorschrift fallen damit Hunde, die eine Kreuzung eines Mischlings mit einem sonstigen Hund sind (VG Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007 - 5 K 4369/06 -, juris, Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Zwar kommt es, jedenfalls solange keine Bestandskraft eingetreten ist bzw. wenn die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchs- oder der Klagefrist eingetreten ist, für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der Handlung an, für welche die Gebühr erhoben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05

    Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Die Regelungswirkung der Beschlagnahme liegt darin, dass sie ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2006 - 5 S 2497/05 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 8 S 1071/13

    Wirksamkeit und Erledigung der Baugenehmigung - Nutzungsunterbrechung

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17
    Erledigung - im materiell-rechtlichen Sinne - liegt vor, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris, Rn. 27; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 204).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - 10 S 2350/07

    Erledigung des vollstreckten Verwaltungsakts

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2010 - 1 S 2560/09

    Zum Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache zusammen mit einer Beschlagnahme

  • BVerwG, 09.02.2012 - 9 VR 2.12

    Straßenplanung; Planfeststellung; aufschiebende Wirkung; faktischer Vollzug;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 3 S 411/15

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung im Gebührenstreit

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1989 - 5 S 3157/88

    Verwaltungsakt - keine Erledigung, wenn dessen Vollziehung nicht rückgängig

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1999 - 1 S 1306/99

    Heranziehung zu den Kosten einer Beerdigung - Sofortvollzugsanordnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2006 - NC 9 S 90/06

    Einseitige Erledigungserklärung in der Beschwerdeinstanz

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 13 S 1743/02

    Beschwerde; günstigere Kostenentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Für rechtsgestaltende Verwaltungsakte folgt daraus, dass ihre Gestaltungswirkung, die unmittelbar mit Wirksamkeit des Verwaltungsakts eintritt, durch die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder beseitigt wird, sondern bestehen bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.).

    Insofern stellt sich die Frage, ob an der zur bisherigen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann, wonach trotz fehlerhafter Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kein Anspruch auf vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11, m. w. N.), oder ob nunmehr die zuständigen Behörden während der Dauer der aufschiebenden Wirkung (§ 80b VwGO) aufgrund des daraus grundsätzlich folgenden umfassenden Vollziehungsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 631; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 23) einer etwaigen Wiedereinreise des Betroffenen, unbeschadet der allgemeinen Regeln über die Einreise und den Aufenthalt (§ 4 AufenthG), das ausweisungsbedingte Einreiseverbot nicht entgegenhalten dürfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

    Nach dieser Auffassung lässt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt, hindert aber dessen - in einem umfassenden Sinne verstandene - Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 26, und Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.).
  • VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20

    Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines

    Eine polizeirechtliche Einziehung einer beschlagnahmten Sache führt zur Erledigung der Beschlagnahme mit der Folge, dass ein Rechtsbehelf gegen die vorausgegangene Beschlagnahmeanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (ebenso VG Stuttgart Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18).

    Denn die Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 hat sich mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung vom 10.08.2020 - und damit bereits vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 08.09.2020 - materiell-rechtlich erledigt (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso VG Dresden, Urt. v. 28.01.2005 - 14 K 2736/03 -, juris Rn. 24; diese Frage hingegen offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18):.

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