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   VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20   

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VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20 (https://dejure.org/2021,6903)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20 (https://dejure.org/2021,6903)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. März 2021 - PL 15 S 3539/20 (https://dejure.org/2021,6903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 41 S. 3 SGB VI; § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 LPVG
    SGB VI, LPVG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Keine Mitbestimmung des Personalrats bei einer wiederholten Verlängerung eines Arbeitsvertrages über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters nach Erreichen der Altersgrenze; Mitbestimmungspflicht des Personalrats bzgl. der Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Personalrats bei einer wiederholten Verlängerung eines Arbeitsvertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - PL 15 S 2083/15

    Mitbestimmungspflicht der Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrages über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Auch die wiederholte Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht mitbestimmungspflichtig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.11.2016 - PL 15 S 2083/15 -, Juris).

    Diese Rechtsfrage aber hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Leitsatzbeschluss vom 10.11.2016 (- PL 15 S 2083/15 - nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 - beide Juris; ebenso, allerdings für den Betriebsrat, Worobjow, NZA 2019, 1023) entschieden.

    Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu überzeugend auf den Leitsatzbeschluss des Senats vom 10.11.2016 (- PL 15 S 2083/15 -, Juris) berufen, der auch diese Frage der Sache nach entschieden hat.

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Der Senat verhält sich dabei allerdings nicht zu der in der Arbeitsgerichtsbarkeit offenbar hoch umstrittenen Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts gemäß § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert geblieben ist (ausdrücklich offengelassen von BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 -, Juris Rn. 20, m.w.N.).

    Demzufolge ist auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Europarechtskonformität von § 41 Satz 3 LPVG (vgl. dazu wiederum BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 -, Juris Rn. 34 ff. und Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 41 SGB VI Rn. 22) für das Mitbestimmungsverfahren oder zumindest das nachfolgende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ohne Bedeutung.

  • BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im öffentlichen Dienst;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Diese Rechtsfrage aber hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Leitsatzbeschluss vom 10.11.2016 (- PL 15 S 2083/15 - nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 - beide Juris; ebenso, allerdings für den Betriebsrat, Worobjow, NZA 2019, 1023) entschieden.

    Es sollen solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang von Frau B. ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 -, Juris Rn. 9).

  • BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08

    Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Dagegen war etwa die Frage, ob die am 24.10.2018 von der Personaldirektorin des weiteren Beteiligten zusätzlich zur Vertragsverlängerung bis 30.06.2019 gemäß § 17 Abs. 4.1 TVöD-K verfügte rückwirkende Vorweggewährung um eine Stufe bzw. die gewährte Endstufenzulage möglicherweise gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG oder § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG mitbestimmungspflichtig waren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - 6 P 15.08 -, PersV 2010, 146, sowie Senatsbeschluss vom 14.11.2018 - PL 15 S 2219/18 -, Juris Rn. 30), jedenfalls nicht Bestandteil des dem anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegenden konkreten Mitbestimmungsstreits von Frau B., der sich erledigt hat.
  • BVerwG, 17.09.1996 - 6 P 5.94

    Personalvertretungsrecht - Gegenstand des Beschlußverfahrens,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Es ist auch nach Erledigung des konkreten Falls zu bejahen, wenn vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten künftig mit gewisser Wahrscheinlichkeit erneut entstehen können (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9; Senatsbeschlüsse vom 21.09.2016 - PL 15 S 251/16 -, Juris Rn. 19, und vom 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19 -, Juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 60 PV 8.16

    Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung im Lehrerbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Im Personalvertretungsrecht sind vielmehr diejenigen Maßnahmen zu prüfen, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden sind, ohne dass es dabei grundsätzlich auf deren insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Rechtmäßigkeit ankäme (vgl. §§ 73 ff. LPVG; ebenso OVG BB, Beschluss vom 19.01.2017 - OVG 60 PV 8.16 -, Juris Rn. 28 unter Verweis auf § 91 Abs. 1 PersVG Berlin [entspricht § 92 Abs. 1 LPVG]: "Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Ein- oder Umgruppierung zu prüfen gehört indes nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.").
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2016 - PL 15 S 251/16

    Wählbarkeit des Beauftragten für Chancengleichheit zum Hauptpersonalrat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Es ist auch nach Erledigung des konkreten Falls zu bejahen, wenn vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten künftig mit gewisser Wahrscheinlichkeit erneut entstehen können (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9; Senatsbeschlüsse vom 21.09.2016 - PL 15 S 251/16 -, Juris Rn. 19, und vom 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19 -, Juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 2219/18

    Datenkorrektur; Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Dagegen war etwa die Frage, ob die am 24.10.2018 von der Personaldirektorin des weiteren Beteiligten zusätzlich zur Vertragsverlängerung bis 30.06.2019 gemäß § 17 Abs. 4.1 TVöD-K verfügte rückwirkende Vorweggewährung um eine Stufe bzw. die gewährte Endstufenzulage möglicherweise gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG oder § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG mitbestimmungspflichtig waren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - 6 P 15.08 -, PersV 2010, 146, sowie Senatsbeschluss vom 14.11.2018 - PL 15 S 2219/18 -, Juris Rn. 30), jedenfalls nicht Bestandteil des dem anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegenden konkreten Mitbestimmungsstreits von Frau B., der sich erledigt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19

    Mitbestimmungsrecht bei der regelmäßigen elektronischen Datenerhebung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20
    Es ist auch nach Erledigung des konkreten Falls zu bejahen, wenn vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten künftig mit gewisser Wahrscheinlichkeit erneut entstehen können (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9; Senatsbeschlüsse vom 21.09.2016 - PL 15 S 251/16 -, Juris Rn. 19, und vom 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19 -, Juris Rn. 25).
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