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   VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05   

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https://dejure.org/2005,2629
VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05 (https://dejure.org/2005,2629)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.2005 - 9 S 331/05 (https://dejure.org/2005,2629)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 2005 - 9 S 331/05 (https://dejure.org/2005,2629)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kein Zugang zur Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft nach Abschluss einer Berufsausbildung im nicht-europäischen Ausland, die Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts verschafft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zur Eignungsprüfung zur Teilnahme an der Eignungsprüfung zur deutschen Rechtsanwaltschaft; Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland; Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr und Dienstleistungsverkehr

  • Judicialis

    EuRAG § 16 Abs. 1; ; EuRAG § 16 Abs. 2; ; EuRAG § 19 Abs. 2; ; EWGRL 89/48 Art. 1

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu den Voraussetzungen einer Zulassung zur Eignungsprüfung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 51 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 16 EuRAG
    Zu den Voraussetzungen einer Zulassung zur Eignungsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Europäischer Rechtsanwalt, Solicitor, Eignungsprüfung, Zulassung, Abgeschlossene Berufsausbildung, Attorney at Law, Qualified Lawyers Transfer Test (QLTT)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu den Voraussetzungen einer Zulassung zur Eignungsprüfung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 51 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 16 EuRAG
    Zu den Voraussetzungen einer Zulassung zur Eignungsprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 36
  • NJW 2005, 3656
  • DVBl 2006, 1123 (Ls.)
  • BB 2005, 2376
  • BB 2006, 65
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 9 S 1343/03

    Zur Zulässigkeit einer unangemeldeten Kontrolle in einer Apotheke im Rahmen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
  • BVerwG, 20.07.1999 - 6 B 51.99

    Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Zulassung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Die Richtlinie geht dabei davon aus, dass die Hochschulabschlüsse in den Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten im Grundsatz gleichwertig sind, trägt aber gleichzeitig dem Umstand, dass nicht gewährleistet ist, dass der Inhaber eines Diploms, der seinen Beruf in einem anderen Staat als dem Herkunftsstaat ausüben will, zu einer sachgerechten Berufsausübung in dem Aufnahmestaat in der Lage ist, dadurch Rechnung, dass die Mitgliedsstaaten den Berufszugang für Zuwanderer trotz Anerkennung der Diplome von zusätzlichen Leistungen zum Nachweis der Anpassung an das neue berufliche Umfeld abhängig machen dürfen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.07.1999 - 6 B 51/99 -, NJW 1999, 3572; Beschluss vom 26.10.1999 - 6 B 69/99 -, NJW 2000, 553).
  • BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95

    Prüfungsrecht: Kein der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Die Diplomanerkennungsrichtlinie setzt - wie in § 16 Abs. 1 EuRAG jetzt auch ausdrücklich formuliert (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O., Beschluss vom 10.07.1996 - 6 B 8/95 -, NJW 1996, 2945) - eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Vertragsstaat voraus, die dem Antragsteller den unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf in einem Mitgliedsstaat eröffnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 9 S 1158/97

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Dass der Kläger seine akademische wie praktische Berufsausbildung, die ihm insgesamt den unmittelbaren Zugang zum Beruf des solicitor eröffnete, nicht nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert hat, gewinnt vielmehr erst mit Blick auf die Artikel 1 a) Unterabsatz 1 Alternative 2 RL 89/48/EWG aufgreifende Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 2 EuRAG an Bedeutung, wogegen mit Blick auf höherrangiges Recht keine Bedenken bestehen (vgl. zum vergleichbaren § 1 Abs. 2 Satz 2 EigPrG: BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1999 und vom 26.10.1999, a.a.O.; Urteil des Senats vom 23.03.1999 - 9 S 1158/97 -, NJW 1999, 3138; OVG Berlin, Beschluss vom 14.04.2000 - 4 SN 7.99 -, iuris).
  • VG Stuttgart, 13.01.2005 - 4 K 3419/04

    Zulassung zur Eignungsprüfung; europäischer Rechtsanwalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - 4 K 3419/04 - wird abgelehnt.
  • OVG Berlin, 14.04.2000 - 4 SN 7.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05
    Dass der Kläger seine akademische wie praktische Berufsausbildung, die ihm insgesamt den unmittelbaren Zugang zum Beruf des solicitor eröffnete, nicht nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert hat, gewinnt vielmehr erst mit Blick auf die Artikel 1 a) Unterabsatz 1 Alternative 2 RL 89/48/EWG aufgreifende Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 2 EuRAG an Bedeutung, wogegen mit Blick auf höherrangiges Recht keine Bedenken bestehen (vgl. zum vergleichbaren § 1 Abs. 2 Satz 2 EigPrG: BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1999 und vom 26.10.1999, a.a.O.; Urteil des Senats vom 23.03.1999 - 9 S 1158/97 -, NJW 1999, 3138; OVG Berlin, Beschluss vom 14.04.2000 - 4 SN 7.99 -, iuris).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2006 - 8 PA 136/06

    Anspruch eines Kontingentflüchtlings mit usbekischer Rechtsanwaltszulassung auf

    Dies gilt selbst dann, wenn ein deutscher Staatsangehöriger - anders als der Antragsteller - zwar die erste juristische Staatsprüfung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat, nicht aber über die darüber hinaus nach § 4 BRAO, § 5 DRiG grundsätzlich für den Zugang zum Anwaltsberuf in Deutschland erforderliche zweite Staatsprüfung verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.1999 - 6 B 51/99 -, NJW 1999, 3572 f.; BGH, Beschl. v. 19.9.2003 - AnwZ (B) 74/02 -, NJW 2003, 3706 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.8.2005 - 9 S 331/05 - BRAK-Mitt. 2006, 45 f. mit Anm. von Eichele).
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