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   VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271   

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https://dejure.org/2015,22275
VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271 (https://dejure.org/2015,22275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271 (https://dejure.org/2015,22275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2015 - 22 ZB 15.1271 (https://dejure.org/2015,22275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Gewerbes eines Reiseveranstalters wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse

  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung gegenüber Reiseveranstalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 1
    Untersagung des Gewerbes eines Reiseveranstalters wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung hängt ausschließlich davon ab, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also bei Zustellung des Bescheids vom 22. September 2014 - Tatsachen vorlagen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt (st. Rspr. seit BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15).

    dd) Auf die Ursachen einer wirtschaftlichen Misere kommt es für die Gewerbeuntersagung nicht an (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.), so dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine verwaltungsgerichtliche Aufklärung hierüber nicht veranlasst war.

    bb) Die für die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderliche sogenannte gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit (in Bezug auf sogenannte Ausweichtätigkeiten) ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17).

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung hängt ausschließlich davon ab, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also bei Zustellung des Bescheids vom 22. September 2014 - Tatsachen vorlagen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt (st. Rspr. seit BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15).

    dd) Auf die Ursachen einer wirtschaftlichen Misere kommt es für die Gewerbeuntersagung nicht an (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.), so dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine verwaltungsgerichtliche Aufklärung hierüber nicht veranlasst war.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Das Lebensalter alleine hindert nicht, über das übliche Renteneintrittsalter hinaus weiterhin eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sich in dem erforderlichen Maße beruflich fortzubilden und sich damit sogar eine ggf. erforderliche Sach- und Fachkunde zu erhalten (vgl. zu EDV-Sachverständigen BVerwG, U.v. 1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    dd) Auf die Ursachen einer wirtschaftlichen Misere kommt es für die Gewerbeuntersagung nicht an (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.), so dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine verwaltungsgerichtliche Aufklärung hierüber nicht veranlasst war.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
  • BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92

    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher

  • BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 211.93

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein

  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 22 ZB 12.605

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 22 ZB 15.282

    Kostenvorschuss, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Bereits verauslagte

  • VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448

    Verhältnismäßigkeit auch bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Dass er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids (allein dieser Zeitpunkt ist nach einhelliger Auffassung maßgeblich, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 8 m.w.N.) keine abhängig Beschäftigten hatte und nicht Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts war, schließt bereits nicht aus, dass er jederzeit geneigt sein könnte, erneut eine Gesellschaft (gegebenenfalls eine nur aus ihm selbst bestehende sogenannte "Einpersonengesellschaft" gemäß § 1 GmbHG) zu gründen und Arbeitnehmer zu beschäftigen.

    Im oben genannten Fall (Az. 22 ZB 15.1271) hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen den Einwand des unzuverlässigen Gewerbetreibenden, er beschäftige aktuell keine Arbeitsnehmer, nicht für die Entlastung dieses Gewerbetreibenden ausreichen lassen.

    Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die diesbezüglichen Verfehlungen des Gewerbetreibenden über eine Zeit von zweieinhalb Jahren erstreckt hätten und daher nicht für die längerfristige Beurteilung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben könnten; denn sie ließen eine Neigung zu Verhaltensweisen erkennen, die der Gesetzgeber als Straftaten einstufe (§ 266a StGB), und ebenso eine mangelnde Bereitschaft, sich vom darin liegenden sozial-ethischen Unwerturteil beeindrucken zu lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 22 ZB 16.1784

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit - Besitz kinderpornografischer Schriften

    Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung und sich daraus ergebende Erwerbseinbußen liegen im Wesen dieser Anordnung und können deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - Rn. 24 und 25).
  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.537

    Einfache Gewerbeuntersagung

    Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen zuletzt BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris; B.v. 22.7.2015 - 22 ZB 15.1331 - juris; B.v. 11.6.2015 - 22 ZB 15.1004 - juris; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris; B.v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2823 - KommunalPraxis BY 2015, 230; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NZI 2015, 776; B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris; OVG NRW, Be.v. 24.6.2015 - 4 B 220/15 und 4 B 224/15 - juris; B.v. 25.3.2015 - 4 B 1480/14 - juris; SächsOVG, B.v. 30.3.2015 - 3 A 334/13 - NVwZ-RR 2015, 532; B.v. 4.3.2015 - 3 A 363/14 - juris; OVG LSA, B.v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - NZI 2015, 776).

    Die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung hängt ausschließlich davon ab, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also der Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2015 - Tatsachen vorlagen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt (BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NZI 2015, 776).

  • VG Regensburg, 26.11.2020 - RN 5 S 20.2026

    Untersagung des selbstständig ausgeübten Handwerkes

    Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen grundsätzlich, dass der Antragsteller zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit war und damit nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mittels Haftbefehl BayVGH, B. v. 3.8.2015, Az. 22 ZB 15.1271, juris, Rn. 12; B. v. 28.8.2013, Az. 22 ZB 13.1419, juris, Rn. 19).
  • VG München, 21.12.2015 - M 16 K 15.2439

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Anhaltspunkte dafür, dass ein innerer Reifeprozess des Klägers stattgefunden hätte, und damit für die Annahme eines geläuterten Verhaltens waren nicht ersichtlich (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 3.8.2013 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 9).
  • VG München, 20.03.2017 - M 16 K 16.1626

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 24 und 25).
  • VGH Bayern, 27.02.2018 - 22 ZB 17.1949

    Erweiterte Gewerbeuntersagung in Bezug auf ein derzeit nicht ausgeübtes Gewerbe

    Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit ein ganz extremer Ausnahmefall vorliegen würde, in dem eine Untersagungsverfügung trotz gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit unverhältnismäßig sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1982 - 1 C 124/80 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - Rn. 24 und 25).
  • VG München, 06.07.2017 - M 16 K 16.2716

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt allerdings im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 24 und 25).
  • VGH Bayern, 17.08.2020 - 22 ZB 20.1037

    Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Rückschlüsse aus einem Wohlverhalten während des laufenden Strafverfahrens und eines Untersagungsverfahrens sind nicht ohne weiteres möglich; auch vorliegend hat der Kläger keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass er seine innere Haltung gegenüber dem Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund eines Reifeprozesses grundlegend geändert hätte (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 22 ZB 18.1841

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Denn ein solcher Haftbefehl ergeht dann, wenn ein Schuldner unentschuldigt oder grundlos die Vermögensauskunft nicht abgibt (vgl. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dadurch dem Gläubiger die Befriedigung seiner berechtigten Forderungen erschwert, indem er - entgegen seiner weitreichenden Auskunftspflicht (vgl. § 802c ZPO) - den Gläubiger über seine, des Schuldners, Vermögensverhältnisse im Unklaren lässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 12).
  • VG Regensburg, 23.03.2017 - RN 5 K 16.1146

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Steuergeheimnis steht einer Anhörung öffentlicher

  • VG München, 03.03.2017 - M 16 K 16.2716

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

  • VG Regensburg, 09.01.2020 - RO 5 K 18.776

    Erfolglose Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RO 5 K 17.2028

    Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RN 5 K 17.781

    Gewerbeuntersagungsverfahren

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 ZB 16.886

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VG Regensburg, 22.03.2018 - RO 5 K 17.371

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen rechtmäßig

  • VG München, 25.05.2021 - M 16 K 20.1858

    Erfolglose Klage gegen eine Gewerbeuntersagung

  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.2516

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

  • VG Regensburg, 14.01.2016 - RN 5 K 15.1358

    Gewerbeuntersagung wegen Beitrags- und Steuerschulden

  • VG Regensburg, 14.01.2016 - 5 K 15.1358

    Gewerbeuntersagung wegen Beitrags- und Steuerschulden

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