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   VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45   

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VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45 (https://dejure.org/2018,10931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.04.2018 - 15 ZB 17.45 (https://dejure.org/2018,10931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. April 2018 - 15 ZB 17.45 (https://dejure.org/2018,10931)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 242; BayBO Art. 76 S. 1
    Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstandsflächenpflichtigkeit der Stützmauer an der Grundstücksgrenze wegen Maßüberschreitung hinsichtlich Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • rewis.io

    Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächenpflichtigkeit der Stützmauer an der Grundstücksgrenze wegen Maßüberschreitung hinsichtlich Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fünf Jahre gewartet: Abwehrrechte verwirkt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fünf Jahre gewartet: Abwehrrechte verwirkt! (IBR 2018, 472)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Das ist der Fall, wenn die von der (potenziell) rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - NVwZ-RR 1994, 631 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - NVwZ-RR 1997, 271 = juris Rn. 17; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 490 m.w.N.), insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (Bay VGH München, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Speziell im öffentlichen Nachbarrecht können mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert, auch materielle Abwehrrechte sowie Schutzansprüche des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Eingreifen verwirkt werden, wenn der Beschwerte - hier der Kläger - eine lange Zeit abgewartet hat und aufgrund der Umstände des Enzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NJW 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 8.1.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 2; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031 = juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12; .v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rn. 622 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substanziiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 3.1.2018 - 15 ZB 16.2309 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Danach darf ein - prozessuales oder materielles - Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment) (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 76 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2002 - 4 B 8.02

    Verwirkung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Speziell im öffentlichen Nachbarrecht können mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert, auch materielle Abwehrrechte sowie Schutzansprüche des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Eingreifen verwirkt werden, wenn der Beschwerte - hier der Kläger - eine lange Zeit abgewartet hat und aufgrund der Umstände des Enzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NJW 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 8.1.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 2; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031 = juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12; .v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rn. 622 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.11.2006 - 1 CS 06.2717

    vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung;; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Inwiefern ggf. hier ein besonderer Ausnahmefall einer gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßenden, unzumutbaren Belastung des Nachbargrundstücks aufgrund unsachgemäßer Beseitigung von Niederschlagswasser vorliegen könnte (BayVGH, B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - BRS 70 Nr. 126 = juris Rn. 20; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - Rn. 13 f.; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19), ist mithin vom Senat im Zulassungsverfahren wegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu prüfen.
  • BVerwG, 11.02.1997 - 4 B 10.97

    Bauordnungsrecht - Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Speziell im öffentlichen Nachbarrecht können mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert, auch materielle Abwehrrechte sowie Schutzansprüche des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Eingreifen verwirkt werden, wenn der Beschwerte - hier der Kläger - eine lange Zeit abgewartet hat und aufgrund der Umstände des Enzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NJW 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 8.1.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 2; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031 = juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12; .v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rn. 622 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Inwiefern ggf. hier ein besonderer Ausnahmefall einer gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßenden, unzumutbaren Belastung des Nachbargrundstücks aufgrund unsachgemäßer Beseitigung von Niederschlagswasser vorliegen könnte (BayVGH, B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - BRS 70 Nr. 126 = juris Rn. 20; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - Rn. 13 f.; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19), ist mithin vom Senat im Zulassungsverfahren wegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu prüfen.
  • VerfGH Bayern, 03.12.1993 - 108-VI-92
    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
    Das ist der Fall, wenn die von der (potenziell) rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - NVwZ-RR 1994, 631 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - NVwZ-RR 1997, 271 = juris Rn. 17; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 490 m.w.N.), insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (Bay VGH München, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 135.96

    Baurecht - Verwirkung von Abwehrrechten des Nachbarn bei ungenehmigten

  • VGH Bayern, 11.09.2012 - 15 CS 12.634

    Nachbarrechtsbehelf; Gebot der Rücksichtnahme; Wasserabfluss durch Aufstau eines

  • VGH Bayern, 03.01.2018 - 15 ZB 16.2309

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 ZB 16.1365

    Berufungszulassungsbegründung bei Nachbarklage auf bauordnungsrechtliches

  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 15 ZB 12.1236

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Verwirkung

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 14 ZB 11.2148

    Unwirksame öffentliche Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4

  • BVerwG, 08.01.1997 - 4 B 228.96

    Bauordnungsrecht - Verwirkung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 8.10

    Prozessuale Verwirkung des Rechts einer Berufung auf der Grundlage einer

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355

    Antrag auf Zulassung der Berufung; bauaufsichtliches Einschreiten (Ermessen);

  • VGH Bayern, 21.01.2002 - 2 ZB 00.780
  • VGH Bayern, 17.11.2016 - 7 ZB 16.550

    Begriffe "Berechnen" und "Bestimmen" im Prüfungsrecht

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; BB.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890

    Zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24; B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).
  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 15 ZB 18.1525

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds -

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 27.08.2019 - 15 ZB 19.428

    Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39).
  • VG Augsburg, 05.05.2022 - Au 5 K 21.1523

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt aber nur in Betracht, wenn zum Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung treten, insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3 m.w.N.; zuletzt BayVGH, B.v.10.04.2018 - 15 ZB 17.45, juris Orientierungssatz und Rn. 19; zu Art. 82 BayBO a.F.: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.1993 - Vf.108-VI-92 - juris Rn. 25).

    Vielmehr muss es sich um besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung treten, insbesondere, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3 m.w.N.; zuletzt BayVGH, B.v.10.04.2018 - 15 ZB 17.45, juris Orientierungssatz und Rn. 19; zu Art. 82 BayBO a.F.: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.1993 - Vf.108-VI-92 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 15 ZB 19.2263

    Baugenehmigung für den Anbau an das bestehende Wohnhaus

    a) Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung verliert ein Berechtigter ein - prozessuales oder materielles - Recht dann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment; zum Ganzen vgl. z.B. vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031 = juris Rn. 10, 11; Thiel, jurisPR-ÖffBauR 1/2019 Anm. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 10; B.v. 25.6.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris Rn. 2; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 18.979 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831

    Nachbarklage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Sportcampus

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).
  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).
  • VGH Bayern, 07.09.2018 - 9 ZB 16.1890

    Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten bei an die

    Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen wäre, mag im Rahmen der Prüfung einer Verwirkung des Schutzanspruchs eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen treuwidrigen Verhaltens zu berücksichtigen sein, ob die Klägerin sich unmittelbar gegen das Bauvorhaben gewandt hat oder eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 16.9.2004 - 20 ZB 04.2179 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 16.2236

    Interimsparkplatz im Außenbereich

  • VGH Bayern, 29.01.2021 - 1 ZB 20.1887

    Kein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten - Verletzung des

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 15 ZB 22.2634

    Rechtsnachfolge in die Kostenschuld des Bauherrn

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 1 CE 21.2757

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Brandschutzmängeln im

  • VGH Bayern, 22.09.2021 - 2 CE 21.2002

    Eilantrag eines Denkmaleigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 9 ZB 20.1900

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Keine Ermessensreduzierung zugunsten

  • VGH Bayern, 14.10.2019 - 9 ZB 17.227

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenzbebauung mit

  • VGH Bayern, 03.03.2020 - 9 ZB 18.270

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen nächtlichen Tankstellenbetrieb

  • VG Würzburg, 14.01.2021 - W 5 K 20.1263

    Beiladung, Verwaltungsgerichte, Erteilte Baugenehmigung, Baugenehmigungsbehörde,

  • VG München, 13.12.2023 - M 9 E 23.4523

    Einstweilige Anordnung, Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten,

  • VG München, 17.06.2020 - M 29 K 18.4607

    Keine Ermessensreduzierung auf Null für ein Einschreiten der Baubehörde, wenn

  • VG Ansbach, 17.04.2020 - AN 3 K 18.00985

    Verwirkung von Verfahrensrechten von materiellen Nachbarrechten

  • VG München, 15.09.2021 - M 9 K 19.6047

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten

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