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   VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517   

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VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517 (https://dejure.org/2017,44061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517 (https://dejure.org/2017,44061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 (https://dejure.org/2017,44061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zur Ablehnung von Beweisanträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 3 ; StPO § 96
    Uneingeschränkte Vernehmung einer Vertrauenspersonen als Zeugen in einem Strafprozess

  • rechtsportal.de

    Sperrerklärung; Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags; Ausforschungsbeweisantrag; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Konfrontationsrecht des Verteidigers; Verfahrensmangel; Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Überdies habe das Verwaltungsgericht auch nicht in Blick genommen, dass die Zeugen in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (HessVGH, B.v. 3.6.2013 - 8 B 101/13, 8 B 1002/13 - juris Rn. 19) zugrunde liegenden Fall von der kolumbianischen Drogenmafia Gefahren für Leib und Leben fürchten mussten, während vorliegend solche konkreten Gefahren weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich seien.

    Diese Vorschrift findet in Fällen, in denen - wie hier - Auskunft über Name und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen verlangt wird, entsprechende Anwendung (HessVGH, B.v. 3.6.2013, a.a.O., juris Rn. 19, 24).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die streitgegenständliche Sperrerklärung den von der Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 26.5.1981, 2 BvR 215/81 - juris Rn. 80; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7.85 - juris Rn. 39) aufgestellten Anforderungen für die Versagung einer Auskunft genügt und eine Offenlegung der Identitäten der Vertrauenspersonen aus den in der Sperrerklärung dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.

    Unter welchen Umständen eine Dienstbehörde sich weigern darf, unter Berufung auf § 96 StPO dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts einer bestmöglichen Aufklärung der Umstände entschieden werden (BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 62 ff.; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7/85 - juris Rn. 56 ff.; NdsOVG, B.v. 4.4.2000 - 11 M 1239/00 - juris Rn. 4, 5) und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die streitgegenständliche Sperrerklärung den von der Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 26.5.1981, 2 BvR 215/81 - juris Rn. 80; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7.85 - juris Rn. 39) aufgestellten Anforderungen für die Versagung einer Auskunft genügt und eine Offenlegung der Identitäten der Vertrauenspersonen aus den in der Sperrerklärung dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.

    Unter welchen Umständen eine Dienstbehörde sich weigern darf, unter Berufung auf § 96 StPO dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts einer bestmöglichen Aufklärung der Umstände entschieden werden (BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 62 ff.; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7/85 - juris Rn. 56 ff.; NdsOVG, B.v. 4.4.2000 - 11 M 1239/00 - juris Rn. 4, 5) und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 ZB 14.1631

    Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung; Sachaufklärungsrüge;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Diese Erkenntnis versetzt ihn in die Lage, gegebenenfalls einen zweckdienlichen neuen oder ergänzenden Beweisantrag zu stellen (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 83 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 ZB 14.1631 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 4 B 30.08

    Beurteilung des Vorwurfs der Aktenwidrigkeit im Lichte des Grundsatzes der freien

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 4 B 30.08 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 06.07.2001 - 4 B 50.01

    Notwendigkeit der Begründung von Berufungsschriften - Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (BVerwG, B.v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 - juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00

    Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517
    Unter welchen Umständen eine Dienstbehörde sich weigern darf, unter Berufung auf § 96 StPO dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts einer bestmöglichen Aufklärung der Umstände entschieden werden (BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 62 ff.; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7/85 - juris Rn. 56 ff.; NdsOVG, B.v. 4.4.2000 - 11 M 1239/00 - juris Rn. 4, 5) und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
  • VG Berlin, 12.12.2018 - 33 L 301.18

    Sperrerklärung des BMI hinsichtlich einer audiovisuellen Vernehmung einer

    Diese Vorschrift schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken (vgl. § 95 StPO) und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften - u.a. über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen - an die Strafjustiz ein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - BGH 5 AR (VS) 1/98, juris, Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - VGH 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 96, Rn. 61 m.w.N.).

    Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81, juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81, juris, Rn. 36; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 - VG 33 L 454.17 -, EA, S. 6 m.w.N.).

    Doch auch die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547.08 -, juris, Rn. 25), der Schutz von Informationsquellen der Polizei, die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung der Identität von Vertrauenspersonen zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird, sind Umstände, welche bei der Abwägung zwischen dem Recht des Beschuldigten auf eine konfrontative Befragung von Belastungszeugen und den behördlichen Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 73 ff; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 10).

  • VG Düsseldorf, 18.04.2019 - 18 L 3461/18

    Polizeirecht

    BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 10.
  • VGH Bayern, 20.11.2017 - 10 ZB 17.1961

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Ausweisung eines türkischen

    Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517 - juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Strafverfahren

    Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81, juris Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017- 10 ZB 17.1517 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 - VG 33 L 454.17 -, EA S. 6 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 20.11.2019 - 18 L 2491/19
    BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 10 und OVG Münster, Beschluss vom 20.09.2019, - 5 B 603/18 -, noch nicht veröffentlicht.
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