Rechtsprechung
VGH Bayern, 15.03.2010 - 19 C 09.3135 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe;Aufnahme als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion;Verurteilung durch ein Gericht der Ukraine (im Jahr 1995) wegen einer als vorsätzlich anzusehenden Straftat (Bestechung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98
Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift, …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2010 - 19 C 09.3135
Ergeht die Verwaltungsanordnung - wie regelmäßig auch hier - in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift, so entfaltet diese im Rahmen ihrer normkonkretisierenden Funktion rechtliche Außenwirkung (vgl. BVerwG vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris).Dementsprechend unterliegt es der gerichtlichen Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen ihrer Anwendung gegeben sind (vgl. BVerwG vom 20.12.1999 a.a.O.).
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2010 - 19 C 09.3135
Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht (BVerwG vom 19.9.2000 - 1 C 19/99 - juris).
- VG München, 11.07.2016 - M 17 K 16.1200
Keine Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte in der Verwaltungspraxis von ihren Verwaltungsvorschriften abweicht und die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage deswegen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2010 - 19 C 09.3135 - juris). - VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.00547
Nachweis der jüdischen Abstammung (nur) nach einem Großelternteil; Abweichung zur …
Die Kammer schließt sich aus diesen Gründen nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…Beschluss vom 23.11.2009, a.a.O.) an, dass es sich bei den Regelungen der Verfahrensanordnung BMI um auslegungsbedürftige Normen handele, mit der Folge, dass nach Auffassung der Kammer der Inhalt der Verfahrensanordnung BMI nicht durch die allgemeinen Auslegungsregeln sondern, wie oben dargelegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Bundesamtes zu bestimmen ist (so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 15.3.2010, Az.: 19 C 09.3135). - VG München, 28.09.2010 - M 2 K 10.1880
Sondernutzungserlaubnis; ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Verwaltungspraxis von ihrer Verwaltungsvorschrift abweicht und die streitgegenständliche Nebenbestimmung damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.03.2010, 19 C 09.3135, Juris).
- VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
Nr. I 2 a Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22.7.2009
Dementsprechend führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 15. März 2010 (19 C 09.3135 - juris -) aus, die Verwaltungsanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG unterliege als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. - VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.01401
Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion
Dementsprechend führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 15. März 2010 (19 C 09.3135 - juris -) aus, die Verwaltungsanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG unterliege als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. - VG Ansbach, 12.10.2010 - AN 19 K 09.01385
(Keine) rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 …
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) eine andere Auffassung vertritt, folgt dem die Kammer nicht, insbesondere auch deshalb, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Beschluss vom 15. März 2010 (19 C 09.3135 - juris -) zu einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt hat, dass eine derartige Anordnung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen zugänglich ist.