Rechtsprechung
VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten in Deutschland bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts; Einbürgerung eines irakischen Flüchtlings
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG
Staatsangehörigkeitsrecht: Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei Identitätstäuschung | Anspruchseinbürgerung; Identitätstäuschung; Gewöhnlicher Aufenthalt
- rewis.io
Nichtanrechnung von unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten bei der Einbürgerung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StAG § 10 Abs. 1 S. 1
Anspruchseinbürgerung; Identitätstäuschung; gewöhnlicher Aufenthalt - rechtsportal.de
Berücksichtigung der unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten in Deutschland bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts; Einbürgerung eines irakischen Flüchtlings
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Begründung von gewöhnlichem Aufenthalt während Identitätstäuschung
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG
Staatsangehörigkeitsrecht: Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei Identitätstäuschung | Anspruchseinbürgerung; Identitätstäuschung; Gewöhnlicher Aufenthalt
Verfahrensgang
- VGH Bayern - 5 B 15.2016
- VG München, 14.01.2015 - M 25 K 13.5870
- VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
- BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16
Papierfundstellen
- DÖV 2016, 791
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90
Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwG, U. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11/17 f.; U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/126 f.).(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/123 ff.; U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199/202 f.; U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203/215; U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96; jeweils m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist.
Bei der vorgenannten Begriffsbestimmung orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/123) an der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Die Tatbestandsmerkmale des gewöhnlichen und des rechtmäßigen Aufenthalts müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die Rechtmäßigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt "abdecken" muss (BVerwG, U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/127).
- BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 28.10
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Staatsangehörigkeitserwerb durch …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/123 ff.; U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199/202 f.; U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203/215; U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96; jeweils m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist.In diesem Fall würde es zwar nicht an der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96 m. w. N.; BayVGH, U. v. 11.2.2015 - 5 B 14.2090 - DVBl 2015, 857; SächsOVG, U. v. 5.9.2013 - 3 A 793/12 - InfAuslR 2014, 8), wohl aber an seiner Rechtmäßigkeit.
- OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2015 - 4 LB 15/13
Einbürgerung trotz Erteilung von Aufenthaltstiteln unter anderem Namen, …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
aa) Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG scheitert nicht daran, dass die Aufenthaltstitel nicht unter den von ihm im Jahr 2010 angegebenen neuen Personalien erteilt worden sind (vgl. OVG SH, U. v. 5.2.2015 - 4 LB 15/13 - Asylmagazin 2016, 53).Obwohl die Aufenthaltstitel unter den vom Kläger ursprünglich angegebenen, erst später korrigierten Daten erteilt wurden, sind sie nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig (vgl. OVG SH, U. v. 5.2.2015 - 4 LB 15/13 - Asylmagazin 2016, 53).
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Schließlich darf eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen (BVerfG, U. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24/49). - BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der vom Bundesverwaltungsgericht betonten zentralen Bedeutung der Identität im Einbürgerungsverfahren (grundlegend BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311/313). - BVerwG, 09.09.2014 - 1 C 10.14
Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezog sich nicht auf eine nicht vorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter - aus heutiger Sicht bzw. nach nunmehrigen Angaben - falschem Namen aufgrund falscher Angaben (vgl. BVerwG, U. v. 9.9.2014 - 1 C 10.14 - NVwZ 2014, 1679 zur Einbürgerung). - BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88
Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art. …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwG, U. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11/17 f.; U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/126 f.). - BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/123 ff.; U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199/202 f.; U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203/215; U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96; jeweils m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. - BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
Dieses hat in den letzten Jahren den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts weiter konkretisiert und insbesondere Charakter und Inhalt der zu treffenden Prognoseentscheidung näher beleuchtet (s. BSG, U. v. 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264; U. v. 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris). - BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03
Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. U. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/123 ff.; U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199/202 f.; U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203/215; U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96; jeweils m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. - BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten - …
- VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zur Absolvierung eines …
- OVG Sachsen, 05.09.2013 - 3 A 793/12
Rechtsschutzbedürfnis für eine auf rückwirkende Feststellung der …
- BVerwG, 16.01.2014 - 10 B 1.14
Rücknahme der Einbürgerung bei Verschweigen einer Doppelehe als arglistige …
- VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 BV 12.2314
Macht ein Ausländer vor den Ausländerbehörden falsche Angaben, die zur Rücknahme …
- VG München, 05.07.2016 - M 25 S 16.31457
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags
Das Geburtsdatum zählt zu den Identitätsmerkmalen (vgl. im Zusammenhang mit StAG, BayVGH, U.v. 20.4.2016 - 5 B 15.2106 - juris Rn. 19).