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   VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837   

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https://dejure.org/2016,13553
VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837 (https://dejure.org/2016,13553)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2016 - 22 ZB 16.837 (https://dejure.org/2016,13553)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 22 ZB 16.837 (https://dejure.org/2016,13553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Gewerbes wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit; Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerschulden

  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit wegen Leistungsunfähigkeit und hohen Steuerschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 12; GewO § 35 Abs. 1 S. 1 und 2
    Erweiterte Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen außerordentlich hoher Steuerschulden und anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit; keine Sperrwirkung von § 12 GewO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de

    Untersagung des Gewerbes wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit; Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Durch § 12 Satz 1 GewO soll erreicht werden, dass während des Insolvenzverfahrens und diesem gleichgestellter Verfahren keine dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufende Entscheidung im gewerberechtlichen Verfahren getroffen wird, um nicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt zu geraten und vor allem die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch derartige Maßnahmen zu vereiteln (vgl. BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 6.14 - GewArch 2015, 366 - Rn. 24; Friauf, GewO, § 12 Rn. 9 und 9a; Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 1, 6 und 7; Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 12 "Überblick" sowie Rn. 46 und 49).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im Kontext aber hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Schrifttum (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294; BayVGH, z. B. B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris, m. w. N.; Pielow, GewO, a. a. O., § 35 Rn. 23a) - angenommen hat, dass es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf das Verschulden für aufgelaufene Steuerrückstände grundsätzlich nicht ankommt und dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden auch erwartet wird, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (UA, S. 11, Abschn. 3).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Auf Schätzungen beruhende Steuerschulden haben nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. B. BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 22 ZB 13.1102 - juris Rn. 17; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 52 m. w. N.) dieselbe Qualität wie ein aufgrund entsprechender Steuererklärung festgesetzter Betrag.
  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022

    Berufungszulassung, Unzuverlässigkeit, Steuererklärungspflicht,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im Kontext aber hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Schrifttum (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294; BayVGH, z. B. B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris, m. w. N.; Pielow, GewO, a. a. O., § 35 Rn. 23a) - angenommen hat, dass es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf das Verschulden für aufgelaufene Steuerrückstände grundsätzlich nicht ankommt und dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden auch erwartet wird, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (UA, S. 11, Abschn. 3).
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 ZB 13.1102

    Wiedergestattung der Ausübung eines wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837
    Auf Schätzungen beruhende Steuerschulden haben nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. B. BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 22 ZB 13.1102 - juris Rn. 17; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 52 m. w. N.) dieselbe Qualität wie ein aufgrund entsprechender Steuererklärung festgesetzter Betrag.
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    BayVGH, Beschluss vom 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 -, ZInsO 2016, 1466, zitiert nach juris.
  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923

    Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden

    § 12 Satz 1 GewO verfolgt dabei den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 24 m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 8).

    Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder bereits abgeschlossen (zu letzterer Konstellation vgl. auch BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 8), greift § 12 GewO nicht bzw. zeitigt insoweit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids.

  • VGH Bayern, 23.11.2021 - 22 ZB 21.2508

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen - erfolgloser

    Über Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen entscheiden im Streitfall - wie nach dem Vortrag des Klägers offenbar auch geschehen - die Finanzgerichte (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 14).
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