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   VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118   

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https://dejure.org/2016,9158
VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 (https://dejure.org/2016,9158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 (https://dejure.org/2016,9158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2016 - 9 CS 15.2118 (https://dejure.org/2016,9158)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet im Wege der Nutzungsuntersagung; Prägung des bodenrechtlichen Charakters eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und die Wohnnutzung; Nutzung von Anlagen im ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 76 Satz 2 BayBO, § 34 Abs. 2 BauGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Kleintierhaltung im allgemeinen Wohngebiet | Verbot der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet; Nutzungsuntersagung; Kleintierhaltung; Kleintierhaltungszucht

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 76 Satz 2 BayBO, § 34 Abs. 2 BauGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Kleintierhaltung im allgemeinen Wohngebiet | Verbot der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet; Nutzungsuntersagung; Kleintierhaltung; Kleintierhaltungszucht

  • rewis.io

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsuntersagung; Geflügelhaltung; allgemeines Wohngebiet; Kleintierhaltung; Kleintiererhaltungszucht; Wohnnutzung

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet im Wege der Nutzungsuntersagung; Prägung des bodenrechtlichen Charakters eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und die Wohnnutzung; Nutzung von Anlagen im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie viele Hühner darf man in einem allgemeinem Wohngebiet halten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 76 Satz 2 BayBO, § 34 Abs. 2 BauGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Kleintierhaltung im allgemeinen Wohngebiet | Verbot der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet; Nutzungsuntersagung; Kleintierhaltung; Kleintierhaltungszucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 572
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2006 - 8 B 11048/06

    Hühnerzucht und Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Ein Geflügelhaltungs- und Geflügelzuchtbetrieb ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen Wohngebiet funktionswidrig und deshalb weder als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch als mitgezogener Betriebsteil im Rahmen eines "Gartenbaubetriebs" (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), zu vereinbaren (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 10).

    So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 01.03.1999 - 4 B 13.99
    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    cc) Da untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen der Kleintierhaltung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässigen Anlagen gehören, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass die Anlage für die Kleintierhaltung dem Nutzungszweck der im jeweiligen Baugebiet liegenden Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dient und dass sie nicht im Widerspruch zur Eigenart des jeweiligen Baugebiets steht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999 - 4 B 13.99 - BauR 2000, 73 = juris Rn. 4; Stock a. a. O., § 14 Rn. 28; Henkel in Beck"scher Online-Kommentar, BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand März 2016, § 14 Rn. 32, jeweils m. w. N.).

    In einem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Wohngebiet ist die Zulassung von Anlagen der Kleintierhaltung demnach nur zulässig, soweit die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt und auch nicht der Eigenart des Gebiets widerspricht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234

    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234) und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

  • VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 01.09.2010 - 4 B 31.10

    Prägewirkung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    aa) Die von den Antragstellern ausgeübte Geflügelhaltung einschließlich Zucht wäre als Hauptnutzung im allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zulassungsfähig (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.2010 - 4 B 31/10 - BauR 2011, 91 = juris Rn. 9 zu hauptgenutzten Anlagen der Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet).
  • BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98

    Taubenzucht als Freizeitbetätigung im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehört (vgl. bereits BVerwG, B. v. 5.1.1999 - 4 B 131.98 - BauR 1999, 732 = juris Rn. 2, zur Sporttaubenzucht), dürfte eine Beschränkung auf nur einen Hahn schon aufgrund der auch männlichen Nachzucht zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein, zumal - wie vorliegend - dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft insoweit Rechnung getragen werden kann, dass die erwachsenen Hähne zur Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden.
  • BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10

    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Zu den anerkannten Wohnbedürfnissen gehört dabei nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, B. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 30.07.2015 - AN 3 K 15.00580

    Faktisches allgemeines Wohngebiet, Kleintierhaltung, Kleintiererhaltungszucht,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 8 S 2711/19

    Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen nicht gewerbliche Kleintierhaltung auf

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht die Vorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung allerdings nur, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.03.1984 - 4 B 20.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 99 und vom 15.10.1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, NVwZ-RR 2014, 376, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, NVwZ-RR 2016, 572, juris Rn. 17 f.).

    Auch die Zahl des gehaltenen Geflügels liegt mit derzeit 20 Tieren noch im Rahmen einer in einem Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung (ebenso für 20 Hühner: BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016, a.a.O., juris Rn. 19, m. w. N.).

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Dementsprechend ändert eine Tierhaltung den Charakter eines Wohnhauses in genehmigungsbedürftiger Weise, wenn sie das Maß der zulässigen Art und Anzahl der Tiere in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13), also den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30f.; OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rn. 37; VG Neustadt, Urt. vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rn. 43).

    Als zulässige Größe einer Hühnerschar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass 20 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet noch verträglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. vom 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 -, juris, und vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 32; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. vom 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Ansbach, Urt. vom 30.07.2015 - AN 3 K 15.00580 -, juris Rn. 47).

    Mit der Feststellung, dass der Umfang der Vogelhaltung im Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller den Rahmen der Wohnnutzung in der Umgebung übersteigt und damit gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt, kann im Weiteren offenbleiben, ob auch das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB verletzt wird (vgl. zur Differenzierung zwischen der Frage, ob eine Geflügelhaltung gegen die zulässige Art der Nutzung verstößt und der Frage einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 27).

  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 31/10 -, juris, Rn. 9 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 - 9 L 608/22 -, juris, Rn. 54 sowie zur materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Haltung von mehr als drei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Collies und Bobtails und ihres Auslaufs auf dem Grundstück: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9] Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.
  • VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234

    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet -

    Der Senat hat bereits im Eilverfahren ausgeführt, dass sich die im Rahmen einer typischen Freizeitbetätigung ausgeübte Haltung von Geflügel im Wohngebiet insbesondere im Freien auch unter Berücksichtigung der klarstellenden Aufnahme der Kleintiererhaltungszucht in den Kreis der zulassungsfähigen Nebenanlagen (vgl. BauGB-Änderungsgesetz 2013, BGBl I S. 1548) nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken hat, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden und dass eine Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 - NVwZ-RR 2016, 572 = juris Rn. 19 ff.; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 14 BauNVO Rn. 61, jeweils m.w.N.).

    Auch sind die Kläger weder "aus tierseuchenrechtlichen Gründen gezwungen, neben ihren Enten auch Hühner zu halten" (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 - NVwZ-RR 2016, 572 = juris Rn. 28), noch folgt aus der Zulässigkeit von Kleintiererhaltungszuchten, dass auch eine Entenerhaltungszucht in allen Baugebieten möglich sein muss oder dass ein Anspruch darauf bestünde, in Wohngebieten "sehr rassetypische Tiere" zu züchten, "die auf den größten Ausstellungen bestehen können".

  • VGH Bayern, 22.03.2017 - 9 CS 17.269

    Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer zahlenmäßigen Begrenzung privater

    Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Anordnung blieb ohne Erfolg (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.7.2015, Az. AN 3 S 15.696, nachfolgend BayVGH, B.v. 28.4.2016, Az. 9 CS 15.2118); ihre Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab (Az. AN 3 K 15.580).
  • VG Ansbach, 23.01.2017 - AN 3 S 16.02216

    Weitere Zwangsgeldandrohung wegen unterlassener Beschränkung der zulässigen

    Die hiergegen von den Antragstellern erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 zurückgewiesen (9 CS 15.2118).
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