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   VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923   

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https://dejure.org/2021,45083
VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923 (https://dejure.org/2021,45083)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923 (https://dejure.org/2021,45083)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 22 ZB 21.1923 (https://dejure.org/2021,45083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35 Abs. 1; GewO § 12 S. 1 und 2; InsO § 35 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
    Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, steuerliche Rückstände, Eröffnung Insolvenzverfahren und Freigabe der selbstständigen Gewerbetätigkeit nach Bescheiderlass

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Auswirkungen des § 12 GewO auf eine bereits vor dem Insolvenzverfahren erlassene Gewerbeuntersagung

  • rewis.io

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, steuerliche Rückstände, Eröffnung Insolvenzverfahren und Freigabe der selbstständigen Gewerbetätigkeit nach Bescheiderlass

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; steuerliche Rückstände; Eröffnung Insolvenzverfahren und Freigabe der selbstständigen Gewerbetätigkeit nach Bescheiderlass

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige erweiterte Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Rückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 88
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    § 12 Satz 2 GewO hat ebenso wie § 12 Satz 1 GewO (dazu BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14) keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.

    Die Klägerbevollmächtigten tragen insoweit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. April 2015 (8 C 6.14 - juris), auf welches das Verwaltungsgericht bereits während des Verwaltungsgerichtsverfahrens richterlich hingewiesen hat und auf das es sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils bezieht, zwar die Reichweite der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO geklärt habe, dabei aber keine Aussage zur unterschiedlichen Situation nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 2 InsO und § 12 Satz 2 GewO getroffen habe.

    § 12 Satz 1 GewO verfolgt dabei den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 24 m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 8).

    Zusammenfassend und zugespitzt formuliert: § 12 Satz 1 GewO räumt dem Gewerbetreibenden eine "zweite Chance" (so die Begründung des Regierungsentwurfs a.a.O.) bzw. eine "Chance auf Neuanfang" (so BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 26) ein, indem eine sonst auszusprechende Gewerbeuntersagung jedenfalls zeitweise zurückgestellt wird.

    Maßgeblich für die Abgrenzung des Verhältnisses (u.a.) von § 35 Abs. 1 GewO zu § 12 Satz 1 GewO und, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, erst recht zu § 12 Satz 2 GewO bleibt daher vielmehr - auch in Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grds. Erwägungen in BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 24, 26) - der Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 70.16

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Restschuldbefreiung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    Das Verwaltungsgericht habe sich damit nur am Rande beschäftigt, indem es im Urteil (UA S. 13 Rn. 35) unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2017 - 8 B 70.16 - juris Rn. 9) statuiert habe, dass, soweit § 12 Satz 1 GewO keine Anwendung finde, dies erst recht für § 12 Satz 2 GewO gelten müsse.

    § 12 Satz 2 GewO bestimmt nun - quasi als "Ausnahme zur Ausnahme" oder "Rückausnahme" (so BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 8 B 70.16 - juris Rn. 9) - dass § 12 Satz 1 GewO nicht anzuwenden ist und folglich auch während des Insolvenzverfahrens (u.a.) ein Gewerbe untersagt werden kann, wenn das Gewerbe freigegeben ist und die der Untersagung zugrundeliegende Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

    Damit wird zugleich aber auch deutlich, dass sich die Regelungswirkung des § 12 S. 2 GewO in dieser eng begrenzten Ausnahme zu § 12 S. 1 GewO (letzterer ja wiederum schon Ausnahme zu (u.a.) § 35 Abs. 1 GewO) erschöpft (so jedenfalls andeutend, aber offengelassen durch BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 8 B 70.16 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837

    Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit wegen Leistungsunfähigkeit und hohen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    § 12 Satz 1 GewO verfolgt dabei den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 24 m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 8).

    Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder bereits abgeschlossen (zu letzterer Konstellation vgl. auch BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 22 ZB 16.837 - juris Rn. 8), greift § 12 GewO nicht bzw. zeitigt insoweit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    Soweit - wie vorliegend (s.u.) - die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache aus vom Verwaltungsgericht nach Auffassung des Rechtsmittelführers nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten abgeleitet werden sollen, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. dazu bzw. generell zu den bzgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltenden Darlegungsanforderungen BayVGH, B.v. 14.12.2020 - 14 ZB 19.2497 - juris Rn. 13 m.V.a. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426.17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 14 ZB 19.2497

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Ablehnung der Beihilfefähigkeit für

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923
    Soweit - wie vorliegend (s.u.) - die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache aus vom Verwaltungsgericht nach Auffassung des Rechtsmittelführers nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten abgeleitet werden sollen, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. dazu bzw. generell zu den bzgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltenden Darlegungsanforderungen BayVGH, B.v. 14.12.2020 - 14 ZB 19.2497 - juris Rn. 13 m.V.a. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 16 f.).
  • OVG Saarland, 12.04.2023 - 1 B 209/22

    Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren; Baugenehmigung; Zuverlässigkeit;

    [vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2021 - 22 ZB 21.1923 -, juris Rn. 14].
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