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   VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272   

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VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272 (https://dejure.org/2011,66119)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2011 - 11 CE 11.1272 (https://dejure.org/2011,66119)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 11 CE 11.1272 (https://dejure.org/2011,66119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO;Innerhalb offener Frist unterbliebene Beschwerdebegründung;Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;Anwaltliche Verpflichtung zur Fristenkontrolle hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist anlässlich der Einlegung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84

    Wiedereinsetzungsantrag - Erfolglosigkeit - Begründungsfrist - Versäumung -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Das Bundesverfassungsgericht hat die einem Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang obliegende Pflicht im Beschluss vom 27. März 2002 (NJW 2002, 3014/3015) unter nahezu wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1986 (BVerwGE 74, 289/294) wie folgt umschrieben:.

    "Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt setzt dann ... wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 [294]; BGH NJW 2001, 1578).

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    a) Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln (BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 36/37).

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) teilweise eine Ausnahme hinsichtlich solcher Rechtsmittelfristen anerkannt, die in der Praxis des jeweiligen Rechtsanwalts häufig vorkommen und deren Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal keine Schwierigkeiten bereitet (ähnlich BVerwG vom 28.4.1967, a.a.O., S. 38; BFH vom 11.12.1968 NJW 1969, 1504 hinsichtlich eines Rechtsanwalts, der - wie gerichtsbekannt war - in großem Umfang Steuersachen bearbeitete; offen BAG vom 27.11.1974 BAGE 26, 384/388; vgl. auch BAG vom 16.11.1992 NJW 1993, 1350).

  • BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74

    Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittlefristen - Überwachung -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) teilweise eine Ausnahme hinsichtlich solcher Rechtsmittelfristen anerkannt, die in der Praxis des jeweiligen Rechtsanwalts häufig vorkommen und deren Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal keine Schwierigkeiten bereitet (ähnlich BVerwG vom 28.4.1967, a.a.O., S. 38; BFH vom 11.12.1968 NJW 1969, 1504 hinsichtlich eines Rechtsanwalts, der - wie gerichtsbekannt war - in großem Umfang Steuersachen bearbeitete; offen BAG vom 27.11.1974 BAGE 26, 384/388; vgl. auch BAG vom 16.11.1992 NJW 1993, 1350).

    Dies rechtfertigt sich daraus, dass die insoweit zu beachtenden Fristen von denjenigen der Zivilprozessordnung teilweise abweichen und bei den meisten Rechtsanwälten verwaltungsrechtliche Mandate nur in so geringer Zahl anfallen, dass sich bei ihnen und - erst recht - bei ihren Kanzleiangestellten weder Erfahrung noch Routine hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung der insoweit zu beachtenden Fristen entwickeln können (vgl. in diesem Sinne BVerwG vom 15.8.1994, ebenda; ähnlich BAG vom 27.11.1974, a.a.O., S. 389 im Hinblick auf die typischerweise geringe Zahl der in den meisten Rechtsanwaltskanzleien anfallenden arbeitsrechtlicher Streitsachen und die im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Vergleich zur Zivilprozessordnung geltenden Besonderheiten hinsichtlich des Beginns, der Dauer und des Endes von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen).

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Zwar hätte sich die Rechtsanwältin darauf beschränken dürfen, einer Kanzleimitarbeiterin eine mündliche Einzelanweisung zu erteilen, diese Handlungen vorzunehmen (BGH vom 4.11.2003 NJW 2004, 688/689).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    "Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt setzt dann ... wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 [294]; BGH NJW 2001, 1578).
  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    b) Ebenfalls schuldhaft pflichtwidrig handelte die sachbearbeitende Rechtsanwältin, wenn sie am 20. Mai 2011 das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Beschlusses vom 13. Mai 2011 unterzeichnete und dessen Rückleitung an das Verwaltungsgericht veranlasste, ohne dass zuvor in ihren Handakten außer der Beschwerde- auch die Beschwerdebegründungsfrist sowie deren Eintragung im Fristenkalender notiert worden waren (vgl. zu diesem Gebot z.B. BGH vom 26.3.1996 NJW 1996, 1900/1901; BVerwG vom 3.12.2002 BayVBl 2003, 412/413; SaarlOVG vom 24.11.2009 NJW 2010, 1473/1474).
  • BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvR 636/01

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Das Bundesverfassungsgericht hat die einem Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang obliegende Pflicht im Beschluss vom 27. März 2002 (NJW 2002, 3014/3015) unter nahezu wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1986 (BVerwGE 74, 289/294) wie folgt umschrieben:.
  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    b) Ebenfalls schuldhaft pflichtwidrig handelte die sachbearbeitende Rechtsanwältin, wenn sie am 20. Mai 2011 das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Beschlusses vom 13. Mai 2011 unterzeichnete und dessen Rückleitung an das Verwaltungsgericht veranlasste, ohne dass zuvor in ihren Handakten außer der Beschwerde- auch die Beschwerdebegründungsfrist sowie deren Eintragung im Fristenkalender notiert worden waren (vgl. zu diesem Gebot z.B. BGH vom 26.3.1996 NJW 1996, 1900/1901; BVerwG vom 3.12.2002 BayVBl 2003, 412/413; SaarlOVG vom 24.11.2009 NJW 2010, 1473/1474).
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Die Verpflichtung eines Rechtsanwalts, aus Anlass der Befassung mit einer Akte eigenverantwortlich zu überprüfen, ob Fristen richtig ermittelt und richtig festgehalten wurden, betont auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH vom 30.4.1998 NJW 1998, 2676/2677; vom 17.6.1999 NJW 1999, 2680).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272
    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) teilweise eine Ausnahme hinsichtlich solcher Rechtsmittelfristen anerkannt, die in der Praxis des jeweiligen Rechtsanwalts häufig vorkommen und deren Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal keine Schwierigkeiten bereitet (ähnlich BVerwG vom 28.4.1967, a.a.O., S. 38; BFH vom 11.12.1968 NJW 1969, 1504 hinsichtlich eines Rechtsanwalts, der - wie gerichtsbekannt war - in großem Umfang Steuersachen bearbeitete; offen BAG vom 27.11.1974 BAGE 26, 384/388; vgl. auch BAG vom 16.11.1992 NJW 1993, 1350).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
  • BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97

    Rechtsfolgen besonderer Organisationsmaßnahmen

  • BSG, 08.09.2010 - B 14 AS 96/10 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung

  • BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

  • OVG Saarland, 24.11.2009 - 1 D 494/09

    Anwaltsverschulden und Wiedereinsetzung

  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf

  • VGH Bayern, 28.10.2011 - 10 CE 11.2237

    Organisationsverschulden des Bevollmächtigten; Überwachung der

    Nicht zu diesen Fristen gehören jedoch die Rechtsmittelbegründungsfrist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (BVerwG vom 7.3.1995 Az. 9 C 390.94 ) sowie die Frist zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags und die Frist zur Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (OVG NRW vom 12.8.2011 Az. 1 A 2050/09; BayVGH vom 29.6.2011 11 CE 11.1272 sowie OVG Saarland vom 31.8.2011 Az. 2 A 272/11 jeweils ), weil die insoweit zu beachtenden Fristen von denen in der Zivilprozessordnung teilweise abweichen und bei den meisten Rechtsanwälten verwaltungsrechtliche Mandate nur in so geringer Zahl anfallen, dass sich bei ihnen und erst recht bei ihren Kanzleiangestellten weder Erfahrung noch Routine hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung der insoweit zu beachtenden Fristen entwickeln können (vgl. BVerwG vom 15.8.1994 Az. 11 B 68/94 ).
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