Rechtsprechung
VGH Hessen, 05.12.2013 - 5 E 2147/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Rettungsdienstrechts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 08.08.2013 - 5 K 600/11
- VGH Hessen, 05.12.2013 - 5 E 2147/13
Papierfundstellen
- DÖV 2014, 352
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 23.07.2012 - 8 B 2244/11
Rettungsdienstleistungen
Auszug aus VGH Hessen, 05.12.2013 - 5 E 2147/13
4 Diese Ausführungen rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, denn für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen, die in Hessen als Dienstleistungskonzession vergeben werden (Konzessionsmodell) findet § 97 Abs. 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - weder unmittelbar noch analog Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 -, ESVGH 63, 77 = LKRZ 2012, 502).Das beschließende Gericht schließt sich daher der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 -, a.a.O.) an, wonach sich der Streitwert für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem HRDG nach 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (…Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) richtet, für jedes Rettungsfahrzeug also 15.000 EUR in Ansatz zu bringen sind.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2007 - 15 E 1386/06
Bestimmung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für …
Auszug aus VGH Hessen, 05.12.2013 - 5 E 2147/13
Selbst wenn man zur Bestimmung des Interesses gemäß 50 Abs. 2 GKG auf die Auftragssumme abstellen würde, könnten die Berechnung über die Bruttoauftragssumme des Beigeladenen nicht zu Grunde gelegt werden, da sich der Streitwert nach dem klägerischen Interesse bemisst und im Übrigen die Verhinderung der Beauftragung des Dritten nur eine Vorstufe zur erstrebten, aber nicht gesicherten Erlangung des Auftrages durch die Klägerin ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 15 E 1386/06 -, NWVBl 2007, 192).