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   VGH Hessen, 10.08.1993 - 9 UE 1274/90   

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https://dejure.org/1993,8739
VGH Hessen, 10.08.1993 - 9 UE 1274/90 (https://dejure.org/1993,8739)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.08.1993 - 9 UE 1274/90 (https://dejure.org/1993,8739)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. August 1993 - 9 UE 1274/90 (https://dejure.org/1993,8739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Abs 4 SchwbG, § 37 SchwbG, § 38 SchwbG, § 21 SchwbG, § 40 SchwbG
    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten - unzulässige Stimmenthaltung eines Mitglieds des Widerspruchsausschusses der Hauptfürsorgestelle

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten - unzulässige Stimmenthaltung eines Mitglieds des Widerspruchsausschusses der Hauptfürsorgestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 42
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.1993 - 9 UE 1274/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Juli 1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275), der der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17. November 1992 (9 UE 1262/89) gefolgt ist, hat die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, wenn die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde erfolgt, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht.

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Urteil vom 2. Juli 1992 a.a.O.) liegt ein atypischer Fall vor, "wenn die außerordentliche Kündigung den Schwerbehinderten in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangt".

    Diese Umstände sind nicht außergewöhnlich; sie sind vielmehr von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 18 Abs. 4 SchwbG 1974 umfaßt (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 a.a.O. S. 280 f.).

    Allenfalls bei negativer Evidenz - offensichtliches Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes - mag etwas anderes gelten (offen BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.1993 - 9 UE 1274/90
    Nur in atypischen Fällen darf die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (ebenso zur Sollvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X: BVerwG, Urteil vom 17. September 1987, NVwZ 1988, 829 (830)).
  • VG Frankfurt/Main, 14.08.2008 - 7 E 2579/07

    Zustimmung des Integrationsamts zu außerordentlicher Kündigung

    Insoweit hat das Integrationsamt im Rahmen seiner Zustimmungsentscheidung zu berücksichtigen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen kann.( VG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2005, Az.:10 K 39/05; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, Az.:5 C 39/90, BVerwGE 90, 275f., HessVGH Urteil vom 10.8.1993, Az.:9 UE 1274/90, ESVGH 44, 42).
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