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   VGH Hessen, 17.05.2010 - 3 D 433/10   

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https://dejure.org/2010,9466
VGH Hessen, 17.05.2010 - 3 D 433/10 (https://dejure.org/2010,9466)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.2010 - 3 D 433/10 (https://dejure.org/2010,9466)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 2010 - 3 D 433/10 (https://dejure.org/2010,9466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 102 Abs 2 AufenthG 2004, § 35 Abs 1 AufenthG 2004
    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichstellung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit einer Aufenthaltserlaubnis "nach diesem Abschnitt" gem. § 26 Abs. 4 AufenthG; Hinzurechnung von Zeiten eines materiell bestehenden Anspruchs auf Erteilung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichstellung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) mit einer Aufenthaltserlaubnis "nach diesem Abschnitt" gem. § 26 Abs. 4 AufenthG; Hinzurechnung von Zeiten eines materiell bestehenden Anspruchs auf Erteilung eines ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 827
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.2010 - 3 D 433/10
    12 Den Zeiten des grundsätzlich ununterbrochen zu fordernden Titelbesitzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, hinzuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris-online, Rdnr. 15).

    Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - nichts.

    Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift spreche auch angesichts der Aufwertung des subsidiären Schutzes durch das Aufenthaltsgesetz und der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) viel dafür, sämtliche Verfahren vor dem Bundesamt, in denen um Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 60 AufenthG nachgesucht werde, als Asylverfahren im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und grundsätzlich jeweils das letzte Verfahren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009, a. a. O., Rdnr. 22).

    Auch das BVerwG geht in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 davon aus, dass der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren grundsätzlich voraussetzt, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ebenso wie die nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbaren Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nahtlos ineinander übergehen (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009, a.a.O., Rdnr. 15).

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 10 C 15.1129

    Prozesskostenhilfe, Niederlassungserlaubnis, Antrag, Verlängerung, Humanitäres

    Die Übergangsregelung findet jedoch nur dann Anwendung" wenn sich an die bis zum 1. Januar 2005 andauernden Duldungszeiten nahtlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hat oder sie jedenfalls nach nur einer "unbedeutenden Unterbrechung von weniger als einem Jahr" erteilt wurde (HessVGH" B. v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 - juris Rn. 18).
  • VG München, 19.05.2016 - M 12 K 14.4513

    Kein Anspruch eines nigerianischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Die Übergangsregelung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn sich an die bis zum 1. Januar 2005 andauernden Duldungszeiten nahtlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hat oder sie jedenfalls nach nur einer "unbedeutenden Unterbrechung von weniger als einem Jahr" erteilt wurde (BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 10 C 15.1129 -juris; HessVGH, B.v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 - juris).
  • VG München, 20.04.2015 - M 12 K 14.4513

    Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis

    Voraussetzung ist dabei, dass sich ihnen nahtlos eine Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hat, HessVGH v. 17.5.2010, 3 D 433/10, Rn.18. Gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sind Zeiten des der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar.
  • VG Gießen, 10.06.2013 - 7 K 3180/12

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten

    Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und damit ist es zu einem beachtlichen, materiellen Asylverfahren nicht gekommen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.05.2010 - 3 D 433/10 -, juris; Burr in GK-AufenthG Juli 2011, Rn. 30 zu § 60).

    Weiter angerechnet werden können im Rahmen von § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG solche Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der (vom Gericht) inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hat (BVerwG, B. v. 09.04.2010 - 1 B 26/09 -, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 - und vom 13.09.2011 - 1 C 17/10 - Hess. VGH, B. v. 17.05.2010 - 3 D 433/10 -, jeweils juris).

  • VGH Hessen, 24.07.2020 - 3 D 1437/20

    Zumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens

    Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn zwar ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17.05.2010 - 3 D 433/10 -, juris Rdnr. 2 ).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2010 - 8 PA 251/10

    Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung

    Unterstellt man die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 12.7.2007 - 8 PA 54/07 -, Umdruck S. 4 ff.), erfüllt der Kläger gleichwohl die sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden Voraufenthaltszeiten derzeit nicht.

    Denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestanden hätte, käme eine Anrechnung der sich dann eventuell ergebenden Voraufenthaltszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil sich an diese nicht nahtlos eine nach dem Aufenthaltsgesetz erteilte (bzw. zu erteilende) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen angeschlossen hat (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, juris Rn. 15 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 -, juris Rn. 18; Nr. 26.4.8 4. Spiegelstrich Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877 ) und eine nur geringfügige, gegebenenfalls nach § 85 AufenthG zu überwindende Unterbrechung nicht vorliegt.

  • VG Saarlouis, 16.10.2013 - 10 K 739/13

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    HessVGH, Beschluss vom 17.05.2010, ZAR 2010, 290, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2010, 8 PA 251/10, zitiert nach juris; ferner Burr in GK-AufenthG, a.a.O., § 26 Rdnr. 30, sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2013, § 26 Rdnr. 20.
  • VGH Hessen, 27.10.2011 - 6 D 1633/11

    Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach Unionsrecht

    Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 3 D 433/10 -, Juris, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 11 K 1741/10

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Unbeachtliche Asylfolgeanträge bleiben dagegen außer Betracht (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.05.2010 - 3 D 433/10 -, juris, Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Juni 2011 Rn 20 m.w.N.).
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