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VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09.A |
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Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 28.02.2008 - 7 E 4813/06
- VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09.A
- BVerwG, 12.08.2010 - 10 B 18.10
- BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
- VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem angefochtenen Urteil vom 28. Februar 2008 zu Recht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für den Widerruf des dem Kläger zugebilligten Abschiebungsverbots verneint, weil für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul eine sog. Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114 S. 349 ff. = juris Rdnr. 9 m.w.N.) bestünde, die bei einer ansonsten bestehender Schutzlücke - wie nach der derzeitigen hessischen Erlasslage - die Gewährung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert.Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.).".
- VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine …
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Auf Antrag des Bundesamtes hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 - 8 A 948/08.Z.A. - die Berufung zugelassen, weil das angefochtene Urteil von dem Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - abweiche.Dazu ist der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - auf den Seiten 15 f. des Urteilsabdrucks (…vgl. juris Rdnr. 35) aufgrund der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse des damaligen Klägers allerdings noch zu dem Ergebnis gekommen, diesem drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine derartige Extremgefahr:.
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen, …
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom 9. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen.
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08
Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer …
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom 9. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen. - VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
Extremgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom 9. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen. - VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - A 11 S 611/08
Abschiebungsverbot, Afghanistan, Versorgungslage, Sperrwirkung, extreme …
Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09
Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom 9. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen.
- VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12
Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern
Die durch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2009 - 8 A 948/08.Z.A. -zugelassene Berufung der Beklagten, die sie nach Zustellung dieses Beschlusses am 16. Februar 2009 am 16. März 2009 unter Verweis auf ihren Bescheid vom 28. September 2006 und ihren Berufungszulassungsantrag vom 14. April 2008 begründet hat, ist durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2010 - 8 A 302/09.A - zurückgewiesen worden. - VG Gießen, 15.08.2012 - 3 K 4546/11 Allerdings besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran jedenfalls indirekt, weil ihr als - nunmehr - afghanischer Staatsangehöriger eine Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan droht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 04.11.2011, Ziffer 5) und für sie als alleinstehende Frau ohne familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Afghanistan dort eine Gefährdungslage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.02.2011, Az.: AU 6 K 10.30267; Hess. VGH, Urteil vom 21.01.2010, Az.: 8 A 302/09.A).