Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,54347
VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18 (https://dejure.org/2020,54347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.02.2020 - 10 A 1852/18 (https://dejure.org/2020,54347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 10 A 1852/18 (https://dejure.org/2020,54347)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,54347) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen - Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Der Kläger führe zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 - zutreffend aus, dass eine (drohende) Arbeitslosigkeit keine notwendige Bedingung für die Gewährung einer Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sei.

    Da sich die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der nach Auffassung des Beklagten der begehrten Leistungsgewährung dauerhaft entgegensteht, erstreckt sie sich auf den (gesamten) Zeitraum gleichbleibender unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse bis in die Zukunft hinein (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 7).

    Diese Vorschrift begründet einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 9).

    Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz ist nicht auf unselbstständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kommt auch für eine selbstständige Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen in Betracht, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10).

    Arbeitsassistenz kommt auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Betracht, wie sich aus den Regelungen der §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a. F. bzw. 185 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX n.F. ergibt, die im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes vorsehen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10).

    Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine wesentliche Bedeutung zu, was aber nicht bedeutet, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 17).

    Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) .

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei blindem Rechtsanwalt

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Die tatbestandliche Anknüpfung an ein in der Regel mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben, das durch die Hilfe begleitet werden soll, weist demgegenüber eher darauf hin, dass das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) ermöglicht, sondern darüber hinausgehend gegebenenfalls auch eine länger andauernde, unter Umständen sogar permanente Hilfe vorsieht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 24).

    Soweit in der Rechtsprechung dieses Anknüpfen im Ausgangspunkt an den Rentenbezugsbeginn bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze kritisch gesehen worden ist (VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 26, 31; VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 43, 49), kann der Senat dem allerdings nur insoweit folgen, als für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht schematisch und pauschal („in der Regel“) für sämtliche Berufsfelder auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden kann.Wird der Begriff des Arbeitslebens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht, dann erscheint es in der Sache geboten, für die Frage, wann das Arbeitsleben bei generalisierender Betrachtung endet, primär Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu nehmen.

    Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) .

  • VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18

    Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Soweit in der Rechtsprechung dieses Anknüpfen im Ausgangspunkt an den Rentenbezugsbeginn bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze kritisch gesehen worden ist (VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 26, 31; VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 43, 49), kann der Senat dem allerdings nur insoweit folgen, als für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht schematisch und pauschal („in der Regel“) für sämtliche Berufsfelder auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden kann.Wird der Begriff des Arbeitslebens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht, dann erscheint es in der Sache geboten, für die Frage, wann das Arbeitsleben bei generalisierender Betrachtung endet, primär Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu nehmen.

    Soweit dies als eine nicht statthafte „Engführung“ des Förderzwecks des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. bezeichnet worden ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 69), kann dem nicht gefolgt werden.

  • VGH Hessen, 15.12.2016 - 10 B 2438/16

    Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen - Erreichen der Regelaltersgrenze

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 zurück ( 10 B 2438/16 ).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 B 2438/16 sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten (vier Hefter), die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    So erreichen etwa Notare die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (§ 48a BNotO) und bestimmte öffentlich bestellte Sachverständige erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn und soweit diese Altersgrenze in den Berufsordnungen durch sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 -, juris).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts dieses Begriffes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es für den Begriff des Arbeitslebens im Sinne des § 17 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung auf die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des behinderten Menschen allein nicht ankomme, sondern der Begriff des Arbeitslebens vielmehr an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens anknüpfe, welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 -, juris Rn. 14).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.2016 - 3 LB 17/15

    Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für zweite berufliche Tätigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (Bundestagsdrucksache 14/3372, S. 20, 21; vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27).
  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 923/17

    Übernahme von Arbeitsassistenzkosten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Auch der Senat hatte in dieser Frage die Auffassung vertreten, dass § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. dem schwerbehinderten Menschen einen gebundenen Anspruch dem Grunde nach auf Kostenübernahme gewähre, dass die Integrationsämter aber über die Höhe der Kostenübernahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätten (Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 923/17 -, juris).
  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs für eine Arbeitsassistenz für eine selbstständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen sind in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1/18 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 66.09

    Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für Arbeitsassistenz

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
    Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. ein Rechtsanspruch - ob nur dem Grunde nach oder auch im Umfang wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Halle, Urteil vom 28. August 2008 - 4 A 49/07 -, juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - 1687/01 -, juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2003 - 15 A 267/01 -, juris Rn. 22; die Frage offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 5 B 66/09 -, juris Rn. 5f.).
  • BVerwG, 01.12.2000 - 9 B 549.00

    Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung - Einholung eines

  • VG Münster, 26.11.2013 - 6 K 611/11

    Zuständigkeitsklärung der Leistungsträger für die Kostenübernahme der personellen

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 11.1545

    Schwerbehindertenrecht; notwendige Arbeitsassistenz; selbständige Tätigkeit

  • VG Schleswig, 27.08.2003 - 15 A 267/01

    Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • VG Halle, 28.08.2008 - 4 A 49/07

    Erstattung von Kosten für eine Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18

    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier:

    - HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentlicht.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden könne (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 16 des Urteilsumdrucks).

    Denkbar wäre auch, dass für diese Frage vielmehr ein Verhältnis zwischen einerseits denjenigen zu bilden ist, die nach Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze ihre bisher ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufgeben und in den Ruhestand treten, und andererseits denjenigen, die diesen Beruf anschließend fortführen Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist hierzu der Ansicht, dass wenn in der Praxis die Mehrheit bis zu einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Altersgrenze berufstätig sein müsse, so sei dem in diesen Berufsbereichen auch bei der Förderung schwerbehinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks).

    So hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass nach der Vorschrift des § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) Notare, die ebenfalls freiberuflich, selbstständig tätige, juristische Berater wie Rechtsanwälte sind, die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats erreichen, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks).

    Der erkennende Senat weicht bei seiner Entscheidung zwar nicht von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (- 10 A 1852/18 -, unveröffentl.) ab, schon weil es in der dortigen Entscheidung um die Beurteilung des Begriffs des Arbeitslebens für eine andere selbstständig tätige Berufsgruppe ging, für die die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht einschlägig waren.

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im

    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 - VGH 10 A 1852/18 - dargelegt habe, stehe ein behinderter Mensch wie der Kläger mit dem Erreichen der Regelrentenaltersgrenze nicht mehr im Arbeitsleben, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übernahme der Arbeitsassistenzkosten nicht erfüllt seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht