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   VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025   

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VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 (https://dejure.org/2018,5781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 (https://dejure.org/2018,5781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 20 BV 15.1025 (https://dejure.org/2018,5781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    EWS § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5; KAG Art. 5 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 2,; BGS/EWS § 6 Abs. 1 und 2; VwGO § ... 155 Abs. 1, § 162 Abs. 2 S. 2; BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2; ZPO § 711; RDGEG §§ 3, 5; WHG § 9 Abs. 1 Nr. 4
    Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung mehrerer Grundstückeigentümer zu den Beiträgen für die Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage; Nichtigkeit einer kommunalen Satzung; Nachschieben der Satzung

  • rewis.io

    Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsbescheid als (nur) begünstigender Verwaltungsakt; Nichtiges Satzungsrecht; Niederschlagswasserbeseitigung; Nachschieben einer Beitragssatzung; Beitragsbescheid

  • rechtsportal.de

    Veranlagung mehrerer Grundstückeigentümer zu den Beiträgen für die Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage; Nichtigkeit einer kommunalen Satzung; Nachschieben der Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3727
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, soweit die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Beitragssatzung noch nicht abgelaufen ist (Fortschreibung von BayVGH, B. v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 -, juris).

    Diese Rechtsprechung hat der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 - juris) ausdrücklich aufgegeben und sich der damals schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht angeschlossen.

    Der 23. Senat vermochte in seiner Entscheidung vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 - juris) dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz keinen zwingenden Anhalt dafür zu entnehmen, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines Bescheids bei Beseitigung eines satzungsmäßigen Mangels fortbesteht und deshalb der Bescheid unmittelbar nach erfolgter Aufhebung wegen bestehender Beitragserhebungspflicht mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden müsste, mit der dadurch eröffneten Möglichkeit eines abermaligen Rechtsbehelfsbzw.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Maßgebend für die Auslegung von Normen ist der in ihnen zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, U.v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 - 241 Rn. 66).

    Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Vorschrift (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 - BVerfGE 11, 126 und U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 Rn. 66; BVerwG, U. v. 19.2.2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 18).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig sei, könne also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfalle (vgl. BVerwG U. v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218/223; U. v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - BayVBl 1990, 666).

    Habe eine Rechtsänderung diesen Willen (und begegne das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken), dann reagiere darauf das Prozessrecht mit dem - an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - Befehl der Klagabweisung (BVerwG U. v. 25.11.1981, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 08.11.2000 - 23 CS 00.2177
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 gebiete, dass grundsätzlich jedes Grundstück von der Einleitung des Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz ausgeschlossen sei, bei welchem die technische Möglichkeit bestehe, das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes zu beseitigen (BayVGH, B.v. 8.11.2000 - 23 CS 00.2177 - juris Rn. 34).

    Mithin gebietet die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997, dass grundsätzlich jedes Grundstück von der Einleitung des Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz ausgeschlossen ist, bei welchem die technische Möglichkeit besteht, das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes zu beseitigen (BayVGH, B.v. 8.11.2000 - 23 CS 00.2177 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 08.11.2006 - 23 ZB 06.2592
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    In seinem Beschluss vom 8. November 2006 - 23 ZB 06.2592 - (juris Rn. 3) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage verneint, wenn die angefochtenen Bescheide lediglich zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung einer bestandskräftigen endgültigen Beitragsveranlagung als Vorleistung Erstattungsbeträge festsetzten und darüber hinaus eine zusätzliche Beschwer nicht enthielten; der Kläger könne in diesem Fall nicht über eine Anfechtungsklage gegen die Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497- juris Rn. 4).

    Ein Kläger kann jedoch nicht über eine Anfechtungsklage gegen solche Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2005 - 23 ZB 05.171; B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497 - BeckRS 2009, 40416; B. v. 8.11.2006 - 23 ZB 06.2592 - BeckRS 2009, 40391).

  • VGH Bayern, 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    In seinem Beschluss vom 8. November 2006 - 23 ZB 06.2592 - (juris Rn. 3) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage verneint, wenn die angefochtenen Bescheide lediglich zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung einer bestandskräftigen endgültigen Beitragsveranlagung als Vorleistung Erstattungsbeträge festsetzten und darüber hinaus eine zusätzliche Beschwer nicht enthielten; der Kläger könne in diesem Fall nicht über eine Anfechtungsklage gegen die Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497- juris Rn. 4).

    Ein Kläger kann jedoch nicht über eine Anfechtungsklage gegen solche Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2005 - 23 ZB 05.171; B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497 - BeckRS 2009, 40416; B. v. 8.11.2006 - 23 ZB 06.2592 - BeckRS 2009, 40391).

  • VGH Bayern, 09.03.1993 - 23 CS 92.2240
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    An die Genauigkeit der "Bezeichnung" seien strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 9.3.1993 - 23 CS 92.2240 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Allein dieser Umstand habe bereits die Nichtigkeit der Satzung zur Folge, so dass auf ihrer Grundlage keine Beitragspflichten hätten entstehen können (BayVGH, B.v. 9.3.1993 a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.02.1999 - 23 B 97.2971
    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    2.3 Auch die BGS-EWS 2008 stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die erlassenen Beitragsbescheide dar, weil die ihr zugrundeliegende EWS 2008 nichtig ist, mit der Folge, dass auch der Beitragsteil der BGS-EWS nichtig ist (BayVGH, U. v. 13.10.1998 - 23 B 97.2971.1610 - GK 99 Rn. 188).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Vorschrift (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 - BVerfGE 11, 126 und U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 Rn. 66; BVerwG, U. v. 19.2.2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 18).
  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 6 ZB 17.546

    Ausschlussfrist für Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
    Denn nach dem Ablauf der Frist scheidet eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos aus (BayVGH B. v. 4.5.2017 - 6 ZB 17.546 - BeckRS 2017, 110452).
  • VGH Bayern, 11.11.1994 - 23 B 93.821
  • VGH Bayern, 21.01.2003 - 23 ZB 02.2076
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518

    Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Verfassungskonforme

  • BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs-

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 23 N 94.546
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153

    Entwässerungsbeitrag

  • VGH Bayern, 21.10.2003 - 23 B 03.824

    Rückwirkendes In-Kraft-Treten der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 20 B 16.330

    Übergangsregelung für nicht veranlagte Altanschließer

    Anderenfalls wird der Beitragsbescheid erst mit dem Inkrafttreten der erstmals wirksamen Satzung (ex nunc) rechtmäßig (Fortführung von BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025).

    Zwar kann ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, soweit die 20-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Beitragssatzung noch nicht abgelaufen ist (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 50 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

    Ebenfalls nicht abschließend geklärt werden muss, ob die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA eingreift, wonach die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet, oder ob dem angesichts des Umstands, dass die beiden in Betracht kommenden Beitragssatzungen des Beklagten aus 2018 und 2020 keine Rückwirkung entfalten, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg entgegen steht (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 -, juris, Rdnr. 48; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom 1. Februar 2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, Rdnr. 51; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 20 B 16.330 -, juris, Rdnr. 31), wonach den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist.
  • VG Augsburg, 14.03.2024 - Au 2 K 23.49

    Erschließungsbeitragsrecht, Bestimmtheit der Merkmale der endgültigen Herstellung

    Dies gälte im Übrigen auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung am 15. Juli 2022, wenn im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Heilung von Satzungsmängeln für erforderlich gehalten wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - VGH n.F. 71, 1 - juris, LS).
  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung von Anlagen zur

    Der daraus folgenden grundsätzlichen Geeignetheit der TAS 2018/3 als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung erst nach Erlass des Bescheides vom 04.12.2015 mit Rückwirkung in Kraft getreten ist, da dies jedenfalls zur Heilung des hier streitigen Bescheides vom 04.12.2015 führt (vgl. OVG LSA, U. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2017, § 8 Rn. 173; vgl. BayVGH, U. v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, für das Inkrafttreten einer Satzung ex nunc trotz gesetzlicher Höchstfrist).
  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.214

    Rechtmäßige Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine öffentliche

    Eine Beitragsabstufung ist jedoch zwingend zu gewähren, wenn auf Grundstücken kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 48).

    Dies liegt dann vor, wenn von den Anschlussnehmern teilweise Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur Schmutzwasser abgenommen wird (BayVGH, U.v. 1.12.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 48).

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.213

    Zur Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine kommunale

    Eine Beitragsabstufung ist jedoch zwingend zu gewähren, wenn auf Grundstücken kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 48).

    Dies liegt dann vor, wenn von den Anschlussnehmern teilweise Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur Schmutzwasser abgenommen wird (BayVGH, U.v. 1.12.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 48).

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

    b) Der daraus folgenden grundsätzlichen Geeignetheit der TAS 2018/2 als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung erst nach Erlass des streitigen Bescheides mit Rückwirkung in Kraft getreten ist, da dies zur Heilung des hier streitigen Bescheides führt (vgl. OVG LSA, U. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2017, § 8 Rn. 173; vgl. BayVGH, U. v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, für das Inkrafttreten einer Satzung ex nunc trotz gesetzlicher Höchstfrist).
  • VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90

    Nachträgliche Heilung von Satzungsrecht nach Bescheidserlass,

    Es muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob ein Ausnahmefall dergestalt angenommen werden kann, dass aufgrund einer nunmehrigen - unterstellten - Wirksamkeit der ZwEWS vom 20.11.2020 der identische Verwaltungsakt umgehend erneut erlassen werden müsste und aus diesem Grund ein Abstellen auf die Unwirksamkeit der ZwEWS vom 23.07.2019 unbillig wäre (vgl. BayVGH U.v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, BayVBl 2018, 447-451; BVerwGE 64, 218).
  • VG Würzburg, 21.04.2021 - W 2 K 20.942

    Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag, Verbesserungsmaßnahme, Wasserversorgung,

    Diese Satzung kann auch rückwirkend den Bescheiden vom 6. bzw. 12. November 2019 als Rechtsgrundlage dienen, da im Beitragsrecht ein Austausch einer nichtigen Satzung durch eine wirksame mangels anzuerkennenden Vertrauensschutzes auch rückwirkend möglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris).
  • VG Würzburg, 28.11.2018 - W 2 K 17.1101

    Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage

    Eine wirksame Beitragssatzung lag hier aber erstmals mit Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung vom 11. September 2012 vor, der mangels Rückwirkungsanordnung lediglich ex-nunc-Wirkung zukommt (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris).
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