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   VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559   

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VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559 (https://dejure.org/2017,31029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.2017 - 14 C 17.559 (https://dejure.org/2017,31029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 2017 - 14 C 17.559 (https://dejure.org/2017,31029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 93, § 146 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 2 S. 1
    Rechtsanwaltsvergütung nach Trennung von Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwachsen einer Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert; Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Postleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren in vollem Umfang; Erheben von Gebühren eines ...

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung nach Trennung von Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten; Rechtsanwaltsvergütung (Verfahrensgebühr und Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) nach Trennung von Verfahren

  • rechtsportal.de

    Erwachsen einer Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert; Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Postleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren in vollem Umfang; Erheben von Gebühren eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 992
  • DÖV 2017, 924
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 30.01.2007 - 25 C 07.161
    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen fortgeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren (Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - juris Rn. 3 und vom 28. Mai 2001 - 23 C 01.1049 - juris Rn. 4).

    Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide.

    Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand.

    Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 - 23 C 01.1049 - (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an.

  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 23 C 01.1049
    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen fortgeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren (Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - juris Rn. 3 und vom 28. Mai 2001 - 23 C 01.1049 - juris Rn. 4).

    Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 - 25 C 07.161 - (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 - 23 C 01.1049 - (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an.

  • BVerwG, 04.09.2009 - 9 KSt 10.09

    Berücksichtigung der nach Trennung eines Verfahrens entstandenen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8).

    § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4).

  • BVerfG, 10.07.1996 - 2 BvR 65/95

    Verletzung des Willkürverbots durch Verfahrenstrennung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. - NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 10 C 12.1343

    Kostenfestsetzung; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr; Änderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
    Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 17), hat Erfolg.
  • VG Würzburg, 21.03.2018 - W 5 M 17.1421

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung nach Verfahrenstrennung

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 u.a. - juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris), ebenso das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris) und auch das Verwaltungsgericht Würzburg (vgl. B.v. 4.9.2017 - W 2 M 17.405 - juris; B.v. 9.2.2018 - W 4 M 18.35).

    An der bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung (VG Würzburg, B.v. 23.3.2016 - W 5 M 15.1090) wird in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 - juris) nicht mehr festgehalten.

    Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris) und das OVG Berlin-Brandenburg, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht.

    Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris, inzwischen mehrfach bestätigt).

    Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris).

  • VG Augsburg, 23.08.2018 - Au 8 M 18.30054

    Kostenrechtliche Folgen der Abtrennung eines Verfahrensteils nach

    Das Begehren des Antragstellers, der keinen zahlenmäßig bezeichneten Antrag gestellt hat, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Kürzung der Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 14).

    Auch wenn diese Gebühren vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gegenstandswert erwachsen sind, fallen in den durch die mit dem Beschluss vom 9. November 2017 erfolgte Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen (geringeren) Streitwerten erneut an (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 19, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris Rn. 5).

    Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 22).

    Zu dem Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG, siehe auch BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 20.11.2020 - Au 4 M 20.31467

    Erneuter Anfall der Verfahrensgebühr nach Trennung

    Das Begehren der Beklagten, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat und eine Kürzung der Verfahrensgebühr um ein Drittel begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 14).

    Auch wenn diese Gebühren vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gegenstandswert erwachsen sind, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen (geringeren) Streitwerten erneut an (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 19, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 9.8.2019 - 1 O 71/19 - juris Rn. 11).

    Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 22; OVG LSA, a.a.O. Rn. 11 u. 13).

    Zu dem Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG, siehe auch BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • LAG München, 26.01.2024 - 3 Ta 233/23

    Gegenstandswert, Prozesstrennung

    § 15 Abs. 2 RVG verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2016 - 5 WF 245/15 - Rn. 2; VGH DStadt, Beschluss vom 08.08.2017 - 14 C 17.559 - Rn. 19 ff.).
  • VG Düsseldorf, 31.07.2023 - 26 K 424/20

    Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 (u.a.) -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2016 - OVG 3 K 97.16 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 10a D 7.99 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 13a K 4238/21.A -, juris Rn. 31.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2016 - OVG 3 K 97.16 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 13a K 4238/21.A -, juris Rn. 33.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 23.

  • VG Würzburg, 04.09.2017 - W 2 M 17.405

    Kostenberechnung nach Trennung von Verfahren

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 u.a. - juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, bereits zitierten, Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559), ebenso das OVG Brandenburg-Berlin (vgl. OVG Br-Berlin, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris).

    Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559, inzwischen mehrfach bestätigt).

    Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 13 E 185/22

    Anrechnen der Gesamtgebühr anteilig nach dem Verhältnis der Streitwerte der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 u.a. -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 u.a. -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 8.August 2017 - 14 C 17.559 -, juris, Rn. 22; FG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 14 Ko 2470/21 GK -, juris, Rn. 26 f.; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 W 443/09 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 93 VwGO, Rn. 26, m.w.N.; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 145, Rn. 15, m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 31.07.2002 - 26 K 424/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 (u.a.) -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2016 - OVG 3 K 97.16 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 10a D 7.99 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 13a K 4238/21.A -, juris Rn. 31.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2016 - OVG 3 K 97.16 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 13a K 4238/21.A -, juris Rn. 33.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris Rn. 23.

  • VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74

    Kostenerinnerung, Verfahrens- und Terminsgebühr bei Abtrennung

    Er wies auf Entscheidungen des BayVGH (B. v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) hin, in welchen die Auffassung vertreten worden sei, dass eine Berechnung nach einzelnen Streitwerten ausscheide sowie auf die im Beschluss des BayVGH vom 8.8.2017 (Az. 14 C 17.559) vertretene abweichende Auffassung.

    Vielmehr kann der Bevollmächtigte wählen, ob er die Gebühren aus dem anteiligen Gesamtstreitwert vor der Trennung oder die Gebühr aus dem Einzelstreitwert nach Trennung der Verfahren fordert (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerwG, B.v. 4.9.2000 - 9 KSt 10.09; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., 2019 Rn. 61 ff. zu RVG VV 3100, m.w.N.).

    Die Telekommunikationspauschale ist jeweils ungekürzt anzusetzen, da durch die Trennung mit dem vorliegenden und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 07.10.2021 - W 8 M 21.1117

    Berechnung der Verfahrensgebühr bei Abtrennung nach teilweiser Erledigung - reine

    Dies gelte für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene "abgetrennte" Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/99 u. a. - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.563; BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 4.9.2017 - W 2 M 17.405 - juris Rn. 14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat, wobei unmaßgeblich ist, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21; OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09, juris, Rn. 58 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 17.3.2015 - W 4 M 15.30130, juris, Rn. 13; VG München, B.v. 13.10.2015 - 11 M 15.4169, BeckRS 2016, 42433).

  • VG Gelsenkirchen, 14.07.2022 - 13a K 4238/21

    Erinnerung Kostenfestsetzung Gegenstandswert Asylverfahren Trennung Wahlrecht

  • VG Würzburg, 10.06.2020 - W 6 M 20.30588

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 1 M 20.30478

    Kostenfestsetzung nach teilweiser Klagerücknahme im Asylstreitverfahren

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