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   VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787   

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https://dejure.org/2019,3808
VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787 (https://dejure.org/2019,3808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.02.2019 - 8 ZB 16.787 (https://dejure.org/2019,3808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 8 ZB 16.787 (https://dejure.org/2019,3808)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4; VwVfG § 78 Abs. 1
    Klagebefugnis des Drittbetroffenen wegen der behaupteten Verletzung einer Verfahrensvorschrift

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge einer Staatsstraße; Trennung der Planfeststellung vom P...

  • rewis.io

    Klagebefugnis des Drittbetroffenen wegen der behaupteten Verletzung einer Verfahrensvorschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung; vom Planfeststellungsverfahren für die Inbetriebnahme einer stillgelegten Bahnstrecke getrennte Plangenehmigung zur Errichtung zweier Brückenbauwerke; fehlende Klagebefugnis des Drittbetroffenen wegen der behaupteten Verletzung einer ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge einer Staatsstraße; Trennung der Planfeststellung vom Planfeststellungsverfahren für die Inbetriebnahme einer stillgelegten Bahnstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787
    Die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025) ab.

    In diesem Zusammenhang setzen sich die Kläger in erster Linie mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025 - juris) auseinander, nicht aber mit dem angegriffenen Ersturteil.

    Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, dass die straßenrechtlich plangenehmigten Baumaßnahmen (Neubau einer Eisenbahnüberführung und Neubau einer Straßenbrücke) nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG waren (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46 ff.).

    Er hat dabei zudem festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn hinsichtlich der Brückenbaumaßnahmen von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil zum eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Rechtsschutz für die Kläger durch die verfahrensmäßige Trennung nicht erschwert wird (U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 52).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 9 B 95.11

    Planfeststellungsrecht; überörtliches Straßenbauvorhaben; Verfahrensposition des

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - juris Rn. 7).

    Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 11.40036 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 8 CS 15.2026

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz)

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787
    Soweit die Kläger einwenden, durch den Verfahrensfehler der isolierten Erteilung einer Plangenehmigung für die beiden Brückenbauwerke als notwendiger Teil der reaktivierten Bahnstrecke S ...- ... in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden, hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 24. September 2015 (Az. 8 CS 15.2026 - juris Rn. 10 ff.) inhaltlich eingehend mit dieser Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und klargestellt, dass § 78 Abs. 1 VwVfG dem vorhabenbetroffenen Dritten keine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumt.

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, sind die Kläger nicht in ihrem Grundeigentum betroffen, da die beiden Bauwerke sich in einer Entfernung von etwa 400 m bzw. knapp 600 m zu den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken befinden (B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 5 ZB 18.1882

    Einbürgerungsantrag eines iranischen Staatsangehörigen

    Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist für diesen Zulassungsgrund nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff., BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 8 ZB 16.787 - juris Rn. 20).
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