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   VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371   

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https://dejure.org/2017,46097
VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 (https://dejure.org/2017,46097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 (https://dejure.org/2017,46097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 6 ZB 17.1371 (https://dejure.org/2017,46097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3; GG Art. 4 Abs. 3; BeamtVG § 52 Abs. 2 S. 3; BBesG § 12 Abs. 2 S. 3
    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von Ausbildungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der als Soldat eine Ausbildung bekommen hat, muss die Ausbildungskosten erstatten.

  • rewis.io

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von Ausbildungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der als Soldat eine Ausbildung bekommen hat, muss die Ausbildungskosten erstatten.

  • rechtsportal.de

    Soldatenrecht Soldat auf Zeit Studium Antrag auf Kriegsdienstverweigerung Entlassung aus dem Soldatenverhältnis Rückforderung von Ausbildungskosten besondere Härte Billigkeitsentscheidung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Universität der Bundeswehr; Stundung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 -juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 19, 20).

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Abgesehen davon war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsraten an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die vom Kläger angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 20).

  • VG München, 07.06.2017 - M 21 K 16.3533

    Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 - M 21 K 16.3533 - wird abgelehnt.
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

    Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Die Aufwendungen, die die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Die zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnung der Höhe der ersparten Lebenshaltungs- bzw. Studienkosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 4 S 2802/18

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst bei

    "...hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es, soweit ersichtlich, einhelliger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht, dass neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine gesonderte Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, weil § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine abschließende Sondernorm ist und die Rechtsprechung zur gesonderten Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG hier nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 -, Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 -, Bay. VGH, Beschluss vom 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 -, OVG LSA, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 L 155/17 -, Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2018 - 2 A 108/17 - alle Juris).".
  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" vorzunehmen (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

    Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr wegen

    Eine darüber hinausgehende Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn 15).
  • OVG Saarland, 23.01.2019 - 1 A 243/18

    Erstattung der Kosten eines im Rahmen der militärischen Ausbildung absolvierten

  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 17.916

    Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten

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