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   VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706   

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VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 (https://dejure.org/2009,42387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 (https://dejure.org/2009,42387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2009 - 19 ZB 09.2706 (https://dejure.org/2009,42387)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08

    Niederlassungserlaubnis Anrechnung Duldungszeiten Asylverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706
    a) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist umstritten, ob die in § 102 Abs. 2 AufenthG angeordnete Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]), oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung noch vorgelegen haben (so OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2 f.).

    aa) Unstreitig ist insoweit zunächst, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dem 1. Januar 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt, da § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche nicht anordnet (vgl. insoweit übereinstimmend VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]; OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2).

    Es entspricht deshalb nicht dem Gesetzeszweck des § 102 Abs. 2 AufenthG, auch Ausländer - wie etwa den Kläger - zu privilegieren, die nicht bereits am 1. Januar 2005, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier aufgrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 3; VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08

    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706
    a) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist umstritten, ob die in § 102 Abs. 2 AufenthG angeordnete Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]), oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung noch vorgelegen haben (so OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2 f.).

    aa) Unstreitig ist insoweit zunächst, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dem 1. Januar 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt, da § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche nicht anordnet (vgl. insoweit übereinstimmend VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]; OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2).

    Es entspricht deshalb nicht dem Gesetzeszweck des § 102 Abs. 2 AufenthG, auch Ausländer - wie etwa den Kläger - zu privilegieren, die nicht bereits am 1. Januar 2005, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier aufgrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 3; VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706
    Eine Zulassung der Berufung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn sich die Beantwortung der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 -, InfAuslR 2008, 263 [264]) oder diese in dem angestrebten Berufungsverfahren für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 RdNr. 154; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 RdNr. 36).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706
    Gerade dies ist jedoch nicht der Fall, da dem Kläger als irakischem Staatsangehörigen die freiwillige Ausreise möglich und auch zumutbar war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -, NVwZ 2006, 1418 [1419]).
  • VG Saarlouis, 16.10.2013 - 10 K 739/13

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    zu der umstrittenen Frage, ob die in § 102 Abs. 2 AufenthG angeordnete Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 voraussetzt, dass zum 01.01.2005 bereits tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ist oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben waren, BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 ZB 09.2706, zitiert nach juris, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.

    dazu BVerwG, u.a. Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 ZB 09.2706, a.a.O., m.w.N., sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 102 Rdnr. 18, m.w.N.

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 ZB 09.2706, a.a.O., m.w.N.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14

    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

    Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, RdNr. 3 ff.).
  • VG Köln, 05.10.2010 - 12 K 7447/09

    Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltszeiten, Duldung, Ermessen

    Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass auch andere Gerichte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Klägers interpretieren, sondern die bisherigen Auslegungsfragen auch weiter diskutieren (siehe etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
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