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   VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13   

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https://dejure.org/2013,33491
VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13 (https://dejure.org/2013,33491)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.11.2013 - 6 B 1876/13 (https://dejure.org/2013,33491)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. November 2013 - 6 B 1876/13 (https://dejure.org/2013,33491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KWG, § 37 Abs 1 S 1 KWG, § 49 KWG, § 37 Abs 1 VwVfG
    Abwicklung von Einlagengeschäften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtlichkeit einer rückwirkenden Schuldübernahme bei Vereinbarung nach Anhörung des Unternehmens und vor Erlass der Abwicklungsanordnung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abwicklung unerlaubter Einlagengeschäfte

  • Betriebs-Berater

    Abwicklung von Einlagegeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 37 Abs. 1 S. 1
    Beachtlichkeit einer rückwirkenden Schuldübernahme bei Vereinbarung nach Anhörung des Unternehmens und vor Erlass der Abwicklungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 37 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49
    Zur Abwicklung unerlaubter Einlagengeschäfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfügung zur unverzüglichen Abwicklung von Einlagengeschäften kann unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen mit Anlegern ergehen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abwicklung von Einlagengeschäften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfügung zur unverzüglichen Abwicklung von Einlagengeschäften kann unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen mit Anlegern ergehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 667
  • DÖV 2014, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10

    Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG handelt es sich um eine gesetzlich vorgezeichnete öffentlich rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis der Behörde zu den betroffenen Unternehmen, die unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 8 C 18.10 , BKR 2011, 208).

    29 Das Verwaltungsgericht hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere im Urteil vom 23. November 2011 (8 C 18.10), lasse sich entnehmen, dass eine Abwicklungsanordnung ohne Rücksicht darauf zulässig sei, welche nachträglichen Veränderungen die ursprünglichen Einlagengeschäfte erfahren hätten.

    Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 zu Recht darauf abgestellt, dass eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht entfallen lasse (so auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2011, a.a.O., juris, Rdnr. 24).

    Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.11.2011 - 8 C 18/10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung für die Antragstellerin mit 10 % der zurück zu zahlenden Einlagen, also mit 27.116,90 EUR.

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG handelt es sich um eine gesetzlich vorgezeichnete öffentlich rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis der Behörde zu den betroffenen Unternehmen, die unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 8 C 18.10 , BKR 2011, 208).

    Die öffentlichen Belange sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG die Maßnahme darauf gerichtet ist, die Geschäftstätigkeit schnellstmöglich zu beenden und eine umgehende Abwicklung der getätigten Geschäfte zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37/09 -, juris, Rdnr. 15 = BKR 2011, 208 ff.).

    Ein weniger einschneidendes Mittel als die sofortige Rückzahlung der Darlehenssummen zur Behebung des gesetzwidrigen Zustandes ist nicht ersichtlich; ein Zuwarten und Dulden der weiteren Vertragsdurchführung ist zudem mit der Gefahr einer Intensivierung des Ausfallrisikos behaftet (so auch: BVerwG, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O., juris, Rdnr. 24).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Allerdings sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.2004 - 6 TG 3495/03 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 6 B 1267/12 -, LKRZ 2013, 127).
  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29/03 - (BVerwGE 122, 29) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Regelungsinhaltes eines Verwaltungsakts nicht nur der Entscheidungssatz und die beigefügte Begründung, sondern auch die sonstigen bekannten und ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen sind.
  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04

    Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Gewerbsmäßiges Handeln in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt (BGH, Urteil vom 11.07.2006 - VI ZR 339/04 -, ZIP 2006, 1761).
  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 6 B 1267/12

    Heilung eines Anhörungsfehlers

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Allerdings sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.2004 - 6 TG 3495/03 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 6 B 1267/12 -, LKRZ 2013, 127).
  • OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13
    Dass es sich bei den Darlehensgebern um Privatpersonen handelt, steht der Einstufung der Darlehensverträge als Annahme von Geldern des Publikums ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu: OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 4 U 114/04 -, OLGR Celle 2005, 96).
  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 2210/12

    Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

    Der Aufsichtsbehörde hingegen ist eine solche Aufstellung und Bestimmung der exakten Zahlungsströme nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, es sei denn, der Betroffene wäre zuvor im Verwaltungsverfahren den Mitwirkungspflichten bereits vollständig nachgekommen und hätte die Geschäftsvorfälle erkennbar vollständig und nachvollziehbar dokumentiert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.2013 - 6 B 1876/13 - in dem Verfahren hatte der Betroffene eine Aufstellung vorgelegt, auf die die BaFin im angegriffenen Bescheid Bezug nehmen konnte).
  • VG Frankfurt/Main, 13.06.2014 - 7 L 1262/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Unter diesen Voraussetzungen bedarf der Anleger eines Schutzes vor nicht ausreichend abgesicherten Geldanlagen nicht, weil die Anlage von vornherein mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Verlusts des investierten Betrags belastet und der Betreffende dieses Risiko in Kenntnis der Verlustgefahr bewusst eingegangen ist (HessVGH, Beschluss v. 29.10.2007 - 6 TG 1468/07 - juris, Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 15. März 1984 - III ZR 15/83, BGHZ 90, 310, 313; im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss v. 01.11.2013 - 6 B 1876/13 - juris, Rn. 24).
  • VG Frankfurt/Main, 30.05.2014 - 7 L 1326/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des HessVGH (HessVGH, Beschluss v. 01.11.2013, Az: 6 B 1876/13 - juris) bringt die Kammer die im Bescheid vom 08.04.2014 festgesetzten Gebühren (10.000 Euro) streiterhöhend in Ansatz.
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