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   VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16   

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VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16 (https://dejure.org/2016,42616)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 1 VK 45/16 (https://dejure.org/2016,42616)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 1 VK 45/16 (https://dejure.org/2016,42616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Aufhebung der Ausschreibung ohne umfassende Interessensabwägung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung der Ausschreibung setzt umfassende Interessenabwägung voraus! (VPR 2017, 22)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung der Ausschreibung setzt umfassende Interessenabwägung voraus! (IBR 2017, 41)

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Der Bieter kann im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist (BGH v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 unter Verweis auf § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F.).

    Die Bieter müssen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung aufgeführten Gründe gedeckt und deswegen von vorneherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (BGH, Beschluss v. 20.03.2014 - X ZB 18/13, Rz. 20).

    Deshalb kann auch eine Aufhebung der Ausschreibung einen Schadensersatzanspruch begründen (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, Rz. 21 mit regelmäßiger Beschränkung auf die Erstattung des negativen Interesses und nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen weitergehende Ansprüche auf Weiterführung des Vergabeverfahrens zur Vermeidung des Schadenseintritts oder Erstattung des positiven Interesses als Schadensersatzanspruch; siehe auch die vorausgehende Divergenzvorlage des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2013 - 15 Verg 9/13 sowie Summa, a.a.O., Rz. 51 zu § 17 VOB/A).

    Sofern die Aufhebung aber - im Rahmen der vorliegend einschlägigen Vorschriften der VOB/A-EU - nicht von einem der in § 17 EU Abs. 1 VOB/A genannten Gründe gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen begründen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. März 2014, a.a.O.).

    Die dort geregelten Aufhebungstatbestände sind eng auszulegen und abschließend (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97; Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13).

    Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, ist im Rahmen einer am Einzelfall orientierten Interessenabwägung zu ermitteln, wobei strenge Anforderungen an das Aufhebungsinteresse zu stellen sind, da die Verfahrensaufhebung die Ausnahme bleiben muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.).

    Ein zur Aufhebung der Ausschreibung anlassgebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann schon deshalb nicht als schwerwiegender Grund genügen, weil es die Vergabestelle andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, a.a.O., Rz. 25).

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof unter dem 20.11.2012 (X ZR 108/10) entschieden, dass die Frage, wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist.

    74 Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (BGH, Urteil v. 20.11.2012 - X ZR 108/10).

    Die Aufhebung einer Ausschreibung ist regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der sich daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96; Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10).

    Er hat deshalb für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O. Tz. 20 f.; Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Verg 9/13).

    Der Vergabestelle ist nicht gestattet, nach Gutdünken nachträglich bestimmte Auftragssummen für allein noch finanzierbar zu erklären (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10), weshalb die pauschale Behauptung einer internen Budgetüberschreitung ohne substantiierte Darlegung und Begründung nicht ausreichend ist (VK Bund, Beschluss vom 13. Februar 2012 - VK 2-124/11).

    Dies kommt in Betracht, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Die Aufhebung einer Ausschreibung ist regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der sich daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96; Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10).

    Fehler eines Dritten, den die Vergabestelle mit der Ermittlung betraut hat, sind dieser nach dem Gedanken des § 278 BGB zuzurechnen (BGH, Urteil vom 8. September 1998, a. a. O., Tz. 20).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs "konnte" eine Überschreitung der Kostenschätzung der Vergabestelle durch das niedrigste Gebot um rund 30 % die Grundlagen der Finanzierung nachhaltig in Frage stellen, ohne dass der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes abschließend beurteilen konnte (Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96); ob bei einer derart deutlichen - vorliegend nicht gegebenen - Überschreitung der Kostenschätzung niedrigere Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Finanzierbarkeit zu stellen sind, lässt sich dieser Entscheidung allerdings nicht entnehmen.

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2013 - 15 Verg 3/13

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Vergabestelle bei der Aufhebung

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Die Vergabestelle hat mögliche Alternativen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erwägen und insbesondere zu prüfen, ob der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weniger einschneidende Maßnahmen als die Aufhebung des Verfahrens insgesamt gerechtfertigt oder gefordert hätte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 15 Verg 3/13 m. w. N.; OLG Düsseldorf; Beschluss vom 14.01.2009 - Verg 49/08 - juris Rn. 42; Portz in Kulartz/Marx/Portz/ Prieß, Kommentar zur VOB/A, § 17 Rn. 20).

    Dabei ist auch darzulegen, dass zusätzliche Mittel nicht bewilligt werden konnten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 15 Verg 3/13; vergleichbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013 - Verg 2/13; Beschluss vom 8. Juni 2011, Verg 55/10).

    Das Oberlandesgericht München knüpft diesbezüglich an die Grundsätze an, die für die Entscheidung über einen Ausschluss des Angebotes aufgrund eines unangemessenen Preises etwa nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A a.F. entwickelt wurden und erachtet auf dieser Grundlage eine beträchtliche Überschreitung des Schätzungsergebnisses erst ab einem Abstand von etwa 20 % zwischen der Kostenschätzung und dem günstigsten wertungsfähigen Angebot als naheliegend (OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 U 498/13; offen gelassen von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 15 Verg 3/13, betreffend eine Abweichung von 19, 3 %).

  • VK Bund, 13.02.2012 - VK 2-124/11

    Neubau einer Aufzugsanlage im Gebäudeneubau Reinraum 2

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Der Vergabestelle ist nicht gestattet, nach Gutdünken nachträglich bestimmte Auftragssummen für allein noch finanzierbar zu erklären (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10), weshalb die pauschale Behauptung einer internen Budgetüberschreitung ohne substantiierte Darlegung und Begründung nicht ausreichend ist (VK Bund, Beschluss vom 13. Februar 2012 - VK 2-124/11).

    In diesem Zusammenhang wäre auch die Überschreitung eines verbindlich festgelegten Budgets substantiiert darzulegen (VK Bund, Beschluss vom 13. Februar 2012, a. a. O. Tz. 116 f., 118).

    Auch die Vergabekammer Bund hat unter Anwendung vergleichbarer Grundsätze eine Differenz von "nur" ca. 15 % nicht als erheblich angesehen (Beschluss vom 13. Februar 2012 - VK 2-124/11).

  • KG, 17.10.2013 - Verg 9/13

    Fehlende Mittel: Aufhebung setzt sorgfältige Kostenermittlung voraus!

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Der Auftraggeber hat für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der sorgfältig erstellten Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 17.10.2013 - Verg. 9/13).

    Für das Vorliegen von Aufhebungsgründen trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast (KG, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Verg 9/13 m. w. N.).

    Er hat deshalb für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O. Tz. 20 f.; Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Verg 9/13).

  • OLG München, 12.12.2013 - 1 U 498/13

    Schadensersatzklage eines übergangenen Bieters im Vergabeverfahren:

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Das Oberlandesgericht München knüpft diesbezüglich an die Grundsätze an, die für die Entscheidung über einen Ausschluss des Angebotes aufgrund eines unangemessenen Preises etwa nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A a.F. entwickelt wurden und erachtet auf dieser Grundlage eine beträchtliche Überschreitung des Schätzungsergebnisses erst ab einem Abstand von etwa 20 % zwischen der Kostenschätzung und dem günstigsten wertungsfähigen Angebot als naheliegend (OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 U 498/13; offen gelassen von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 15 Verg 3/13, betreffend eine Abweichung von 19, 3 %).

    Erst ab einem deutlichen Abstand von rund 20% liegt im Regelfall ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung bzw. der Kostenschätzung und dem Angebot nahe (vgl. OLG München, Urteil v. 12.12.2013 - 1 U 498/13).

  • OLG Celle, 13.01.2011 - 13 Verg 15/10

    Aufhebung eines im Wege des Verhandlungsverfahrens durchgeführten

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Die Aufhebung einer Ausschreibung ist regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der sich daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96; Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10).

    Die mangelnde Finanzierbarkeit kann dabei darauf beruhen, dass der Angebotsendpreis den freigegebenen Haushaltsmittelansatz für die ausgeschriebene Gesamtmaßnahme wesentlich übersteigt und weitere Haushaltsmittel nicht vorhanden sind (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 55/10

    Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen fehlender Haushaltsmittel

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Dabei ist auch darzulegen, dass zusätzliche Mittel nicht bewilligt werden konnten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 15 Verg 3/13; vergleichbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013 - Verg 2/13; Beschluss vom 8. Juni 2011, Verg 55/10).

    Auch nachträglich angeführte Aufhebungsgründe sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011 - Verg 55/10).

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 1 VK 45/16
    Auch nachträglich angeführte Aufhebungsgründe sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011 - Verg 55/10).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2013 - Verg 2/13

    Haushaltsplan gescheitert: Ausschreibung darf aufgehoben werden!

  • VK Baden-Württemberg, 10.05.2013 - 1 VK 10/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung; Aufhebung

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - Verg 49/08

    Zulässigkeit der Erläuterung des Angebotsinhalts

  • VK Baden-Württemberg, 28.10.2008 - 1 VK 39/08

    Teilaufhebung bei Ausschreibung von Losen als milderes Mittel

  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 Verg 5/15

    Entscheidung der Vergabekammer über die Aufhebung eines ausgeschriebenen

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2013 - 15 Verg 9/13

    Begriff des sonstigen schwerwiegenden Grundes i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

  • VK Niedersachsen, 23.07.2015 - VgK-15/15

    Ausschreibung des Neubaus der Klinik als Generalunternehmerleistung; Nachweis der

  • VK Thüringen, 28.02.2020 - 250-4002-21/2020-E-002-IK

    Wann kann eine Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben werden?

    Die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann grundsätzlich einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden anderen schwerwiegenden Grund darstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018, Az.: Verg 14/17; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15; Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az,: 1 VK 45/16).
  • VK Thüringen, 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK

    Mangelnde Finanzierbarkeit: Aufhebung ist kein Automatismus!

    Die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann grundsätzlich einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden anderen schwerwiegenden Grund darstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 - Verg 14/17; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016 - 13 Verg 5/15; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 VK 45/16).

    Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urteil vom 18.02.2003 - X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - Verg 29/14; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az.: 1 VK 45/16; VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-23).

  • VK Thüringen, 06.12.2019 - 250-4002-15195/2019-E-006-ABG
    Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Az.: X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, Az.: VII-Verg 29/14; Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az.: 1 VK 45/16).

    Die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann grundsätzlich einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden anderen schwerwiegenden Grund darstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018, Az.: Verg 14/17; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15; Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az,: 1 VK 45/16).

  • VK Thüringen, 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM

    Kann ein SektVO-Vergabeverfahren beliebig eingestellt werden?

    Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und nicht nur zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Az.: X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, Az.: VII-Verg 29/14; Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az.: 1 VK 45/16).

    Da es sich bei der Kostenermittlung um eine Schätzung handelt, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse -Angebote- erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen, muss der Auftraggeber für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmenden (Sicherheits-) Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vornehmen (ca. 10 %, vgl. zu alledem näher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018, Az.: Verg 14/17; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15; Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az.: 1 VK 45/16).

  • VK Südbayern, 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19

    Aufhebungsermessen muss auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhen!

    Eine Verfahrensaufhebung setze eine umfassende Interessenabwägung voraus, die berücksichtigen müsse, dass einerseits dem öffentlichen Auftraggeber nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werde, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur des in der Ausschreibung erzielten Submissionsergebnisses sein dürfe (BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az. X ZR 108/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 1 VK 45/16).
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