Rechtsprechung
VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesetzliche Bedingungen für Flüchtlingsaufnahme geändert: Aufhebung rechtmäßig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Aufhebung bei nachträglichen wesentlichen Änderungen des Beschaffungsbedarfs rechtmäßig
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Aufhebung bei geändertem Beschaffungsbedarf? (VPR 2018, 1062)
Papierfundstellen
- ZfBR 2018, 623
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG München, 06.12.2012 - Verg 25/12
Vergabenachprüfungsverfahren: Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender …
Auszug aus VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17
Schließlich dürfen diese Umstände nicht vom Auftraggeber zu vertreten sein (OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012 -Az.: Verg 25/12 Ziekow/Völlink-Herrmann, wie vor). - OLG Düsseldorf, 03.01.2005 - Verg 72/04
Begründetheit eines Nachprüfungsantrags wegen Aufhebung einer Ausschreibung
Auszug aus VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17
Für eine wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens in diesem Sinn ist eine entscheidende Änderung erforderlich, so dass eine Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen für den Auftraggeber unzumutbar geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2005 - Az.: VII Verg 72/04 - Kulartz/Kus/Marx/Prieß-Portz, a.a.O., § 63 Rn. 45). - OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14
Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer; …
Auszug aus VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17
Aus dem in der Antragsschrift genannten Auftragswert des Angebots der Antragstellerin, an dem sich zu orientieren ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2014 - Az.: 11 Verg 3/14 -), ergibt sich hier unter Berücksichtigung der von der Vergabekammer des Bundes erarbeiteten Gebührentabelle, die auch die erkennende Vergabekammer anwendet, eine Gebühr von 8.560,-- Euro. - OLG Frankfurt, 02.03.2007 - 11 Verg 14/06
Vergaberecht: Aufhebung einer Ausschreibung wegen zu einer Beschränkung des …
Auszug aus VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17
Des Weiteren müssen die Umstände, die die wesentliche Änderung begründen, nachträglich, d.h. nach Einleitung des Vergabeverfahrens eingetreten sein (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 2. März 2007 - Az. 11 Verg 14/06 - Ziekow/Völlink-Hermann, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 63 VgV Rn. 40). - OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 Verg 2/01
Antragsbefugnis im Feststellungsverfahren eines Vergabeverfahrens
Auszug aus VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17
Angesichts der Höhe der etwaigen Schadensersatzforderung, für die der Auftragswert des Angebots der Antragstellerin in Betracht gezogen werden kann und die bei einer sofortigen zivilrechtlichen Geltendmachung zur sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichts geführt hätte, war es - wie anerkannt (OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Az.: 1 Verg 2/01 -) sachgerecht, dass der Antragsgegner nach Übermittlung des Antrags einen Rechtsanwalt hinzog.
- VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
Keine Aufhebung bei unverändert fortbestehender Beschaffungsabsicht
Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind jedoch nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die ,,Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020,VK 1-30/20 und VK 1-32/20, sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20). - VK Thüringen, 07.07.2022 - 4003-392-2022-E-004-WAK
Aufhebungsgrund liegt vor: Aufhebung ist kein Automatismus!
Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die "Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020, VK 1-30/20 und VK 1-32/20 sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20), vgl. VK Bund, B. v. 11.12.2020 - VK 2-91/20.Zudem dürfen diese Änderungen erst nach Einleitung der Ausschreibung eingetreten oder bekannt geworden sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - Verg 72/04; VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017; VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - VK 8/17).