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   VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01   

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VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01 (https://dejure.org/2002,6072)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2002 - VfGBbg 19/01 (https://dejure.org/2002,6072)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 (https://dejure.org/2002,6072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 33

    Art. 2, 97 LV Bbg; § 203 BauGB; § 5 AmtsO Bbg; Art. 2 GemeindestrukturreformG Bbg
    Gemeindestrukturreform - Flächennutzungsplanung - kommunales Selbstverwaltungsrecht

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97; LV, Art. 97 Abs. 4; LV, Art. 97 Abs. 2; LV, Art. 97 Abs. 1; Gemeindestrukturgesetz, Art. 2 Nr. 4; AmtsO, § 5 Abs. 4; AmtsO, § 5 Abs. 4 Satz 2; AmtsO, § 1 Abs. 1 Satz 1... ; AmtsO, § 6 Abs. 1; AmtsO, § 1 Abs. 2; AmtsO, § 5 Abs. 3 Satz 1; AmtsO, § 4 Abs. 1; AmtsO, § 5 Abs. 3 Satz 2; AmtsO, § 5 Abs. 1 Satz 2; AmtsO, § 5 Abs. 1 Satz 1; AmtsO, § 7 Abs. 1 Satz 1; AmtsO, § 6 Abs. 1; AmtsO, § 6 Abs. 2; AmtsO, § 5 Abs. 4 Satz 3; AmtsO, § 7 Abs. 5 Satz 1; AmtsO, § 7 Abs. 5 Satz 3; AmtsO, § 5 Abs. 4 Satz 4; ROG, § 4 Abs. 1; BauGB, § 203 Abs. 2; BauGB, § 2 Abs. 1; BauGB, § 1 Abs. 2; BauGB, § 1 Abs. 3; BauGB, § 5 Abs. 1 Satz 1; BauGB, § 8 Abs. 2 Satz 1; BauGB, § 1 Abs. 5; BauGB, § 1 Abs. 6; BauGB, § 35 Abs. 1; BauGB, § 35 Abs. 2; BauGB, § 22 Abs. 2; BauGB, § 25 Abs. 1; BauGB, § 34 Abs. 4; BauGB, § 8 Abs. 2 Satz 2; BauGB, § 204 Abs. 2; BauGB, § 205; BauGB, § 3 Abs. 1; BauGB, § 3 Abs. 2; BauGB, § 11 Abs. 1 Nr. 2; BauGB, § 4 b
    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Hochzonung; Beschwerdebefugnis; Gesetzgebungskompetenz; Prüfungsmaßstab; Bundesrecht; Bauplanungsrecht; Anhörung; Gesetzgebungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 417
  • DVBl 2002, 789 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde schließt ein, geltend machen zu können, ihr werde die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe entzogen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 84 für den Entzug einer pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe zur Erfüllung nach Weisung).

    Sie stellen sich im Land Brandenburg als Aufgabentypus dar, der von einem - dualistisch gesprochen - staatlichen Weisungsrecht "überlagert" wird, jedoch Elemente gemeindlicher Selbstverwaltung enthält und deshalb zumindest teilweise - nämlich auf den weisungsfreien Raum bezogen - dem Selbstverwaltungsbereich angehört (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 88 f.).

    Entsprechendes hat für die (allgemeine) Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV zu gelten (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 90).

    Ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127, 152) räumt auch Art. 97 Abs. 2 LV Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Vorrang ein, den der Gesetzgeber bei der Zuordnung von Aufgaben grundsätzlich auch im Verhältnis der Gemeinden zu den Ämtern zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabe den Gemeinden entzogen werden darf, greift das erkennende Gericht auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zurück (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91; vgl. BVerfGE 79, 127, 153).

    Der Charakter der den Gemeinden entzogenen Aufgaben muss allerdings Berücksichtigung finden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91).

    Soweit es um die Kompetenz zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes geht, ist der besondere Stellenwert der vorbereitenden Bauleitplanung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu beachten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung über den Stadtverband Saarbrücken (BVerfGE 77, 288 ff.) § 147 Abs. 2 BBauG, als wortgleiche Vorgängernorm zu § 203 Abs. 2 BauGB, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. BVerfGE 77, 288, 306 f.).

    Der Bund hat von seiner ihm durch Art. 72 Abs. 1 Nr. 18 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz mit dem Baugesetzbuch abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 77, 288, 301).

    Voraussetzung hierfür ist deshalb, dass es sich bei dem Übertragungsempfänger um eine "zweite Gemeindeebene" (vgl. BVerfGE 77, 288, 307) handelt, d. h. um eine Körperschaft, der durch Landesrecht Selbstverwaltungsaufgaben übertragen sind.

    Während Absatz 1 die Kompetenzübertragung auch "auf eine andere Gebietskörperschaft" im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatte, fasse Absatz 2 den Kreis der möglichen Übertragungsempfänger wesentlich enger und gestatte dem Landesgesetzgeber (nur), die im Rahmen der Gebietsreform als mildere Lösung gegenüber der Bildung von Einheits-Großgemeinden geschaffenen Organisationsformen einer "zweiten Gemeindeebene" mit Aufgaben nach dem Baugesetzbuch zu betrauen, wenn Ortsgemeinden mit zu geringer Verwaltungskraft sich nicht zu einer freiwilligen Lösung nach Absatz 1 zusammen gefunden hätten (BVerfGE 77, 288, 306 f.).

    Eben und gerade dadurch werde die Zugehörigkeit zur zweiten örtlichen Ebene bestimmt und abgesichert (BVerfGE 77, 288, 307; dem folgend: Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1997, 846, 849 f. und Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 203 Rn. 7).

    Mit Zuweisung der Bauleitplanung an die Gemeinden als eigene Angelegenheit wollte das Baurecht des Bundes die Sachnähe der örtlichen Ebene stärken und zugleich gewährleisten, dass neben der Initiative auch die Verantwortung für die Bauleitpläne eindeutig im örtlichen Bereich, nämlich bei der Gemeinde liegt (vgl. BVerfGE 77, 288, 307).

    Es ist nicht erkennbar, dass das Sachnäheprinzip, welches der bundesgesetzlichen Zuweisung der Bauleitplanung an die Gemeinden zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 77, 288, 307), in Brandenburg zu städtebaulichen Mängeln geführt hätte.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127, 152) räumt auch Art. 97 Abs. 2 LV Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Vorrang ein, den der Gesetzgeber bei der Zuordnung von Aufgaben grundsätzlich auch im Verhältnis der Gemeinden zu den Ämtern zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Nur wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt, ist der Gesetzgeber in der Aufgabenzuordnung frei (vgl. BVerfGE 79, 127, 152).

    Will er die Aufgabe den Gemeinden gleichwohl entziehen, kann er dies nur, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 97 LV überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 79, 127, 152).

    Bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabe den Gemeinden entzogen werden darf, greift das erkennende Gericht auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zurück (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91; vgl. BVerfGE 79, 127, 153).

    Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine 'Hochzonung' nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde" (BVerfGE 79, 127, 153) .

    Auch dass etwa das Belassen der Flächennutzungsplanung bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde (BVerfGE 79, 127, 153) und unter diesem Gesichtspunkt die Aufgabenübertragung auf das Amt gerechtfertigt wäre, ist nicht dargetan.

  • StGH Baden-Württemberg, 08.05.1976 - GR 2/75

    Selbstverwaltungsgarantie - Beteiligung am Gemeindeverwaltungsverband gegen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    § 203 Abs. 2 BauGB lässt damit als vorrangiges Bundesrecht unter den dort bestimmten Voraussetzungen einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden allgemeinen Vorgaben grundsätzlich zu (in diesem Sinne auch Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1976 - GR 2, 8/75 -, DÖV 1976, 595, 597).

    Auch eine Auslegung des § 5 Abs. 4 AmtsO dahin, dass die Kompetenz zur Flächennutzungsplanung nur dann gegen den Willen einer einzelnen Gemeinde ausgeübt werden dürfe, wenn dies durch Belange einer überörtlichen Abstimmung und eine Entwicklung des gesamten Verwaltungsraumes oder durch raumordnerische oder landesplanerische Ziele gerechtfertigt sei, wie sie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren in Anlehnung an das Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Baden-Württemberg vom 8. Mai 1976 (- GR 2, 8/75 -, DÖV 1976, 595, 597) zur Diskussion stellt, würde den Kompetenzverlust der Gemeinde nicht hinreichend ausgleichen.

    Das Amt wird nach der Neuregelung eben nicht nur in dienender Funktion tätig, sondern nimmt die Flächennutzungsplanung als eigene Aufgabe wahr, während der Gemeinde die sachliche Alleinverantwortlichkeit entzogen wird (vgl. StGH BW, DÖV 1976, 595, 597).

    Sie kann mit höherer Gewähr dazu beitragen, dass, wie geboten (vgl. § 4 Abs. 1 ROG 1998, § 1 Abs. 4 BauGB) auch übergemeindlich Belange berücksichtigt und Vorgaben der Regional- und Landesplanung beachtet werden (vgl. insoweit auch StGH BW, DÖV 1976, 595, 597).

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfasst sind (so Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 74).

    Der landesverfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt liegt dabei im Rechtsstaatsgebot des Art. 2 LV, das es dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrecht zu setzen, ohne dazu befugt zu sein (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129; Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 118 ff.; s. auch Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 121).

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 3/93

    Eingliederung der Kreise Eisenhüttenstadt, Guben und Spremberg in die Landkreise

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Das Gericht hat für den Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes entschieden, dass für die von Verfassungs wegen geforderte Anhörung (Art. 98 Abs. 3 Satz 3 LV) kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 156).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 9/93

    Kein automatischer Verlust der Trägerschaft einer Stadtsparkasse bei Einkreisung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Danach darf eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses, also im wesentlichen nur dann entzogen werden, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre (in diesem Sinne bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 104 und Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74, 92 und 98).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97

    Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Danach darf eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses, also im wesentlichen nur dann entzogen werden, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre (in diesem Sinne bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 104 und Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74, 92 und 98).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Indem der Flächennutzungsplan die Gemeinde und - wie § 7 BauGB zeigt - andere Planungsträger bindet, schafft er gleichzeitig "eine notwendige Voraussetzung für die richtige Erfüllung der der Ortsstufe gestellten Verwaltungsaufgabe ..., die Bebauung planvoll zu leiten" (BVerfGE 3, 407, 424).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfasst sind (so Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 74).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

    Diese Regelung ist inzwischen durch das erkennende Gericht durch Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - für nichtig erklärt worden (GVBl. I, 30).

    Dieser Verfahrensgegenstand sei jedoch zwischenzeitlich durch die § 5 Abs. 4 AmtsO für nichtig erklärende Entscheidung des erkennenden Gerichtes vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -  entfallen.

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Allerdings hat das erkennende Gericht bisher noch nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob das Recht auf kommunale Selbstverwaltung außer durch Aufgabenentzug ("Hochzonung": BVerfGE 79, 127; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -, LKV 2002, 516; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79) auch durch Aufgabenübertragung bzw. - wie hier durch Auferlegung einer bisher nur freiwillig wahrgenommenen Aufgabe als Pflichtaufgabe verletzt werden kann.
  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    - Vgl. LVerfG Sachs-Anh, Urteil vom 12.07.2005 - LVG 6/04 -, LVerfGE 16, 569 [584]; BbgVerfG, Beschluss vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, Rdnr. 35 (juris); im Ergebnis ebenso StGH, Beschluss vom 16.04.1997 - P.St. 1202 -, LVerfGE 6, 175 [197 f.]; BbgVerfG, Urteil vom 21.03.2002 - VfGBbg 19/01 -, LVerfGE 13, 128 [137 ff.]; Urteil vom 20.03.2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 [157 ff.] -.
  • VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßt sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - [Teupitz], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 58, 70 und Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - [Grießen], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 = DVBl 2000, 1440 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117).

    Insbesondere kann nach § 203 Abs. 2 BauGB der Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden die Befugnis zur Bauleitplanung entziehen (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.), und gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

    Ein weiteres Eingehen auf dieses Problem und auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungshoheit in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt (vgl. BVerfGE 103, 332: allenfalls für deren Wesensgehalt in Betracht ziehend; offengelassen: Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.) ist hier jedoch entbehrlich.

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 15/02

    Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden

    Das erkennende Gericht hat bereits in dem Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - ausgeführt (S. 26 des Entscheidungsabdrucks):.
  • OVG Brandenburg, 09.10.2002 - 3 D 81/00

    Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss,

    Einer derartigen Relativierung der Anforderungen steht schon entgegen, dass die Gemeinden durch die im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung wegen der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB in der Wahrnehmung der örtlichen Bauleitplanung beschränkt werden, d.h. bei einer Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises, die von der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie umfasst ist (vgl. hierzu etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -).
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