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   VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94   

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VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 (https://dejure.org/1994,5452)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 (https://dejure.org/1994,5452)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 (https://dejure.org/1994,5452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 55 Abs. 2; LV, Art. 56 Abs. 1; LV, Art. 67 Abs. 1; LV, Art. 68; LV, Art. 113 Nr. 2; VerfGGBbg, § 39; FraktG, § 1 Abs. 1 Satz 1
    Fraktion; Parlamentsrecht; Opposition; Homogenität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 583
  • DVBl 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Zwar umfaßt das herkömmlicherweise in der Handlungsform der Geschäftsordnung geregelte und mit den Regelungsgegenständen "Geschäftsgang" und "Disziplin" umschriebene Geschäftsordnungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f.; 70, 324, 360; 80, 188, 218) auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen sich Fraktionen bilden können (so für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321; für den Bayerischen Landtag BayVerfGHE 29, 62, 87).

    Die Fraktionen sind als politisches innerparlamentarisches Gliederungsprinzip notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 80, 188, 219; 84, 304, 324).

    Wenn auch die Fraktionen als staatsorganisationsrechtliche Gliederungen des Parlaments rechtlich und organisatorisch von den politischen Parteien losgelöst sind, so sind sie doch zugleich auf parlamentarischer Ebene Repräsentanten der anerkannten politischen Parteien (sog. Doppelfunktionalität der Fraktionen, vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 70, 324, 350; 84, 304, 324).

    Dies schließt zwar die Berechtigung eines jeden Abgeordneten ein, sich mit anderen Abgeordneten zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufinden und gegebenenfalls auch Fraktionen zu bilden (vgl. für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 220; 84, 304, 324).

    Zur Erfüllung der den Fraktionen zukommenden parlamentarischen Entlastungs-, Lenkungs- und Gestaltungsaufgaben ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Zusammenschluß zu einer Fraktion grundsätzlich von übereinstimmenden politischen Grundvorstellungen ihrer Mitglieder, die an äußere und damit überprüfbare Merkmale anknüpfen, abhängig zu machen (vgl. dazu etwa BVerfGE 44, 308, 318; 84, 304, 322).

    Gegen einen mit Art. 56 Abs. 1 LV unvereinbaren völligen Entzug des parlamentarischen Rechts zur Fraktionsbildung (vgl. BVerfGE 44, 308, 316; 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321 f. zum Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten im Bundestag) trifft jedoch § 1 Abs. 1 S. 3 FraktG verfassungsrechtlich hinreichend Vorsorge, indem er eine von den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichende Fraktionsbildung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages zuläßt ("Öffnungsklausel").

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Zwar umfaßt das herkömmlicherweise in der Handlungsform der Geschäftsordnung geregelte und mit den Regelungsgegenständen "Geschäftsgang" und "Disziplin" umschriebene Geschäftsordnungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f.; 70, 324, 360; 80, 188, 218) auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen sich Fraktionen bilden können (so für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321; für den Bayerischen Landtag BayVerfGHE 29, 62, 87).

    Die Fraktionen sind als politisches innerparlamentarisches Gliederungsprinzip notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 80, 188, 219; 84, 304, 324).

    Dies schließt zwar die Berechtigung eines jeden Abgeordneten ein, sich mit anderen Abgeordneten zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufinden und gegebenenfalls auch Fraktionen zu bilden (vgl. für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 220; 84, 304, 324).

    Gegen einen mit Art. 56 Abs. 1 LV unvereinbaren völligen Entzug des parlamentarischen Rechts zur Fraktionsbildung (vgl. BVerfGE 44, 308, 316; 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321 f. zum Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten im Bundestag) trifft jedoch § 1 Abs. 1 S. 3 FraktG verfassungsrechtlich hinreichend Vorsorge, indem er eine von den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichende Fraktionsbildung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages zuläßt ("Öffnungsklausel").

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Zwar umfaßt das herkömmlicherweise in der Handlungsform der Geschäftsordnung geregelte und mit den Regelungsgegenständen "Geschäftsgang" und "Disziplin" umschriebene Geschäftsordnungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f.; 70, 324, 360; 80, 188, 218) auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen sich Fraktionen bilden können (so für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321; für den Bayerischen Landtag BayVerfGHE 29, 62, 87).

    Zur Erfüllung der den Fraktionen zukommenden parlamentarischen Entlastungs-, Lenkungs- und Gestaltungsaufgaben ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Zusammenschluß zu einer Fraktion grundsätzlich von übereinstimmenden politischen Grundvorstellungen ihrer Mitglieder, die an äußere und damit überprüfbare Merkmale anknüpfen, abhängig zu machen (vgl. dazu etwa BVerfGE 44, 308, 318; 84, 304, 322).

    Gegen einen mit Art. 56 Abs. 1 LV unvereinbaren völligen Entzug des parlamentarischen Rechts zur Fraktionsbildung (vgl. BVerfGE 44, 308, 316; 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321 f. zum Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten im Bundestag) trifft jedoch § 1 Abs. 1 S. 3 FraktG verfassungsrechtlich hinreichend Vorsorge, indem er eine von den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichende Fraktionsbildung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages zuläßt ("Öffnungsklausel").

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Zwar umfaßt das herkömmlicherweise in der Handlungsform der Geschäftsordnung geregelte und mit den Regelungsgegenständen "Geschäftsgang" und "Disziplin" umschriebene Geschäftsordnungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f.; 70, 324, 360; 80, 188, 218) auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen sich Fraktionen bilden können (so für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321; für den Bayerischen Landtag BayVerfGHE 29, 62, 87).

    Wenn auch die Fraktionen als staatsorganisationsrechtliche Gliederungen des Parlaments rechtlich und organisatorisch von den politischen Parteien losgelöst sind, so sind sie doch zugleich auf parlamentarischer Ebene Repräsentanten der anerkannten politischen Parteien (sog. Doppelfunktionalität der Fraktionen, vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 70, 324, 350; 84, 304, 324).

  • BVerfG, 07.07.1959 - 2 BvL 5/59

    Anforderugen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Die Fraktionen sind als politisches innerparlamentarisches Gliederungsprinzip notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 80, 188, 219; 84, 304, 324).

    Wenn auch die Fraktionen als staatsorganisationsrechtliche Gliederungen des Parlaments rechtlich und organisatorisch von den politischen Parteien losgelöst sind, so sind sie doch zugleich auf parlamentarischer Ebene Repräsentanten der anerkannten politischen Parteien (sog. Doppelfunktionalität der Fraktionen, vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 70, 324, 350; 84, 304, 324).

  • VerfG Brandenburg, 14.07.1994 - VfGBbg 8/94

    Späteres Wirksamwerden des Anspruchs auf bezahlte Weiterbildungsfreistellung iSv

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Das ergibt sich aus den für die verfassungshistorische Auslegung maßgeblichen Erwägungen und Beratungen des zuletzt mit der Materie befaßten Verfassungsausschusses, des sogenannten Verfassungsausschusses II (dazu bereits VerfGBbg, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 8/94, 8/94 EA - AU S. 7).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Die Fraktionen sind als politisches innerparlamentarisches Gliederungsprinzip notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 80, 188, 219; 84, 304, 324).
  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Der Antrag setzt das im öffentlichen Interesse liegende objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle in Gang; seine Durchführung ist von Veränderungen auf seiten der Antragsteller unabhängig (vgl. BVerfGE 1, 396, 414).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Die sogenannte parlamentarische Diskontinuität beeinflußt die Wirksamkeit der zuvor aus dem Parlament heraus vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 327; 82, 286, 297 für den Bundestag; Jekewitz, JöR 27 [1978], 75, 141).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94
    Die sogenannte parlamentarische Diskontinuität beeinflußt die Wirksamkeit der zuvor aus dem Parlament heraus vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 327; 82, 286, 297 für den Bundestag; Jekewitz, JöR 27 [1978], 75, 141).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

    a) Zu den aus dem freien Mandat folgenden ungeschriebenen Rechten gehört auch die Befugnis des Abgeordneten, sich mit anderen Abgeordneten zur gemeinsamen Arbeit zusammenzuschließen (Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201, 211; Lieber, in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 56 Rn. 2; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 84, 304, 322; 96, 264, 278; Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl., Art. 38 Rn. 70; Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, S. 238, 416).

    Darüber hinaus bieten die Fraktionen ihren Mitgliedern weitere zur effizienten Mandatswahrnehmung unerlässliche Leistungen, wie etwa die Möglichkeit der Informationsbeschaffung und -aufbereitung und das Anknüpfen und Pflegen politischer Kontakte (Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201, 208; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 179-182; Zapfe, in: Classen/Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., Art. 25 Rn. 15; vgl. auch BVerfGE 102, 224, 242 f).

    b) Der Verfassungsgeber hat die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 LV gebildeten Fraktionen anders als im Grundgesetz in Ansehung ihrer zentralen Stellung im Prozess der parlamentarischen politischen Willensbildung und ihrer Funktion als Garanten parlamentarischer Handlungsfähigkeit in Art. 67 LV nicht nur als bestehend vorausgesetzt, sondern als eigenständige Akteure verfassungsrechtlich konstituiert (Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201, 208 f; Hölscheidt, Parlamentsfraktionen, S. 196, 238 mit Fn. 9).

    Das folgt schon daraus, dass die Bildung einer Fraktion selbst nicht durch Art. 67 Abs. 1 LV, sondern durch Art. 56 Abs. 1 LV geschützt wird (Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201, 211), der in Bezug auf die konkrete Form der Kooperation offen ist.

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

    Im Kern wenden sie sich damit gegen die ausnahmslose Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 FraktG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 FraktG bzw. die Nichtanwendung von § 1 Abs. 1 Satz 2 FraktG, jeweils dem Geschäftsordnungsrecht zuzuordnende Vorschriften (vgl. Urteil vom 10. November 1994 ‌- VfGBbg 4/94 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dabei handelt es sich um eine der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags unterfallende gesetzliche Regelung von Geschäftsordnungsangelegenheiten (vgl. Urteil vom 10. November 1994 ‌- VfGBbg 4/94 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dies gilt insbesondere für das Spannungsfeld zwischen der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags und den Mitwirkungsrechten von Abgeordneten (vgl. nur Urteile vom 22. Juli 2016 ‌- VfGBbg 70/15 -‌, m. w. N., und vom 10. November 1994 ‌- VfGBbg 4/94 -‌, LVerfGE 2, 201, 211, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Der Verfassungsgeber hat mit Art. 67 LV die Fraktionen als eigenständige Akteure anerkannt (vgl. Urteile vom 22. Juli 2016 ‌- VfGBbg 70/15 -‌, m. w. N., und vom 10. November 1994 ‌- VfGBbg 4/94 -‌, LVerfGE 2, 201, 211, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

    Die einmal gegebene Zulässigkeit des Normenkontrollantrags besteht unabhängig davon fort, dass Antragsteller ihre Stellung als Landtagsabgeordnete verlieren (vgl. Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201, 205).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

    Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, deren Verfassungsrecht die "Opposition" nicht definiert, sondern sie und ihr Recht auf Chancengleichheit lediglich anerkennt, liegt noch keine einschlägige Rechtsprechung zum "Oppositions begriff" vor (vgl.: VfGH Berlin, Beschl. v. 22.11.1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 160 [167]; Urt. v. 28.7.1994 - VerfGH 47/92 -, LVerfGE 2, 43 [56]; VfG Brandenburg, Urt. v. 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201 [210]).
  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

    Die einmal gegebene Zulässigkeit des Normenkontrollantrages eines Drittels seiner Mitglieder besteht unabhängig davon fort, dass Antragsteller ihre Stellung als Landtagsabgeordnete verlieren (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 10. November 1994 - VfGBbg 4/94 - LVerfGE 2, 201).
  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

    Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, daß Art. 21 Abs. 1 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt, nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (ebenso u.a. BVerfGE 66, 107, 114 m.w.N.; vgl. auch Saarländischer Verfassungsgerichtshof, NJW 1980, 2181, 2182; Bremischer Staatsgerichtshof, DVBl. 1984, 221, 222; VerfGH NW, NWVBl. 1994, S. 453; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/94 EA; ablehnend: Rozek, Das Grundgesetz als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, 1993, S. 177 ff.).
  • VerfGH Berlin, 15.03.1995 - VerfGH 12 A/95

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen werbende Öffentlichkeitsarbeit des Senats

    Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, daß Art. 21 Abs. 1 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt, nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (ebenso u.a. BVerfGE 66, 107, 114 m.w.N.; vgl. auch Saarländischer Verfassungsgerichtshof, NJW 1980, 2181, 2182; Bremischer Staatsgerichtshof, DVBl. 1984, 221, 222; VerfGH NW, NWVBl. 1994, S. 453; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/94 EA; ablehnend: Rozek, Das Grundgesetz als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, 1993, S. 177 ff.).
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