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   VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16   

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VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16 (https://dejure.org/2018,11814)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - VfGBbg 56/16 (https://dejure.org/2018,11814)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 (https://dejure.org/2018,11814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 7 Abs 1 Verf BB, Art 10 Verf BB, Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, Art 52 Abs 4 Verf BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 47 Abs 1 S 1 VerfGG BB, § 33a StPO, § 15 StrRehaG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einweisung in Spezialheim, Anhörungsrüge, Übertragung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristeten Rechtsbehelf im Rehabilitierungsverfahren, Fristvorwirkung, Verwirkung eines Rechtsbehelfs, Amtsermittlungspflicht, Beweiserhebung, Mitwirkungspflicht

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 7 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; StPO, § 33a (i. V. m. § 15 StrRehaG)
    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens; Anhörungsrüge; Fristvorwirkung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs; Prüfungsmaßstab; Wiedereinsetzung wegen Verzögerung im Postlauf; rechtliches Gehör; wesentlicher Kern des Tatsachenvortrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2786
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (134)

  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 2063/11

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 - gehe hervor, dass die Rehabilitierungsgerichte alle Erkenntnisse zu prüfen hätten.

    Dies wird in der Beschwerdeschrift vor allem aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 - und dem wiederholten Vorwurf deutlich, die von ihm benannten Zeugen seien in beiden Instanzen des Rehabilitierungsverfahrens nicht gehört und andere Unterlagen nicht ermittelt worden.

    Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 18. Oktober 2016 mehrfach eine Verletzung der Prüfungs- und Ermittlungspflichten der mit der Rehabilitierung befassten Gerichte geltend macht und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 - eingefordert, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen durch die Gerichte auszuschöpfen seien und die Prüfung nicht nur auf die Akten der DDR-Behörden beschränkt werden dürfe.

    Das Grundrecht ist demnach unter anderem dann verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (zum Bundesrecht: BVerfG, NStZ 1995, 449, 450 f; BVerfGE 101, 275, 294 f; BVerfGK 4, 119, 129; BVerfG, EuGRZ 2014, 691, 697; Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11 -, juris Rn. 14 ff und vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, juris Rn. 13 ff).

    Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16
    VerfGGBbg kommt es maßgeblich darauf an, welche grundrechtliche Gewährleistung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdevortrages der Sache nach als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 - vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 50/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.; BVerfGE 47, 182, 186 f; BVerfG, EuGRZ 2015, 326, 328).

    Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder doch nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfGE 47, 182; 86, 133; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 - zuletzt Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 - vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -).

    Der Vortrag war auch nicht nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstandpunkt des Gerichtes unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 47, 182, 187).

    Dies verkürzt das von der Verfassung geschützte Gehörsrecht unzulässig und setzt die Mehrheit zudem in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182; zuletzt Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 - und vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -), ohne dies freilich näher zu begründen.

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16
    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 - vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 - vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    - VfGBbg 35/10 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 - vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfassungsge-richt.brandenburg.de).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - vom 17. November 2017 - VfGBbg 22/17 - vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 81/17 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de, m. w. Nachw.).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 23/17

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung -

    Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben wäre (vgl. hierzu Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Prozessordnungen zwar die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 72/19

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Prozesskostenhilfe;

    Für eine Benennung des als verletzt gerügten Grundrechts im Sinn des § 46 VerfGGBbg kommt es maßgeblich darauf an, welche grundrechtliche Gewährleistung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdevortrages der Sache nach als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 ‌- VfGBbg 56/16 -‌; vom 9. Oktober 2015 ‌- VfGBbg 41/15 -‌, und vom 15. Juni 2017 ‌- VfGBbg 50/16 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 ‌- VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung eines Vortrags oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 ‌- VfGBbg 56/16 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, jeweils m. w. Nachw.).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, vgl. auch Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 12/16 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).

    Insbesondere lassen sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Anhörungsrügeschrift eine Auseinandersetzung mit der zu dem Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt vermissen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 66/17 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).

  • VerfG Brandenburg, 21.06.2019 - VfGBbg 30/18

    Zu den Anforderungen des Gehörsanspruchs (Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB 1992) an die

    Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben wäre (vgl. hierzu Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Verfassungsbeschwerde ist bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Januar 2016 unzulässig, da durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts Cottbus vom 15. November 2017, das die erstinstanzliche Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen hatte, prozessuale Überholung eingetreten ist (vgl. hierzu Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Norm gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen keine Stütze mehr im Prozessrecht findet (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht z. B. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, juris Rn. 10).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 19/18

    Elternrechte aus Art 27 Abs 2 LV (juris: Verf BB) gehen Umgangsrecht der

    Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Beschwerdeschrift noch den sich aus § 20 Abs. 1, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Anforderungen an die Begründung genügt (vgl. dazu Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 16.08.2019 - VfGBbg 56/18

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen keine Stütze mehr im Prozessrecht findet ( vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - m. w. N., https://verfassungsgericht.â??brandenburg.de, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, Juris, Rn. 11 m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 12.04.2019 - VfGBbg 18/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl einer Kostenentscheidung gem § 467 Abs 4

    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht danach grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 34/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; rechtliches Gehör;

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 ‌- VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung eines Vortrags oder Beweisantrags keine Stütze mehr im Prozessrecht findet (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, Rn. 11, juris).

  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 4/19

    Verwerfung einer mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen

    Damit behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Verpflichtung der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Selbst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, ist ein Gehörsverstoß von Verfassungs wegen nicht gegeben, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2020 - VfGBbg 42/18

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Kleingarten; Eigentümer; Zwischenpächter;

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen(vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen keine Stütze mehr im Prozessrecht findet (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

  • VerfG Brandenburg, 20.11.2020 - VfGBbg 49/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Anhörungsrüge; Verfristung; rechtliches Gehör;

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2022 - VfGBbg 76/20

    Begründungsanforderungen; Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen das Gebot

  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 68/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; rechtliches Gehör; faires Verfahren;

  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 2/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Untersuchungshaft; Rechtswegerschöpfung;

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 54/21

    Verfassungsbeschwerde begründet; Rechtliches Gehör; Rechtsschutzbedürfnis;

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 43/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; asylrechtliches

  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 38/18

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Beruhenszusammenhang;

  • VerfG Brandenburg, 05.09.2023 - VfGBbg 79/20
  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 1/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21

    Verfassungsbeschwerde, unzulässig; Begründungserfordernisse; Rechtliches Gehör;

  • VerfG Brandenburg, 21.06.2019 - VfGBbg 1/19

    Verwerfung einer mangels Beschwerdebefugnis unzulässigen Verfassungsbeschwerde -

  • VerfG Brandenburg, 18.01.2019 - VfGBbg 3/18

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebener

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 29/18

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Anhörungsrüge im

  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 3/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 3/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 50/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise zulässig und begründet; Ablehnungsgesuch;

  • VerfG Brandenburg, 21.02.2020 - VfGBbg 72/18

    Subsidiarität; Rechtswegerschöpfung; Unvollständige Anhörungsrüge;

  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 55/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 144/17

    Zu den Begründungsanforderungen an eine Urteilsverfassungsbeschwerde insb

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 182/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2018 - VfGBbg 31/18

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 152/17

    Verfassungsbeschwerde wegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags;

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 135/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Beschwerdefrist; Anhörungsrüge; fehlendes

  • LG Cottbus, 23.09.2021 - 36 BRH 1/21
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