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   VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16   

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VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16 (https://dejure.org/2018,12265)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.2018 - 1 VB 15/16 (https://dejure.org/2018,12265)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 1 VB 15/16 (https://dejure.org/2018,12265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte einer beruflichen Ersatzschule als Voraussetzung für die Anerkennung als staatliche Schule

  • doev.de PDF

    Anerkennung von privaten Schulen; Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 674
  • VBlBW 2018, 365
  • DÖV 2018, 630
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    10 1. a) Aus Wortlaut und Sinn von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG folgt keine staatliche Verpflichtung, Ersatzschulen anzuerkennen und ihnen damit die Berechtigung zu verschaffen, Zeugnisse zu erteilen, welche eine "Externenprüfung" für ihre Schüler ersetzen (vgl. BVerfGE 27, 195 - Juris Rn. 27 ff.).

    Das Institut der Anerkennung darf allerdings nicht dazu benutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 27, 195 - Juris Rn. 39).

    b) aa) Für das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies nicht sachwidrig ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Ersatzschule auch mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann (vgl. BVerfGE 27, 195 - Juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Vielmehr wird das Erfordernis der Anstellungsfähigkeit in der Praxis des Landes (vgl. hierzu den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2014 - 9 S 519 -, S. 8) und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, Juris Rn. 40, 49; Urteil vom 26.3.2015 - 9 S 516/14 -, Juris Rn. 55, 74 ff.) so ausgelegt, dass es auch erfüllt wird, wenn die privaten Schulen Direkteinsteiger einstellen und diese eine § 2 Abs. 1 LVO-KM entsprechende Zusatzausbildung erhalten.

    Die Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrer an einer öffentlichen Schule ergeben sich - wie der Verwaltungsgerichthof in seinem Urteil vom 26. März 2015 (9 S 516/14 - Juris Rn. 51 ff.) herausgearbeitet hat - aus § 16 LBG und aus der aufgrund von § 16 Abs. 2 LBG erlassenen LVO-KM in Verbindung mit den Regelungen der APrObSchhD.

    Denn den privaten Schulen wird ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, Lehrkräfte, die nicht über das Zweite Staatsexamen verfügen, mit der Rechtsfolge nachzuqualifizieren, dass sie das Erfordernis der Anstellungsfähigkeit erfüllen (detailliert hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.3.2015 - 9 S 516/14 -, Juris Rn. 74 ff.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Zwar gibt das Laufbahnrecht unmittelbar nur vor, über welche Qualifikation Lehrkräfte verfügen müssen, um in das Beamtenverhältnis zu gelangen; Lehrer müssen aber nicht zwingend verbeamtet werden (vgl. BVerfGE 119, 247 - Juris Rn. 65).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Es genügt, dass die betreffende Norm auslegungsfähig ist und die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 84, 133 - Juris Rn. 69; BVerfGE 110, 33 - Juris Rn. 106, 109).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Es genügt, dass die betreffende Norm auslegungsfähig ist und die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 84, 133 - Juris Rn. 69; BVerfGE 110, 33 - Juris Rn. 106, 109).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 58/14

    Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    20 c) Die nunmehr in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f PSchG enthaltene Anforderung, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, genügt auch dem Gebot, dass der Landesgesetzgeber die zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit und der daraus abgeleiteten Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat (vgl. hierzu VerfGH, Urteil vom 15.2.2016 - 1 VB 58/14 -, Juris Rn. 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12

    Anforderungen an die Zuerkennung des Status einer staatlich anerkannten

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Vielmehr wird das Erfordernis der Anstellungsfähigkeit in der Praxis des Landes (vgl. hierzu den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2014 - 9 S 519 -, S. 8) und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, Juris Rn. 40, 49; Urteil vom 26.3.2015 - 9 S 516/14 -, Juris Rn. 55, 74 ff.) so ausgelegt, dass es auch erfüllt wird, wenn die privaten Schulen Direkteinsteiger einstellen und diese eine § 2 Abs. 1 LVO-KM entsprechende Zusatzausbildung erhalten.
  • BVerwG, 01.10.2015 - 6 B 15.15

    Orientierung an Einstellungsvoraussetzungen für öffentlichen Schuldienst als

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Auch in Baden-Württemberg ist mit der Anerkennung ein signifikanter Zuwachs an Autonomie verbunden, was der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss (S. 11) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 (6 B 15.15, Juris Rn. 15 f.) und vom 12. Oktober 2015 (6 B 16.15, 6 B 17.15, 6 B 18.15, jeweils Juris Rn. 15 f.) ausgeführt hat.
  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 17.15

    Anstellungsfähigkeit von Lehrkräften für das entsprechende Lehramt an

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Auch in Baden-Württemberg ist mit der Anerkennung ein signifikanter Zuwachs an Autonomie verbunden, was der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss (S. 11) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 (6 B 15.15, Juris Rn. 15 f.) und vom 12. Oktober 2015 (6 B 16.15, 6 B 17.15, 6 B 18.15, jeweils Juris Rn. 15 f.) ausgeführt hat.
  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 16.15

    Anstellungsfähigkeit von Lehrkräften für das entsprechende Lehramt an

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16
    Auch in Baden-Württemberg ist mit der Anerkennung ein signifikanter Zuwachs an Autonomie verbunden, was der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss (S. 11) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 (6 B 15.15, Juris Rn. 15 f.) und vom 12. Oktober 2015 (6 B 16.15, 6 B 17.15, 6 B 18.15, jeweils Juris Rn. 15 f.) ausgeführt hat.
  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 18.15

    Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule als Berufskolleg

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333; Beschluss vom 01.10.2015 - 6 B 15.15 -, juris Rn. 12; VerfGH BW, Urteil vom 07.05.2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10; Senatsurteile vom 26.03.2015, a.a.O., juris Rn. 44, und vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris).

    Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 39; ferner VerfGH BW, Urteil vom 07.05.2018, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.2015, a.a.O., juris Rn. 68).

    Denn auch wenn der staatlichen Schulaufsicht im Bereich des Berechtigungswesens weitergehende Befugnisse eingeräumt sind und der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann (vgl. bereits oben unter II.1.; vgl. auch Badura, a.a.O., Art. 7 Rn. 116), hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die staatlichen Befugnisse insoweit nicht schrankenlos sind, sondern dass auch in diesem Kontext den grundrechtlichen Belangen des Privatschulträgers, insbesondere seiner Position aus Art. 7 Abs. 4 GG, Beachtung zu schenken ist (ebenfalls oben unter II.1. sowie BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 39; ferner VerfGH BW, Urteil vom 07.05.2018, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.2015, a.a.O., juris Rn. 68).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Die Vermittlung der dort unterrichteten Lehrinhalte erfordert aufgrund ihres Umfangs, ihrer Komplexität und Ausdifferenzierung sowie mit Blick auf den Erwerb eines Schulabschlusses in besonderer Weise pädagogischen und fachlichen Sachverstand, über den in der Regel allein Personen verfügen, die für die Unterrichtung an der einschlägigen Schule ausgebildet und examiniert worden sind (die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Sekundarstufe I wird grundsätzlich durch einen entsprechenden Studienabschluss [vgl. § 2 Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014 -, vom 03.11.2014, GBl. 2014, 634] und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes (§ 1, §§ 4 ff., §§ 10 ff. Sek I PO 2014) nebst (Zweiter) Staatsprüfung als Abschlussprüfung (vgl. §§ 14 ff., § 28 Abs. 1 Sek I PO 2014) erworben; Entsprechendes gilt für die Befähigung betreffend die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium (vgl. §§ 1, 2, 4 ff., 10 ff., 14 ff., 28 Abs. 1 Gymnasiallehramtsprüfungsordnung - GymPO - vom 03.11.2015, GBl. 2015, 918; zu den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in anderem Zusammenhang vgl. Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, juris Rn. 53 ff.; zum Gesichtspunkt der Sicherstellung eines Ausbildungsniveaus, das dem der öffentlichen Schulen angenähert ist, vgl. VerfGH, Urteil vom 07.05.2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn.13 ff.).
  • VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19

    Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht

    Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch Thiel , in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.).

    Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.).

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