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   VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16   

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https://dejure.org/2016,50374
VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16 (https://dejure.org/2016,50374)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2016 - 25-VI-16 (https://dejure.org/2016,50374)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 25-VI-16 (https://dejure.org/2016,50374)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Verpflichtung eines Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung des Programms ARD-alpha in sein analoges Kabelnetz; Einspeisung von sog. Must-Carry-Programmen; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit der Durchführung des ...

  • rewis.io

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen könne, komme es maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH vom 16.6.2015 BGHZ 205, 354 Rn. 69; vom 12.4.2016 - KZR 31.14 - juris Rn. 59).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 04.03.2015 - 6 B 58.14

    Rechtswegverweisung; Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist für Klagen von Kabelanlagenbetreibern auf Feststellung der Pflicht von Rundfunkanstalten zur Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG vom 4.3.2015 NVwZ 2015, 991; ebenso u. a. BayVGH vom 6.10.2014 ZUM 2015, 268; OVG Hamburg vom 8.10.2014 ZUM 2015, 352).
  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15

    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 7 CE 15.1741

    Einspeisung von Fernsehprogrammen unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2015 Az. M 17 E 15.126 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einspeisung des Programms ARD-alpha (bis zum 28. Juni 2014 BR-alpha) in ihr analoges Kabelnetz betrifft, und gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016 Az. 7 CE 15.1741.
  • VG Hamburg, 29.04.2015 - 17 K 1672/13

    Zum fehlenden Anspruch regionaler Kabelnetzbetreiber auf Abschluss entgeltlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    So hat etwa das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage einer Kabelnetzbetreiberin auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, öffentlich-rechtliche Must-Carry-Programme in digitaler Form unentgeltlich zu verbreiten, stattgegeben (Urteil vom 29.4.2015 ZUM-RD 2016, 330).
  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 7 C 14.1372

    Für die Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, kommt es auf Fragen zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist für Klagen von Kabelanlagenbetreibern auf Feststellung der Pflicht von Rundfunkanstalten zur Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG vom 4.3.2015 NVwZ 2015, 991; ebenso u. a. BayVGH vom 6.10.2014 ZUM 2015, 268; OVG Hamburg vom 8.10.2014 ZUM 2015, 352).
  • OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14

    Verwaltungsrechtsweg für Kontrahierungszwang der Rundfunkanstalten mit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist für Klagen von Kabelanlagenbetreibern auf Feststellung der Pflicht von Rundfunkanstalten zur Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG vom 4.3.2015 NVwZ 2015, 991; ebenso u. a. BayVGH vom 6.10.2014 ZUM 2015, 268; OVG Hamburg vom 8.10.2014 ZUM 2015, 352).
  • VG München, 08.05.2015 - M 17 K 13.1925

    Must-Carry-Pflicht von Kabelnetzbetreibern auch ohne Vertrag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16
    Über die Höhe des Einspeiseentgelts könne das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilrechtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden (VG München vom 7.5.2015 - M 17 K 13.1925 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz vom 28.7.2016 - 2 A 10343.16 - juris).
  • VG München, 30.07.2015 - M 17 E 15.126

    Einstweiliger Rechtsschutz: Programmeinspeisung von Must-carry-Programmen

  • VerfGH Bayern, 17.01.1991 - 64-VI-90
  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 - Vf. 25-VI-16 - juris Rn. 13 m. w. N.).
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