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   VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14   

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VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14 (https://dejure.org/2017,40082)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2017 - 17-VII-14 (https://dejure.org/2017,40082)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 17-VII-14 (https://dejure.org/2017,40082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Lehrbefugnis und der damit verbundenen Bestellung als Privatdozent sowie als außerplanmäßiger Professor mangels Erfüllung der Obliegenheit zur sog. Titellehre; Ermittlung der Reichweite dieser Obliegenheit; Bezug der Obliegenheit zur Lehrtätigkeit im Umfang ...

  • rewis.io

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Titellehre der Privatdozenten

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 12.01.2018)

    Wissenschaftler muss ohne Gehalt lehren - Gericht findet das in Ordnung

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.08.2016)

    Privatdozenten: Eine Frage der Lehre

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92

    Unentgeltlichkeit der Lehrveranstaltungen eines Privatdozenten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1994 (BVerwGE 96, 136) angeführten Unterschiede der Lehre von Privatdozenten und der des hauptamtlichen wissenschaftlichen Personals sowie der Lehrbeauftragten bestünden nicht mehr.

    Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/46; VerfGHE 65, 88/100; BVerfG vom 19.7.2000 BVerfGE 102, 197/212 f.; BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 136/139 f. m. w. N.).

    Der Status des Privatdozenten und seine hierauf gegründete Mitgliedschaft in der Universität sind üblicherweise nur eine Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor; wird er hierzu nicht berufen und erlangt er zum Beispiel auch nicht die Stellung eines beamteten Dozenten, muss er die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz anderweitig suchen (BVerwGE 96, 136/140).

    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinn der garantierten Berufsfreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG vom 8.6.1986 BVerfGE 73, 280/295; BVerwGE 96, 136/140).

    Dies gelte jedenfalls für solche Privatdozenten, die den Weg des Universitätsprofessors anstrebten und nicht die Möglichkeit oder Absicht hätten, anderweitig die für eine Berufung erforderliche Berufs- bzw. Lehrerfahrung zu erwerben (BVerwGE 96, 136/140 f.).

    Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in Form eines bloßen Zugangshindernisses dann gerechtfertigt, wenn dadurch ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse, das insoweit der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt wird (BVerwGE 96, 136/142; BVerwG vom 19.3.2004 - 2 B 44.03 - juris Rn. 5).

    Die Regelung darf zudem nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (VerfGH vom 7.3.2014 BayVBl 2014, 562 Rn. 34 m. w. N.; BVerwGE 96, 136/142).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (so auch BVerwGE 96, 136/140 ff. zur unentgeltlichen Titellehre im Umfang von einer Semesterwochenstunde nach dem Berliner Hochschulgesetz).

    Ihnen werden grundsätzlich Lehrveranstaltungen mit einer bestimmten Thematik zugewiesen, wohingegen Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren die Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen grundsätzlich autonom bestimmen können (vgl. BVerwGE 96, 136/146 f.).

    Sie werden lediglich angehalten, sich in der wissenschaftlichen Lehre zu betätigen (vgl. BVerwGE 96, 136/146).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/144), was bei der Titellehre unzweifelhaft der Fall ist.

    Es sind keine Maßnahmen feststellbar, die zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 126, 112/144 f.).

    cc) Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also den Betroffenen nicht übermäßig belasten (BVerfGE 126, 112/152 f.).

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Danach ist zwischen Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2012 VerfGHE 65, 88/100 f. m. w. N.).

    Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/46; VerfGHE 65, 88/100; BVerfG vom 19.7.2000 BVerfGE 102, 197/212 f.; BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 136/139 f. m. w. N.).

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet ist, die finanzielle und ökonomische Basis Einzelner oder den Bestand von Unternehmen nachhaltig zu gewährleisten (VerfGHE 65, 88/100).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/46; VerfGHE 65, 88/100; BVerfG vom 19.7.2000 BVerfGE 102, 197/212 f.; BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 136/139 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinn der garantierten Berufsfreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG vom 8.6.1986 BVerfGE 73, 280/295; BVerwGE 96, 136/140).
  • BVerfG, 22.05.2009 - 2 BvR 310/07

    Verfassungsbeschwerde gegen steuerlichen Entlastungsbetrag nur für Alleinstehende

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Es liegt innerhalb der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, derartige atypische Sonderfälle, deren Härten sich im Übrigen in der Regel bei einer wiederholten Abhaltung von Lehrveranstaltungen abmildern dürften, außer Betracht zu lassen (VerfGHE 52, 79/85; BVerfG vom 22.5.2009 BVerfGK 15, 521/532).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11

    Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Sie beträgt nur ein Neuntel der die Universitätsprofessoren betreffenden Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV); hinzu kommt, dass der Normgeber bei der Festlegung dieser dienstrechtlichen Lehrverpflichtung berücksichtigen musste, dass den Universitätsprofessoren - neben Vor- und Nacharbeiten für die Lehrveranstaltungen - noch ein (ausreichender) Zeitanteil für eigene Forschung sowie weitere dienstliche Aufgaben verbleiben muss (vgl. BVerwG vom 3.11.1988 Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42 S. 36; vom 26.9.2012 BVerwGE 144, 195 Rn. 38).
  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    a) Das Grundrecht des Art. 108 BV schützt die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (VerfGH vom 7.5.2008 VerfGHE 61, 103/112).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14
    Über die Frage, inwieweit einem Privatdozenten oder einem außerplanmäßigen Professor für seine Lehre eine Vergütung zusteht, ist gegebenenfalls von den dafür zuständigen Fachgerichten zu entscheiden (VerfGH vom 17.7.2017 - Vf. 9-VII-15 - juris Rn. 42 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

  • VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche

  • BVerwG, 19.03.2004 - 2 B 44.03

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach dem Umfang der Schutzbereichseröffnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06

    Land durfte Bezeichnung "Privatdozent" abschaffen

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 151.63

    Rechtsmittel

  • VerfGH Bayern, 28.07.1995 - 4-VII-94
  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 7 CE 13.10246

    Zahnmedizin Regensburg; SS 2013; besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Aus Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) und ii) Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sowie den diesbezüglichen Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Protect" (C-664/15 - juris Rn. 41 f. = NVwZ 2018, 255 m. Anm. Klinger = EuZW 2018, 158 m. Anm. Sobotta) und ferner aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL 92/43/EWG (hierzu bereits EuGH, Lesoochranárske zoskupenie VLK Rs. C-243/15 - juris = EuZW 2017, 275 -) ergibt sich, dass dem Kläger ein Klagerecht zustehen muss.
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

    So hat zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof für einen Privatdozenten einen Beruf im Sinne einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient, verneint (vgl BayVerfGH Entscheidung vom 19.10.2017 - Vf. 17-VII-14 - Juris RdNr 56) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - VerfGH 17/15

    Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verfassungsgemäß

    71 Zwar kann eine Gleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da dieser gebietet, wesentlich Ungleiches nach seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 78, und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 69; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - Vf. 17-VII-14 -, juris Rn. 71; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, S. 163).
  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 2 K 16.01155

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Dies zeigt bereits die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, nach welcher die für die Erteilung der außerplanmäßigen Professur erforderliche Lehrtätigkeit lediglich überwiegend an der entsprechenden Hochschule erbracht worden sein muss (BayVerfGH, E.v. 19.10.2017 - Vf. 17-VII-14 - juris Rn. 45).
  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 2 K 16.01205

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Dies zeigt bereits die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, nach welcher die für die Erteilung der außerplanmäßigen Professur erforderliche Lehrtätigkeit lediglich überwiegend an der entsprechenden Hochschule erbracht worden sein muss (BayVerfGH, E.v. 19.10.2017 - Vf. 17-VII-14 - juris Rn. 45).
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