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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,4470)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.03.2021 - VerfGH 38/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,4470)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. März 2021 - VerfGH 38/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,4470)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 32/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 11 f., und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Hierauf sind sie auch nicht übertragbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 15).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht der seit seinen Beschlüssen vom 22. Januar 2021 veränderten Pandemiesituation zwingend zur derselben Einschätzung insbesondere der Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO gelangen müsste (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 20).

    Die besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die sich der Verfassungsgerichtshof dort gestützt hat, liegen aus den vorstehend genannten Gründen nicht mehr vor (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 23).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Ohne Erfolg berufen sie sich insoweit auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 - und die dort zugrunde gelegten Erwägungen, dass ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG mit Blick auf eine kurze Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsnorm anzunehmen sein kann.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21
    Von der vorherigen Stellung dieses fachgerichtlichen Antrags kann hier selbst bei Annahme allgemeiner Bedeutung aus Gründen der rechtlichen und tatsächlichen Vorklärung nicht abgesehen werden (dazu a)) und auch nicht wegen schwerer und unabwendbarer Nachteile (dazu b)), wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit dieses Antrags (dazu c)) oder wegen einer sonstigen Ausnahme von der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-2 u. a. - angenommen hat (dazu d)).

    d) Auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen er in den Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1 u. a. - die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität noch angenommen hat, können sich die Beschwerdeführer hier nicht berufen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21
    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 11 f., und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 53/21

    Kein Präsenzunterricht für Grundschüler - Corona-Virus

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21
    Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Oberverwaltungsgericht bereits mit Beschlüssen vom 22. Januar 2021 - 13 B 53/21.NE u. a. - zur Vereinbarkeit des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO mit höherrangigem Recht verhalten hat und deshalb ein Erkenntnisgewinn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bei einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu erwarten wäre.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

    a) Die Antragstellerin hat mit ihrem erfolglos zuvor beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer rechtsnormbezogenen einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO und ihren dabei unternommenen Bemühungen um Erlangung effektiven fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 1. März 2021 - VerfGH 38/21.VB-2, juris, Rn. 4 f.).
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