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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11 (https://dejure.org/2013,3588)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.03.2013 - VerfGH 7/11 (https://dejure.org/2013,3588)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 (https://dejure.org/2013,3588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konsequenzen einer Verletzung des Vorherigkeitsgebots gem. Art. 81 Abs. 3 S. 1 LV NRW; Abweichung von der in Art. 83 S. 2 LV NRW normierten Regelverschuldungsgrenze nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; Darlegungsanforderungen an die ...

  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen einer Verletzung des Vorherigkeitsgebots gem. Art. 81 Abs. 3 S. 1 LV NRW; Abweichung von der in Art. 83 S. 2 LV NRW normierten Regelverschuldungsgrenze nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; Darlegungsanforderungen an die Annahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    NRW-Haushalt 2011 teilweise nichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haushaltsgesetz 2011 wegen Überschreitung der Kreditgesetze verfassungswidrig - Haushaltsgesetzgeber muss nachvollziehbar darlegen, dass Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorliegen

Sonstiges (3)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 665
  • DÖV 2013, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Maßgeblich ist allein, dass das Gesetz zur Zeit der Antragstellung am 12. Juli 2011 noch galt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 45, 308, 310; OVGE 49, 278, 281; BVerfGE 79, 311, 327 f.).

    Sinn der Ausnahmeregelung ist, dass der Staat jedenfalls nicht dazu verpflichtet sein soll, aus konjunkturellem Abschwung resultierende Mindereinnahmen und Mehrausgaben statt durch Kreditaufnahmen durch weitere Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 79, 311, 331 ff., 341, und BVerfGE 119, 96, 138 f. zum vergleichbaren Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a. F.).

    Diese Labilität allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Störungslage (vgl. BVerfGE 79, 311, 339, sowie VerfGH NRW, OVGE 53, 297, 307 f.).

    Es reicht nicht aus, dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst ist, sie muss darüber hinaus final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (BVerfGE 79, 311, 339 ff.; BVerfGE 119, 96, 140 jeweils zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a. F.).

    Die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung schließt es aus, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als Recht von minderer Geltungskraft anzusehen, das etwa bis zur Willkürgrenze abweichenden Handhabungen zugänglich ist (vgl. BVerfGE 119, 96, 146; BVerfGE 79, 311, 342; BVerfGE 72, 330, 388 ff.).

    Seit der entsprechenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht sind die aus dieser Obliegenheit folgenden Anforderungen als bekannt vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344, 346, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 9, 26).

    Der Haushaltsgesetzgeber hat zu erkennen zu geben, ob er mit der Beurteilung der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung übereinstimmt oder aus welchen Gründen er abweicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 343 ff., erneut bestätigt durch BVerfGE 119, 96, 137 ff., 146).

    Die auf diese Weise darzulegenden Beurteilungen und Einschätzungen müssen nicht nur frei von Willkür sein; sie müssen auf Grund der vorliegenden wirtschaftlichen Daten und vor dem Hintergrund der Aussagen der relevanten Institutionen der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BVerfGE 119, 96, 140 f., 146).

    Insbesondere bedarf es bei stark steigenden Einnahmen keiner Kreditaufnahme, um dem Zweck der Regelverschuldungsgrenze entsprechend wegfallende Steuereinnahmen ohne Aufgabenkürzungen ausgleichen zu können (vgl. BVerfGE 79, 311, 341, 350 f.).

    Eine hiergegen verstoßende frühere Haushaltspolitik und daraus folgende Umstellungsschwierigkeiten erhöhen nicht den Spielraum des Gesetzgebers zu einer nicht nur auf Ausnahmefälle beschränkten Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze (vgl. BVerfGE 79, 311, 340).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Verfassungsorgan, bei dem die Verzögerung eingetreten ist, zwingende Gründe darlegt, die ihm die Einhaltung der in Art. 81 Abs. 3 LV NRW genannten Frist unmöglich gemacht haben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 58 = juris, Rn. 65; BVerfGE 119, 96, 123).

    Die hieraus folgenden Darlegungsanforderungen an den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1989 im Einzelnen aufgezeigt und zugleich klargestellt, dass künftig eine Darlegung im erforderlichen Umfang verfassungsgerichtlich überprüft werde (vgl. BVerfGE 79, 331, 344 ff., 346; bestätigt durch BVerfGE 119, 96, 137 ff., 146).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot die Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 57 = juris, Rn. 61; BVerfGE 119, 96, 121).

    Sinn der Ausnahmeregelung ist, dass der Staat jedenfalls nicht dazu verpflichtet sein soll, aus konjunkturellem Abschwung resultierende Mindereinnahmen und Mehrausgaben statt durch Kreditaufnahmen durch weitere Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 79, 311, 331 ff., 341, und BVerfGE 119, 96, 138 f. zum vergleichbaren Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a. F.).

    Es reicht nicht aus, dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst ist, sie muss darüber hinaus final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (BVerfGE 79, 311, 339 ff.; BVerfGE 119, 96, 140 jeweils zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a. F.).

    Rechtlich werden sie dadurch weder beseitigt noch verkürzt (vgl. BVerfGE 119, 96, 147).

    Die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung schließt es aus, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als Recht von minderer Geltungskraft anzusehen, das etwa bis zur Willkürgrenze abweichenden Handhabungen zugänglich ist (vgl. BVerfGE 119, 96, 146; BVerfGE 79, 311, 342; BVerfGE 72, 330, 388 ff.).

    Der Haushaltsgesetzgeber hat zu erkennen zu geben, ob er mit der Beurteilung der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung übereinstimmt oder aus welchen Gründen er abweicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 343 ff., erneut bestätigt durch BVerfGE 119, 96, 137 ff., 146).

    Die auf diese Weise darzulegenden Beurteilungen und Einschätzungen müssen nicht nur frei von Willkür sein; sie müssen auf Grund der vorliegenden wirtschaftlichen Daten und vor dem Hintergrund der Aussagen der relevanten Institutionen der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BVerfGE 119, 96, 140 f., 146).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Auch im etatlosen Zustand besteht die Pflicht aller Verfassungsorgane fort, das noch fehlende Haushaltsgesetz so zügig wie möglich zu verabschieden, um mit dessen rückwirkender Inkraftsetzung die Rechte des Parlaments wiederherzustellen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 56 f. = juris, Rn. 51 ff., 56 ff.).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Verfassungsorgan, bei dem die Verzögerung eingetreten ist, zwingende Gründe darlegt, die ihm die Einhaltung der in Art. 81 Abs. 3 LV NRW genannten Frist unmöglich gemacht haben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 58 = juris, Rn. 65; BVerfGE 119, 96, 123).

    Bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 - hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass den Verzögerungen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2011 durch die Entscheidung der Landesregierung, nach der Neuwahl im Jahr 2010 zunächst einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2010 aufzustellen, kein zwingender Charakter zukam.

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot die Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 57 = juris, Rn. 61; BVerfGE 119, 96, 121).

    Verletzt ist nur die verfassungsrechtlich grundsätzlich verbindliche Terminvorgabe an den Haushaltsgesetzgeber, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht kommt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 57 f. = juris, Rn. 58, 65).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Mit Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 - (OVGE 53, 297) stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass wesentliche Teile des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung (LV NRW) verstießen und nichtig waren.

    Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 - (OVGE 53, 297) bereits für 2010 eine Störungslage bezweifelt und sich seit Monaten ein überraschend kräftiges Wachstum auch für 2011 abgezeichnet hatte, lag die Annahme einer Störungslage auch für 2011 eher fern.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Maßgeblich ist allein, dass das Gesetz zur Zeit der Antragstellung am 12. Juli 2011 noch galt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 45, 308, 310; OVGE 49, 278, 281; BVerfGE 79, 311, 327 f.).

    Diese Grundsätze hat der Verfassungsgerichtshof schon 2003 für die nordrhein-westfälische Landesverfassung herangezogen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 49, 278, 285).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung schließt es aus, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als Recht von minderer Geltungskraft anzusehen, das etwa bis zur Willkürgrenze abweichenden Handhabungen zugänglich ist (vgl. BVerfGE 119, 96, 146; BVerfGE 79, 311, 342; BVerfGE 72, 330, 388 ff.).
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Seit der entsprechenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht sind die aus dieser Obliegenheit folgenden Anforderungen als bekannt vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344, 346, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 9, 26).
  • VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02

    Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Weitergehend wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur teilweise verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Weitergehend wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur teilweise verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
  • StGH Niedersachsen, 10.07.1997 - StGH 10/95

    Voraussetzungen und Grenzen der Kreditaufnahme im Haushaltsgesetz 1995/1996 -

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
    Weitergehend wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur teilweise verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des

  • VerfGH Thüringen, 12.07.2012 - VerfGH 16/10

    Verfassungsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Parkverstoß)

    VerfGH 16/10 5 3. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes dargelegt (vgl. hierzu Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VerfGH 7/11; Beschluss vom 14. September 2009 - VerfGH 14/08).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass Kredite lediglich aus Anlass einer von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV genannten Ausnahmesituation aufgenommen werden (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [339], Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [140]; Burghart, in: Leibholz/Rinck [Hrsg.], GG, Art. 115 Rn. 69 [Januar 2014], jeweils zur Kreditaufnahme bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F.; ferner LVerfG MV, Urteil vom 7. Juli 2005 - 7/04 -, juris Rn. 66; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 79; Urteil vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 69).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - VerfGH 14/11

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 verfassungskonform

    In den Landeshaushalt für das Jahr 2011 waren sogar unter Verstoß gegen Art. 83 Satz 2 Hs. 1 LV NRW mehr Einnahmen aus Krediten eingestellt als Ausgaben für Investitionen veranschlagt waren (vgl. VerfGH NRW, NWVBl 2013, 242 = juris, Rn. 64 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 48).
  • VerfGH Thüringen, 09.07.2014 - VerfGH 17/13
    Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 48).
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