Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VII. Das Finanzwesen (Art. 79 - 84)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verf
__paste_bez____paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verfassung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 81

1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Die Genehmigung des Landtags ist nachträglich einzuholen.

Rechtsprechung zu Art. 81 Verf

7 Entscheidungen zu Art. 81 Verf in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht