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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VII. Das Finanzwesen (Art. 79 - 84)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
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Art. 82

(1) 1Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. 2Das gleiche gilt für Beschlüsse des Landtags, die Einnahmenminderungen mit sich bringen. 3Die Deckung muß gesichert sein.

(2) 1Die Regierung kann verlangen, daß der Landtag die Beschlußfassung nach Absatz 1 aussetzt. 2In diesem Fall hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.

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Rechtsprechung zu Art. 82 Verf

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